Über die Verteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Pflichtverteidigerbestellung in Bußgeldverfahren ist nur in Ausnahmefällen geboten, wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers erfordern oder ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann.
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