1. | Benutzt ein Pferdehalter die Tiere im allgemeinen als Holzrückpferde im Wald und setzt er sie ausnahmsweise bei einem Karnevalsumzug als Zugtiere vor einer alten Feuerwehrspritze ein, so kann er sich gleichwohl auf das Entlastungsprivileg für Nutztiere (BGB § 833 S 2) berufen. |
2. | Auch bei zwei "lammfrommen" Kaltblütern ist ein unberechenbares tierisches Verhalten nicht ausgeschlossen. |
3. | Bleibt unklar, warum Pferde ausgebrochen sind, so geht diese Unklarheit zu Lasten des Halters. |
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen. |
die Berufung zurückzuweisen. |