1. | Unter Berücksichtigung der Senatsentscheidung vom 20. April 2018 - III-1 RBs 115/18 - und nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht die ordnungsgemäße Zulassung des Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes LEIVTEC XV3 nicht (mehr) in Zweifel und bedarf es insbesondere einer externen Überprüfung der Prüfberichte nicht. |
2. | Eine lediglich prozessordnungswidrige Behandlung von Beweisanträgen stellt daher noch keine Verweigerung rechtlichen Gehörs dar (Senat VRS 83, 446). Nur die willkürliche Ablehnung eines Beweisantrags, also die Ablehnung ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung, die unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist, verletzt das rechtliche Gehör (BVerfG NJW 1992, 2811; Senat NZV 1998, 476). |
"I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die Gründe der Senatsentscheidung vom 20.04.2018 - III - 1 RBs 115/18 - Bezug genommen (Bl. 293 ff. d. A.). Mit Urteil vom 02.11.2018 - 12 OWi 122/16 - hat das Amtsgericht Jülich gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 i. v. m. Anlage 2 Nr. 49, 49 StVO, 24 StVG ein Bußgeld in Höhe von 120,- Euro verhängt (Bl. 416, 420 ff. d.A.). Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen sowie seines Verteidigers (Bl. 414 d. A.) in der Hauptverhandlung verkündete Urteil hat er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.11.2018, bei Gericht eingegangenen am selben Tag (Bl. 417 d. A.), die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Mit weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 04.01.2018, eingegangen bei Gericht am 05.01.2019, hat er das Rechtsmittel weiter begründet (Bl. 437 ff. d. A.). Gerügt wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Urteil ist dem Verteidiger des Betroffenen am 06.12.2018 zugestellt worden (Bl. 436 d. A.). Dem in formeller Hinsicht unbedenklichen Zulassungsantrag bleibt der Erfolg versagt. In dem angefochtenen Urteil ist mit 120,00 Euro ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 Euro festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG ohne Weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG i. V. mit § 80 OWiG der Zulassung. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind insoweit hier allerdings nicht erfüllt. Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 2) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 1). Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor. 1. Dem Vorbringen, der in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag auf Einholung eines (ergänzenden) Sachverständigengutachtens sei zu Unrecht abgelehnt worden, kann die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs entnommen werden. Diese dringt jedoch nicht durch, wobei offen bleiben kann, ob sie in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Art und Weise geltend gemacht wurde (zu vgl. ständige Senatsrechtsprechung: U.a. Senat VRS 96, 451, 453; Senat VRS 97, 187, 189; Senat VRS 100, 189, 199; Senat VRS 100, 204; OLG Düsseldorf VRS 97, 55, 56; OLG Hamm VRS 98, 117), denn jedenfalls liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vor. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen bietet, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BverfGE 21, 191). Eine lediglich prozessordnungswidrige Behandlung von Beweisanträgen stellt daher noch keine Verweigerung rechtlichen Gehörs dar (Senat VRS 83, 446). Nur die willkürliche Ablehnung eines Beweisantrags, also die Ablehnung ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung, die unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist, verletzt das rechtliche Gehör (BVerfG NJW 1992, 2811; Senat NZV 1998, 476). 2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt ebenso wenig in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt. a) Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRs 40, 134). Zulassungsbedürftige, d.h. entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf. Die materiell-rechtlichen Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung und an deren Darstellung in den Urteilsgründen sind hinlänglich geklärt. Das gilt namentlich für die Beweiswürdigung zur Feststellung einer in einem standardisierten Messverfahren ermittelten Geschwindigkeit, auch insbesondere solche mit dem hier gegenständlichen Messgerät Leivtec XV 3 (SenE v. 20.04.2018 - III-1 RBs 115/18 -; KG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 3 Ws (B) 166/17 -, juris m. w. N.). Ebenso höchstrichterlich geklärt sind die materiell-rechtlichen Anforderungen an die tatrichterlichen Urteilsgründe bei der Identifizierung eines Kraftfahrzeugführers anhand eines Lichtbildes (SenE vom 2. August 2017 - III-1 RBs 226/17 - mwN. aus d. Rspr.). b) Die Rechtsbeschwerde wäre auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden. Das ist der Fall, wenn elementare Verfahrensgrundsätze verletzt sind oder das Urteil mit materiell-rechtlichen Fehlern behaftet ist und entweder die Gefahr der Wiederholung besteht oder - vor allem bei Fehlern des materiellen Rechts - der Fortbestand der Entscheidung zu krassen und augenfälligen, nicht hinnehmbaren Unterschieden in der Rechtsprechung führen würde. Falls sich ein Amtsgericht lediglich infolge eines Versehens nicht an anerkannte Rechtsgrundsätze gehalten hat, liegt ein Rechtsfehler im Einzelfall vor, der eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gebietet, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist. Davon ausgehend liegt hier der Zulassungsgrund der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung nicht vor. Ein bewusstes Abweichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung, welches eine Zulassung rechtfertigen könnte (vgl. Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 80 Rn. 5), ist vorliegend nicht gegeben." |