1. | Der Grundsatz der Linienbezogenheit bedeutet nicht, dass konkrete linienübergreifende Vor- und Nachteile, wie etwa die Anbindung der Linie an andere Verkehrsmittel, im Rahmen der Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Angeboten nicht berücksichtigt werden dürfen. |
2. | Konkrete Auswirkungen der Anwendung eines bestimmten Tarifs, insbesondere auf die linienübergreifende Verkehrsnutzung, sind zu ermitteln und in die Auswahlentscheidung einzustellen. |
3. | In einer einheitlichen Tarifgestaltung liegt ein berücksichtigungsfähiger Vorteil für die Verkehrsbenutzer. |
„Muss die Genehmigungsbehörde für einen ermittlungs- und bewertungsfehlerfreien Angebotsvergleich nach § 13 Abs. 2b PBefG eine derart „feinkörnige“ Untersuchung anstellen, dass sie für jede einzelne Fahrt einer Linie die voraussichtliche Nachfrage ermittelt, darlegt und vor dem Hintergrund der Funktion der Linie gewichtet, und dies den konkurrierenden Angeboten gegenüberstellt? Falls ja, muss sich die Genehmigungsbehörde bei ihrer Gewichtung daran orientieren, wie die derzeitige Funktion und Nutzung der Linie ist, auch wenn diese nicht vom Aufgabenträger für eine bestimmte Funktion vorgesehen ist und das ÖPNVG des betreffenden Landes eine Angebotsorientierung des ÖPNV vorsieht?“ |
„Darf die Genehmigungsbehörde in einem Fall, in dem die Versagung einer Genehmigung wegen des Verbots des Rosinenpickens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 d) PBefG ausscheidet, weil keine Linienbündelung im Nahverkehrsplan angeordnet ist und auch faktisch weder ein Verkehrsnetz oder ein Linienbündel besteht, dennoch die Harmonisierungsbestrebungen durch einen der Antragsteller, Stichwort „Vorbündelung“, als positives Wertungskriterium berücksichtigen?“ |