Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss vom 24.09.2018 - 12 U 69/18 - Kein Beitragsregress bei geringfügiger Beschäftigung

OLG Brandenburg v. 24.09.2018: Kein Beitragsregress bei geringfügiger Beschäftigung


Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 24.09.2018 - 12 U 69/18) hat entschieden:

   Zwar entrichtet der Arbeitgeber bei geringfügig Beschäftigten eine Pauschalabgabe i.H.v. 15 % des Arbeitsentgeltes gemäß § 172 Abs. 3 SGB VI. Dieser Pauschalbetrag wird an die Bundesknappschaft als zentrale Einzugsstelle gezahlt. Der Forderungsübergang nach § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X setzt neben einem Schadensersatzanspruch des Verletzten das Bestehen einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung voraus. Eine geringfügige Beschäftigung genügt nicht.


Siehe auch
Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger
und
Forderungsübergang im Schadensfall


Gründe:


I.

Die Klägerin macht als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung den Beitragsregress gemäß § 119 SGB X ihrer Versicherten E… Ma… anlässlich eines Schadensereignisses vom 6.8.2008 geltend, bei dem die Versicherte der Klägerin als Fahrradfahrerin von dem Beklagten zu 1 als Führer eines bei der Beklagten zu 2 versicherten Fahrzeuges schwer verletzt wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Parteien streiten darüber, ob aufgrund des Umstandes, dass die Versicherte zum Unfallzeitpunkt im Rahmen eines so genannten Minijobs eine geringfügige Beschäftigung ausübte, ein Anspruchsübergang auf die Klägerin im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 119 SGB X erfolgt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.




Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei zur Geltendmachung der von ihr geleisteten Rentenbeiträge nicht aktiv legitimiert. Etwaige Schadensersatzansprüche der Versicherten seien nicht nach § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Der Wortlaut der Norm setze voraus, dass der geschädigte Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls der Rentenversicherungspflicht unterlegen sei. Die Versicherte sei im Zeitpunkt des Unfalls nicht rentenversicherungspflichtig gewesen, sondern als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 9.3.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 3.4.2018 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach auf rechtzeitigen Antrag verlängerter Frist zur Berufungsbegründung bis dahin mit einem am 18.6.2018 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Rechtsauffassung weiter. Der Schädiger habe dem Geschädigten den entstandenen Schaden im Rahmen der Naturalrestitution dergestalt zu ersetzen, dass dieser so stehe, wie er ohne das Schadensgeschehen gestanden hätte. Bei weiterer Ausübung der geringfügigen Beschäftigung durch die Geschädigte hätte der Arbeitgeber weiter gemäß § 172 Abs. 3 SGB VI einen Beitragsanteil i.H.v. 15 % des Arbeitsentgeltes an die gesetzliche Rentenversicherung abführen müssen. Insoweit entstehe der Geschädigten ein fortlaufender Beitragsschaden in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es sei unstreitig, dass die Geschädigte zu früheren Zeitpunkten Pflichtversicherungsbeiträge abgeführt habe. Vor diesem Hintergrund sei die Urteilsbegründung des Landgerichts, dass der Wortlaut der Norm voraussetze, dass der Geschädigte im Zeitpunkt des Unfalls der Rentenversicherungspflicht unterlegen sei, unzutreffend. Dies sei gerade nicht der Fall. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt vom 25.9.2014, wonach es für den Forderungsübergang ausreiche, dass für den Geschädigten zum Unfallzeitpunkt bereits Pflichtbeiträge aus einem anderen Versicherungsverhältnis abgeführt worden seien.




Die Klägerin kündigt die Anträge an,

  1.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.107,43 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen;

  2.  festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ihr gegenüber zum Ersatz sämtlicher weiterer Beitragsschäden ihrer Versicherten Frau E… Ma…, geboren am ….7.1954, anlässlich des Schadensereignisses vom 6.8.2008 im Rahmen des § 119 SGB X verpflichtet sind.

Die Beklagten kündigen den Antrag an,

   die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.



II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache weist auch weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Es ist daher die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage aufgrund fehlender Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung gibt keine Veranlassung zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Der Forderungsübergang nach § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X setzt neben einem Schadensersatzanspruch des Verletzten das Bestehen einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung voraus. Danach kommt § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X zur Anwendung, wenn der Verletzte entweder im Unfallzeitpunkt rentenpflichtversichert ist oder zwar im Unfallzeitpunkt nicht pflichtversichert ist, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt erstmalig oder erneut rentenpflichtversichert wird oder irgendwann vor dem Unfallzeitpunkt bereits Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte (vgl. Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 4. Aufl., § 4 Rn. 1438). Der Regress nach § 119 SGB X ist danach eröffnet, wenn für den Verletzten zu einem späteren Zeitpunkt Rentenpflichtversicherungsbeiträge abgeführt werden oder der Verletzte früher einmal pflichtversichert war. Insoweit ist der Klägerin zuzugeben, dass § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X nicht voraussetzt, dass der Verletzte zum Unfallzeitpunkt rentenversicherungspflichtig war.

Weitere Voraussetzung für den Beitragsregress ist, dass während des gegenständlichen Zeitraums Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden. Dies ist nicht der Fall bei geringfügig Beschäftigten oder Beschäftigten mit Minijobs (400 €-​Jobs) ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung gemäß § 5 Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 1, § 8a SGB IV. Diese Tätigkeiten sind grundsätzlich versicherungsfrei, so dass auch keine Pflichtversicherungsbeiträge abgeführt werden. Zwar entrichtet der Arbeitgeber bei geringfügig Beschäftigten eine Pauschalabgabe i.H.v. 15 % des Arbeitsentgeltes gemäß § 172 Abs. 3 SGB VI. Dieser Pauschalbetrag wird an die Bundesknappschaft als zentrale Einzugsstelle gezahlt. Dadurch erwirbt der Arbeitnehmer die Rentenanwartschaft allerdings nur geringfügig steigernde Zuschläge zu den Entgeltpunkten gemäß § 52 SGB VI; Ansprüche auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden durch den Pauschalbetrag ebenso wenig begründet wie solche auf Reha-​Leistungen (vgl. Jahnke a.a.O. Rn. 1471). Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, bei geringfügig Beschäftigten einen auch für die Rentenversicherung bestimmten Pauschalbetrag zusätzlich abzuführen, bedeutet nicht zugleich, dass sich der auf die Rentenversicherung entfallende Anteil auch rentenversicherungsrechtlich automatisch zum Pflichtbeitrag wandelt. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, sondern – wie sich nicht zuletzt aus § 119 Abs. 3 SGB X ergibt – ob es sich um Pflichtversicherungsbeiträge des Verletzten handelt (vgl. Jahnke a.a.O. Rn. 1474).



Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2007 (VI ZR 278/06, VersR 2008, 513) steht dem nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung lediglich entschieden, dass es für den Regress nach § 119 SGB X ausreicht, dass der Verletzte zum Unfallzeitpunkt eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, die er infolge des Unfalls nicht mehr ausüben kann. Zu der Frage, ob es sich bei den vom Arbeitgeber bei geringfügig Beschäftigten zu zahlenden Anteilen um Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung handelt, verhält sich die Entscheidung nicht. Auch die von der Klägerin mit der Berufungsbegründung vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt vom 25.9.2014 (34 O 1995/13) betrifft die hier nicht vorliegende Konstellation, dass die dortige Geschädigte neben ihrer geringfügigen Beschäftigung zusätzlich im Hauptberuf als Notarfachangestellte beschäftigt war.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

- nach oben -



Datenschutz    Impressum