1. |
Ein Gewerbetreibender ist als unzuverlässig zu behandeln, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, Urteile vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 14; vom 2. Februar 1982 – 1 C 14.78 –, juris Rn. 42; Beschluss vom 9. April 1997 – 1 B 81.97 –, juris Rn. 5). Beim Begriff der Unzuverlässigkeit handelt es sich um eine gerichtlich voll überprüfbare Prognoseentscheidung. Maßgeblich hierbei ist, ob der Gewerbetreibende nach den gesamten Umständen – also auch und gerade unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens – wahrscheinlich weiterhin nicht willens oder in der Lage ist, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen (BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1982 – 1 C 14.78 –, juris Rn. 42; vom 2. Februar 1982 – 1 C 74.78 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 23. September 1991 – 1 B 96.91 –, juris Rn. 4).
|
2. |
Steuerrückstände in Höhe von 36.590,52 Euro, Rückstände von Sozialversicherungsbeiträgen von 9.658,78 Euro, offene Kraftfahrzeugsteuern für zwei Ausbildungsfahrzeuge in Höhe von 1.034,00 Euro sowie die Rückforderungsansprüche des Jobcenters in Höhe von 3.123,00 Euro lassen insgesamt auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit schließen, insbesondere, wenn öffentlich-rechtlichen Zahlungsrückstände über einen längeren Zeitraum zurückreichen.
|