Wird ein Kraftfahrzeug in seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel entladen, handelt es sich bei dem Entladevorgang um einen Betrieb im Sinne von § 7 StVG. Dazu gehört auch das Abladen mit dem eigens dafür mitgeführten Stapler, selbst wenn dieser wegen einer bauartbeschränkten Geschwindigkeitsbegrenzung gemäß § 8 StVG als Arbeitsmaschine selbst keiner Haftung nach § 7 StVG unterliegt. Eine Verbindung mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs im Sinne von § 7 StVG besteht bis zum Wiederaufladen des Staplers fort. |
Reparaturkosten Kfz wie Blatt 4 netto gemäß Gutachten |
7.226,61 € |
Wertminderung gemäß Gutachten | 200,00 € |
Gutachterkosten gemäß Rechnung | 709,24 € |
Nutzungsausfall 5 Tage à 65,00 € (Gruppe H) | 325,00 € |
Kostenpauschale | 20,00 € |
1. | an den Kläger 8.480,85 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2015 zu zahlen, |
2. | an den Kläger 679,10 € vorgerichtliche Kosten nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, |
3. | hilfsweise den Kläger von einer Vergütungsforderung seiner Prozessbevollmächtigten in dieser Höhe nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen. |
die Klage abzuweisen. |