1. |
Ein Sachvortrag im Sinne des § 45 Abs. 2 StPO ist nur ausreichend, wenn das Gericht, das über den Wiedereinsetzungsantrag zu befinden hat, allein aufgrund des Vorbringens ohne weiteres in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob den Beschwerdeführer an der Fristversäumnis ein Verschulden trifft (vgl. KG, Beschluss vom 15. August 2007 – 2 Ws 157/07 – m.w.N.). Die hierfür maßgeblichen Tatsachen hat dieser glaubhaft zu machen, wobei die Glaubhaftmachung bereits Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ist und allein in dessen Verantwortungsbereich liegt (vgl. KG, Beschluss vom 15. August 2007 – 2 Ws 157/07 – m.w.N.)
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2. |
Ein Wiedereinsetzungsantrag kann nur auf neue, dem Tatgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannte Tatsachen gestützt werden, nicht hingegen auf solche, die das Tatgericht bereits dahingehend gewürdigt hat, dass sie das Ausbleiben des Betroffenen nicht genügend entschuldigen. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn mit dem Wiedereinsetzungsantrag weitere Tatsachen vorgetragen werden, die den bisherigen – vom Tatgericht bereits gewürdigten – Entschuldigungsgrund ergänzen, verdeutlichen und glaubhaft machen sollen (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 517 Qs 98/12 –, juris unter Verweis auf KG, Beschluss vom 13. Januar 2012, - 3 Ws 6/12 – 141 AR 9/12 -)
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