Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 27.02.2019 - VG 3 L 45/19 - Widerruf einer Fahrschulerlaubnis

VG Cottbus v. 27.02.2019: Widerruf einer Fahrschulerlaubnis wegen finanzieller Unzuverlässigkeit


Das Verwaltungsgericht Cottbus (Beschluss vom 27.02.2019 - VG 3 L 45/19) hat entschieden:

  1.  Ein Gewerbetreibender ist als unzuverlässig zu behandeln, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, Urteile vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 14; vom 2. Februar 1982 – 1 C 14.78 –, juris Rn. 42; Beschluss vom 9. April 1997 – 1 B 81.97 –, juris Rn. 5). Beim Begriff der Unzuverlässigkeit handelt es sich um eine gerichtlich voll überprüfbare Prognoseentscheidung. Maßgeblich hierbei ist, ob der Gewerbetreibende nach den gesamten Umständen – also auch und gerade unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens – wahrscheinlich weiterhin nicht willens oder in der Lage ist, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen (BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1982 – 1 C 14.78 –, juris Rn. 42; vom 2. Februar 1982 – 1 C 74.78 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 23. September 1991 – 1 B 96.91 –, juris Rn. 4).
  2.  Steuerrückstände in Höhe von 36.590,52 Euro, Rückstände von Sozialversicherungsbeiträgen von 9.658,78 Euro, offene Kraftfahrzeugsteuern für zwei Ausbildungsfahrzeuge in Höhe von 1.034,00 Euro sowie die Rückforderungsansprüche des Jobcenters in Höhe von 3.123,00 Euro lassen insgesamt auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit schließen, insbesondere, wenn öffentlich-rechtlichen Zahlungsrückstände über einen längeren Zeitraum zurückreichen.


Siehe auch
Fahrschule
und
Zwangsabmeldung - Zwangsstilllegung - Betriebsuntersagung


Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

   die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7. Februar 2019 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 31. Januar 2019 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 4 anzuordnen,

hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Die in der Verfügung vom 31. Januar 2019 enthaltene Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der dem Antragsteller erteilten Fahrschulerlaubnis und der angeordneten Rückgabe der Fahrschulerlaubnisurkunde genügt den Anforderungen von § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, wonach in den Fällen des 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. OVG Berlin-​Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Juli 2018 – OVG 10 S 67.17 -, juris Rn. 5; und vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 –, juris Rn. 5; Puttler, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 97 f.). Der Begründung des angegriffenen Bescheides lässt sich insoweit entnehmen, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers mit dem für einen sofortigen Vollzug streitenden öffentlichen Interesse abgewogen hat. Insoweit wird im Bescheid ausgeführt, es könne nicht hingenommen werden, dass die Steuerschulden und rückständigen Sozialversicherungsbeiträge des Antragstellers weiter anwüchsen und sich der Schaden für die Allgemeinheit vergrößere. Ferner sei mit Blick auf die finanzielle Leistungsunfähigkeit des Antragstellers zu befürchten, er werde erneut Prüfungsfahrten mit nicht versicherten Ausbildungsfahrzeugen durchführen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angeordneten Rückgabe der Fahrschulerlaubnis solle eine missbräuchliche Verwendung der Erlaubnisurkunde verhindern. Die Ausführungen stellen sich als einzelfallbezogen und nicht nur formelhaft dar. Der Antragsgegner hat hierdurch zu erkennen gegeben, dass er die genannten öffentlichen Interessen als gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers höherwertig ansieht. Auf die Richtigkeit der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt es nicht an (OVG Berlin-​Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 – OVG 10 S 67.17 -, juris Rn. 5).




Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO in Fällen, in denen die Behörde – wie vorliegend in Bezug auf Ziffer 1 und 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung – nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat, wiederherstellen und in Fällen, in denen einem Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung – wie vorliegend gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 16 VwVfGBbg (Ziffer 4) – von vornherein nicht zukommt, anordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt.

a) Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung ergibt, dass der Widerruf der Fahrschulerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht erfolgt sind.

Gemäß § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz – FahrlG) vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784) ist die Fahrschulerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich die in § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2. Hs. genannte Voraussetzung weggefallen ist. So liegt der Fall hier.

Nach § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2. HS FahrlG wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Nach § 18 Abs. 1 S. 2 FahrlG ist ein Bewerber insbesondere dann unzuverlässig, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen. Die Verletzung von fahrschulrechtlichen Vorschriften ist in § 18 Abs. 1 S. 2 FahrlG nur beispielhaft genannt, wie sich aus der Verwendung der Formulierung „insbesondere“ ergibt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass neben dem speziellen Unzuverlässigkeitstatbestand des § 18 Abs. 1 S. 2 FahrlG auch andere, nicht spezifisch fahrschulbezogene Umstände die Unzuverlässigkeit des Fahrschulinhabers begründen können. Insofern stimmt der Unzuverlässigkeitsbegriff des § 18 Abs. 1 S. 2 FahrlG mit demjenigen des allgemeinen Gewerberechts überein. Denn die Vorschriften über die an Fahrschulinhaber zu stellenden Anforderungen sind gewerberechtlicher Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1965 – I C 34.63 –, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 29. November 1982 – 5 B 62.81 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 30. Oktober 1996 – 1 B 197.96 –, juris Rn. 6, 8; VG Cottbus, Urteil vom 18. Juli 2013 – 1 K 420/12 –, juris Rn. 19). Der Antragsteller ist mit den in der Ordnungsverfügung genannten Gründen als unzuverlässig anzusehen.




Nach dem allgemeinen Gewerberecht ist ein Gewerbetreibender als unzuverlässig zu behandeln, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, Urteile vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 14; vom 2. Februar 1982 – 1 C 14.78 –, juris Rn. 42; Beschluss vom 9. April 1997 – 1 B 81.97 –, juris Rn. 5). Beim Begriff der Unzuverlässigkeit handelt es sich um eine gerichtlich voll überprüfbare Prognoseentscheidung. Maßgeblich hierbei ist, ob der Gewerbetreibende nach den gesamten Umständen – also auch und gerade unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens – wahrscheinlich weiterhin nicht willens oder in der Lage ist, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen (BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1982 – 1 C 14.78 –, juris Rn. 42; vom 2. Februar 1982 – 1 C 74.78 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 23. September 1991 – 1 B 96.91 –, juris Rn. 4). Hierbei kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 74.78 –, juris Rn. 15; Beschluss vom 9. April 1997 – 1 B 81.97 –, juris Rn. 7).

Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört es, dass der Gewerbetreibende die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden Zahlungs- und Erklärungspflichten erfüllt. Die Wertung des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen, ist nicht zu beanstanden. Es kann dahinstehen, ob sich die Schulden des Antragstellers, wie von diesem zunächst mit Schreiben an den Antragsgegner vom 27. Oktober 2018 selbst vorgetragen, auf einen Betrag von 100.000,00 Euro belaufen. Denn schon die Steuerrückstände beim Finanzamt Cottbus in Höhe von 36.590,52 Euro, die ausstehenden Rückstände von Sozialversicherungsbeiträgen von 9.658,78 Euro, die offenen Kraftfahrzeugsteuern für zwei der Ausbildungsfahrzeuge in Höhe von 1.034,00 Euro sowie die Rückforderungsansprüche des Jobcenters C... in Höhe von 3.123,00 Euro lassen insgesamt auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers schließen. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass seine öffentlich-​rechtlichen Zahlungsrückstände bis ins Kalenderjahr 2012 zurückreichen, er also über einen längeren Zeitraum seinen abgaberechtlichen Pflichten nicht nachgekommen ist bzw. nachkommen konnte. Erschwerend kommt hinzu, dass er aus dem Umstand, regelmäßig nicht zur pünktlichen Zahlung imstande zu sein, nicht die angemessenen Folgerungen zieht, um geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zu erreichen. Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation sind nicht gegeben. Auch ein sinnvolles und erfolgsversprechendes Sanierungskonzept, das womöglich Anlass für eine positive Bewertung der Zuverlässigkeit geboten hätte, hat der Antragsteller nicht einmal in Betracht gezogen. Soweit er behauptet, mit den Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen zu haben, ist der Vortrag schon völlig unsubstantiiert; zudem belegt jedenfalls das Schreiben des Finanzamtes C... vom 17. Januar 2019, dass er entgegen seines Vortrags weder im Kalenderjahr 2018 noch 2019 einen Antrag auf Stundung gestellt hat. Soweit der Antragsteller geltend macht, stets bestrebt zu sein, Schulden zu begleichen, wenn auch verspätet, ist dies völlig unzureichend. Der Antragsteller hat als Fahrschulinhaber seinen Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass er seinen Zahlungspflichten fristgerecht nachkommen kann.

Ferner ist der Antragsteller auch deshalb als unzuverlässig zu behandeln, weil er mehrfach die sich aus dem FahrlG ergebenden Pflichten gröblich verletzt hat (§ 18 Abs. 1 S. 2 FahrlG). Ob eine „gröbliche“ Pflichtverletzung vorliegt, orientiert sich zum einen an der Schwere der Pflichtverletzung, zum anderen an der Häufigkeit. Es muss keine wiederholte Begehungsweise gegeben sein. Es reicht unter Umständen bereits die erstmalige Pflichtverletzung, wenn diese so schwerwiegend ist, dass sie die Qualität der Ausbildung in Frage stellt (VG Arnsberg, Urteil vom 13. Dezember 2006 – 1 K 240/05 –, juris Rn. 44).

Hiervon ausgehend hat der Antragsteller deshalb seine Pflichten als Fahrlehrer gröblich verletzt, da er ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Mitteilungen der KFZ-​Zulassungsbehörde für mehrere seiner Ausbildungsfahrzeuge wiederholt über einen längeren Zeitraum keinen Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen konnte. Nach § 29 Abs. 1 S. 3 FahrlG hat der Inhaber einer Fahrschule dafür zu sorgen, dass sich die erforderlichen Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge in ordnungsgemäßen Zustand befinden. Ein Ausbildungsfahrzeug, das mangels Versicherungsschutzes nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht und damit als Lehrfahrzeug de facto nicht zur Verfügung steht, befindet sich nicht in ordnungsgemäßem Zustand.




Auch ist ein Pflichtenverstoß darin zu sehen, dass der Antragsteller die infolge des entfallenen Versicherungsschutzes ergangenen Betriebsuntersagungs- und Stilllegungsverfügungen des Antragsgegners (Bl. 194 ff., 204 ff. VV) nicht befolgt hat. Hierüber durfte der Antragsteller sich nicht hinwegsetzen, hat es aber getan. Darüber hinaus hat er ausweislich der Schreiben des Polizeipräsidiums Brandenburg (Bl. 234 und 235) zumindest in einem Fall zugelassen, dass ein Fahrzeug nachweislich ohne Pflichtversicherung genutzt wurde. Dabei stellt es gemäß § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes eine Straftat dar, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht wird, obwohl ein Haftpflichtversicherungsvertrag nicht (mehr) besteht. Entsprechendes gilt, wenn der Gebrauch eines solchen Fahrzeuges gestattet wird. Ob er, wie der Antragsgegner vorträgt, indes mit den nicht versicherten Fahrzeugen tatsächlich Prüfungsfahrten absolviert hat, ergibt sich aus der von der DEKRA eingereichten Informationsliste (Bl. 341 VV) nicht und kann ihm daher nicht zum Nachteil gereichen. Insgesamt aber zeigt der Versuch des Antragstellers im vorliegenden Verfahren, sein nachlässiges und ordnungswidriges Verhalten zu bagatellisieren und gar zu leugnen, sein mangelndes Unrechtsbewusstsein. Dies stellt einen zusätzlichen Anhaltspunkt dafür dar, dass von ihm auch zukünftig die ordnungsgemäße Ausübung seines Berufs nicht zu erwarten ist.


Zudem liegen Anhaltspunkte vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht dafür sorgen kann, dass die Ausbildung der Fahrschüler den Anforderungen des § 12 FahrlG entspricht (§ 29 Abs. 1 S. 1 FahrlG). Nach § 12 FahrlG sind Fahrschüler gewissenhaft auszubilden (Satz 1). Ihnen sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, die das Straßenverkehrsgesetz und die auf diesem sowie und auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen für die Ausbildung und Prüfung der Bewerber um die Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen fordern (Satz 2). Ferner sind sie über die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften und über die Pflichtversicherung von Kraftfahrzeugen zu unterrichten (Satz 3). Durch Beschluss des Amtsgerichts C...vom 17. Februar 2018 (Az: 66 OWi 8/18) (vgl. die Mitteilung der Staatsanwaltschaft C... auf Bl. 318 VV) steht fest, dass der Antragsteller eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, die mit einem Fahrverbot von drei Monaten geahndet wurde. Bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 63 km/h handelt es sich um einen besonders gravierenden Rechtsverstoß. Dieser begründet erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass die Ausbildung der Fahrschüler nach § 12 S. 1 FahrlG gewissenhaft erfolgt. Soweit der Antragsteller vorträgt, seine Frau habe das auf ihn zugelassene Fahrzeug einem – namentlich nicht einmal benannten – Bekannten geliehen, der die Ordnungswidrigkeit begangen habe, ist der Einwand schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil der Beschluss des Amtsgerichts rechtskräftig ist. Lässt der Antragsteller schuldhaft Rechtsbehelfsfristen verstreichen, so muss er sich die Folgen seines nachlässigen Verhaltens entgegenhalten lassen.

Der Antragsteller hat auch deshalb gegen die oben beschriebenen Pflichten als Fahrschulinhaber verstoßen, weil er durch die begangenen Rechtsverstöße gegen seine erzieherische Vorbildfunktion verstoßen hat (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 5. Juni 2009 – 1 B 88/09 –, juris Rn. 21; VG Hannover, Beschluss vom 4. August 2008 – 9 B 2897/08 –, juris Rn. 44). Ein Fahrschulinhaber, der in erheblicher Weise gegen Straßenverkehrsvorschriften verstößt, ist nicht geeignet, Fahrschülern bei ihrer Ausbildung als Vorbild zu dienen. Es gehört zu den Kernaufgaben von Fahrschulinhabern, die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern sicherzustellen und ihnen die zum erfolgreichen Abschluss der theoretischen und praktischen Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Die Vorbildfunktion darf nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Begehung von Ordnungswidrigkeiten und dem Widersetzen gegen Ordnungsverfügungen, der Anschein erweckt werde, Verstöße gegen die Rechtsordnung seien akzeptabel (vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 12. November 2010 – 3 B 32/10 –, juris Rn. 8).

Ob und inwieweit der in diesem Zusammenhang erstmalig mit Schriftsatz der Stadt C... vom 12. Februar 2019 vorgebrachte und vom Antragsgegner am 22. Februar 2019 näher ausgeführte Einwand, es lägen massive Beschwerden von Fahrschülern der Zweigstelle C... vor, im vorliegenen Verfahren zu berücksichtigen ist, kann dahinstehen. Denn der Antragsteller ist schon aus den oben beschriebenen Umständen als unzuverlässig zu behandeln.

Der Widerruf der Fahrschulerlaubnis ist wegen der wiederholten erheblichen Rechtsverstöße gerade auch im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht unverhältnismäßig. Wegen des großen Gewichts der Verkehrssicherheit, dem bei dem Betrieb einer Fahrschule zusätzliche Bedeutung zukommt, sind an die Einhaltung der Pflichten eines Fahrschulinhabers hohe Anforderungen zu stellen. Das bedingt, dass einer unzuverlässigen Person der Betrieb einer Fahrschule untersagt wird. Der zwingende Widerruf der Fahrschulerlaubnis bei Unzuverlässigkeit verletzt den Antragsteller auch nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, denn die Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 S. 2 FahrlG ist eine subjektive Voraussetzung der beruflichen Betätigung. Die Erfüllung dieser Bedingung, von der hier die Ausübung des Betriebs einer Fahrschule abhängig gemacht wird, stellt eine persönliche Qualifikation dar, deren Vorliegen im Wesentlichen vom Fahrschulinhaber selbst abhängt. Die damit an den Inhaber einer Fahrschule gestellten Anforderungen sind eine zulässige Beschränkung der Freiheit der Berufswahl, weil sie durch das große Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit gerechtfertigt ist (VG Hannover, Beschluss vom 4. August 2008 – 9 B 2897/08 –, juris Rn. 45).

Gemäß § 34 Abs. 6 S. 1 FahrlG erlischt mit dem Widerruf der Fahrschulerlaubnis auch die Zweigstellenerlaubnis, da diese von der Fahrschulerlaubnis abhängig ist.

b) Auch vermag die Kammer keine rechtlichen Bedenken gegen die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung angeordnete und auf § 69 Abs. 8 FahrlG beruhende Pflicht zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde zu erkennen, insbesondere war die Rückgabe der Urkunde mit den im Bescheid genannten Gründen erforderlich.

c) Das besondere Vollzugsinteresse i.S.v. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass mit einem Anwachsen von weiteren Verbindlichkeiten zu rechnen ist mit der Folge, dass sich die hieraus ergebenden Gefahren für die Allgemeinheit während des Rechtsbehelfsverfahrens noch verstärken werden. Zudem lässt das fehlende Unrechtsbewusstsein des Antragstellers weitere Rechtsverstöße erwarten. Auch der Einwand des Antragstellers, die umfassende Untersagungsverfügung sei mit Blick auf den Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz unverhältnismäßig, lässt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht entfallen. Es ist – wie oben beschrieben – nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 34 Abs. 2 FahrlG Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beizubehalten. Im Übrigen steht es dem Antragsteller frei, eine andere Tätigkeit aufzunehmen. Das besondere Vollzugsinteresse an der Rückgabe der Fahrschulerlaubnisurkunde liegt in der Verhinderung ihrer missbräuchlichen Verwendung.



d) Auch die unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung erfolgte Androhung des Zwangsgeldes ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Androhung von Zwangsgeld ist §§ 3, 27, 28, 30 VwVfG Brandenburg. Die Voraussetzungen liegen vor. Anhaltspunkte, dass die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes oder die Frist, innerhalb der die Erlaubnisurkunde zurückzugeben ist, unverhältnismäßig bemessen wären, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.1.1 und 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Danach ist für den Widerruf einer Gewerbeerlaubnis jeweils der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,00 Euro zugrunde zu legen. Aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens ist dieser Wert zu halbieren. Der Umstand der Androhung des Zwangsgeldes bleibt bei der Bestimmung des Streitwerts außer Betracht.

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