1. | Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatrichters, der sich grundsätzlich die nötige Sachkunde zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit auch bezüglich des Geständnisses eines Angeklagten zutrauen kann. Allerdings ist auch bei geständiger Einlassung eines Angeklagten zu untersuchen, ob sie stimmig ist und die getroffenen Feststellungen trägt. Wenn bzw. soweit ein Geständnis alleinige Grundlage der Überzeugungsbildung ist, genügt dieses dann nicht, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses zu begründen. In der Regel muss ein Urteil ersehen lassen, aus welchen nachvollziehbaren Erwägungen und auf Grund welcher Indizien es einer geständigen Einlassung gefolgt ist. Nur bei einfacher Sach- und Rechtslage ist unschädlich, wenn eine solche Auseinandersetzung unterbleibt. |
2. | Für eine Verurteilung wegen einer Straftat nach § 316 StGB kann sich der Nachweis der Fahruntüchtigkeit nicht allein schon aus einem positiven Blutwirkstoffbefund ergeben. Die Bußgeldvorschrift des § 24a StVG dient als Auffangtatbestand zu den Strafvorschriften. Ergibt sich im Einzelfall, dass Fahruntüchtigkeit vorliegt, so richtet sich die Beurteilung der Tat nach den Strafvorschriften (§ 21 OWiG). Für die Annahme einer Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB bedarf es stets außer einem positiven Blut-Wirkstoffbefund regelmäßig weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen. |
„Die geltenden Regelungen der §§ 315c, 316 StGB bleiben unberührt. Die Bußgeldvorschrift des § 24a StVG dient als Auffangtatbestand zu den Strafvorschriften. Ergibt sich im Einzelfall, daß Fahruntüchtigkeit vorliegt, so richtet sich die Beurteilung der Tat nach den Strafvorschriften (§ 21 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)“. |
„Der Angeklagte hat die Feststellungen zu den Taten vom 04.04.2016 und vom 03.05.2016 - wie auch schon vor dem Amtsgericht - vollumfänglich eingeräumt. An der Glaubhaftigkeit des Geständnisses bestehen keine Zweifel“. |
„Am 03.05.2016 um 23.03 Uhr fuhr der Angeklagte unter Einfluss von Cannabis und Kokain stehend mit dem auf seinen Bruder I. B. zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... durch den Steindamm, die Kirchenallee und die Lange Reihe bis in die Danziger Straße, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Als Folge seiner rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit hatte er trotz der Dunkelheit die Beleuchtung des Pkw nicht eingeschaltet. Dies fiel einer Polizeistreife auf, die ihn in der Danziger Straße anhielt, seine Papiere kontrollierte und ihn an der Weiterfahrt hinderte. Der Angeklagte befand sich auf dem Rückweg vom Einkauf in einem Penny-Markt am Steindamm 22 in Hamburg, wohin er zuvor von seiner Wohnung in der Langen Reihe 67 aus mit dem PKW gefahren war. Die Entfernung von seiner Wohnung bis zum Supermarkt und zurück betrug weniger als 2 km“. |
„Der Angeklagte handelte in beiden Fällen bewusst und gewollt“. |
„Die Feststellung, dass der Angeklagte bei der Tat am 03.05.2016 unter Einfluss von Kokain und Cannabis gestanden hat, ergibt sich neben seinen Angaben auch aus der Verlesung des Chemisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom 02.06.2016 (Leitakte, Bl. 26). Darin wird neben der Untersuchungsmethode nachvollziehbar erläutert, dass sich in den Blutproben des Angeklagten 0,010mg/L THC, 0,0070 mg/L THC-OH und 0,097 mg/L THC-Carbonsäure sowie 0,036 mg/L Cocain, 0,025 mg/L Methylecgonin und 0,23 mg/L Benzoylecgonin befanden. Dies lasse darauf schließen, dass der Angeklagte Cannabis und Cocain konsumiert gehabt habe und im Zeitpunkt der Blutentnahme noch unter dem Einfluss dieser Drogen gestanden habe. Dabei bewirke Cocain eine Überschätzung der eigenen Fähigkeiten, Antriebssteigerung, Enthemmung, Zunahme der Risikobereitschaft, Konzentrationsstörungen und gelegentlich eine Veränderung der Wahrnehmung von Sinneseindrücken. Cannabis führe demgegenüber zu einer sinkenden Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, einer veränderten Wahrnehmung von Sinneseindrücken und oftmals einer falschen Einschätzung von Verkehrssituationen. Das Gericht hat sich nach eigener Prüfung dieser nachvollziehbaren Einschätzung angeschlossen“ |
„Gegen die Annahme, dass der Angeklagte aufgrund des Drogeneinflusses fahruntüchtig gewesen ist, spricht auch nicht der Umstand, dass der Angeklagte ausweislich des Blutentnahmeprotokolls der Ärztin Dr. C. S. vom 04.05.2016 um 0.04 Uhr (Leitakte Bl. 11) zum Entnahmezeitpunkt „nicht merkbar intoxikiert“ gewesen ist. Denn die Fahrfähigkeit ist für die unterzeichnende Ärztin nach ihrer eigenen Einschätzung letztlich nicht beurteilbar gewesen, weil der Angeklagte nicht bereit gewesen ist, Fragen zu beantworten und sich Tests zu unterziehen“. |