1. |
Eine Aussetzung eines Individualstreitverfahrens wegen der vor dem OLG Braunschweig anhängigen Musterfeststellungsklage kommt bei unmittelbarer Anwendung des § 148 ZPO schon mangels Vorgreiflichkeit des Musterfeststellungsverfahrens nicht in Betracht. Anders liegt es nach Maßgabe des § 613 Abs. 2 ZPO nur bei gleichzeitiger Anmeldung der geltend gemachten Ansprüche zur Musterfeststellungsklage.
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2. |
Eine analoge Anwendung des § 148 ZPO scheitert grundsätzlich an einer für die Analogie erforderlichen Regelungslücke. Selbst eine - vielleicht denkbare - analoge Anwendung wegen mangelnder Fähigkeit der justitiellen Abarbeitung von Massenverfahren scheitert schon daran, dass bisher eine derartige Ausnahmesituation nicht hinreichend dargetan ist.
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3. |
Selbst bei analoger Anwendung des § 148 ZPO wäre bei der Wahrnehmung des eingeräumten Ermessens gerade auch die Interessenlage der konkreten Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen.
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