Kraftfahrzeuge sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 2 StVG) oder nicht dauerhaft spurgeführte -maschinengetriebene - Landfahrzeuge, (§ 2 Nr. 1 FZV).
Durch Maschinenkraft bewegt wird ein Kfz., wenn es über einen eigenen maschinellen Antrieb hat. Daher sind Anhänger eigentlich keine Kraftfahrzeuge; sie werden lediglich durch die gesetzliche Legaldefinition solchen gleichgestellt.
Anhänger: Wissenswertes für Fahrlehrer
Die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen rund um das Thema
Anhänger sind alles andere als unkompliziert. FAHRSCHULE-Autor
Hans-Jürgen Borgdorf hat Wissenswertes für Fahrlehrer
zusammengestellt.
OLG Hamburg v. 22.06.2007:
Mit der Einführung der selbständigen Gefährdungshaftung für Anhänger in § 7 Abs. 1 StVG und der entsprechend ergänzten Vorschrift des § 17 StVG durch das Schadensrechtsänderungsgesetz vom 19.07.02 (BGBl I 2674) sollte lediglich die Position der Geschädigten im Außenverhältnis verbessert, im Hinblick auf das Innenverhältnis zwischen dem Halter eines Kraftfahrzeugs und demjenigen des angekoppelten Anhängers, die eine Betriebseinheit bilden, aber keine Änderung der bisherigen Rechtslage herbeigeführt werden. Bei bestehender Anhängerverbindung liegt im Verhältnis zum Geschädigten eine Doppelversicherung vor, so dass § 3 Abs. 1 KfzPflVV zum Vorrang der für die Zugmaschine bestehenden Haftpflichtversicherung führt, wenn es durch den Verlust eines Reifenteils des Anhängers zu einem Unfall kommt.
LG Köln v. 18.04.2008:
Von einem Verkehrsteilnehmer kann erwartet werden, dass er bei Dunkelheit und diesigem Wetter aufmerksam und mit angepasster Geschwindigkeit fährt und sich auch auf unbeleuchtete Hindernisse einstellt. Gerät er bei solchen Sichtverhältnissen gegen einen entgegen der Fahrtrichtung und ohne Reflektoren abgestellten Anhänger, so trifft ihn eine Mithaftung von einem Viertel des ersatzfähigen Schadens.
BGH v. 01.07.2008:
Kommt es in Deutschland zu einem Unfall, der darauf beruht, dass sich von einem Auflieger mit dänischem Kennzeichen ein Teil löst, und hat der belgische Haftpflichtversicherer der den Auflieger ziehenden Sattelzugmaschine mit luxemburgischen Kennzeichen die im System der Grünen Karte regulierten Ansprüche der bei dem Unfall Geschädigten ausgeglichen, so besteht kein Ausgleichsanspruch des belgischen Versicherers gegen das Deutsche Büro Grüne Karte.
OLG Saarbrücken v. 03.11.2009:
Da es die erklärte Absicht des Gesetzgebers war, die Haftung des Anhängerhalters nicht nur auf Anhänger zu erstrecken, die mit dem Kraftfahrzeug verbunden sind, sondern auch sich vom Kraftfahrzeug lösende bzw. abgestellte Anhänger einbezieht, steht es der Annahme eines fortdauernden Betriebs noch nicht entgegen, dass der Anhänger zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem Parkplatz abgestellt war. Nach einer vor Inkrafttreten der StVG-Novelle geltenden Rechtsprechung befindet sich ein tags zuvor abgestellter Anhänger im Betrieb des ziehenden Fahrzeugs, solange ein Teil des Anhängers in den Verkehrsraum hineinragt. Demgegenüber wird ein Schadensfall von der Haftpflicht nach § 7 StVG nicht erfasst, wenn der Anhänger außerhalb von Verkehrsflächen abgestellt wurde.
OLG Hamm v. 27.06.1990:
Bei einachsigen Anhängern hinter Pkw oder Kombi-Kraftwagen berechnet sich die Anhängelast aus dem Gesamtgewicht des Anhängers abzüglich Stützlast, die dem ziehenden Fahrzeug zugerechnet wird, so dass die Anhängelast bei der Wägung des angekuppelten Einachsanhängers ermittelt wird. Ob diese Grundsätze auch für zweiachsige Anhänger hinter Pkw gelten, muss durch einen Sachverständigen festgestellt werden.
OLG Zweibrücken v. 11.12.1990:
Zur Anwendung des Bußgeldkatalogs für ein Verhalten des Betroffenen - Überschreiten der zulässigen Anhängelast -, das nur deshalb ordnungswidrig ist, weil der Betroffene es versäumt hat, die Genehmigung für eine höhere Anhängelast einzuholen, die ihm auf einen entsprechenden Antrag erteilt worden wäre.
VG Ansbach v. 11.02.2013:
Die Fahrerlaubnisklassen CE1, CE79 und T berechtigen unabhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit nicht zum Führen eines Unimog mit einem zweiachsigen Anhänger und einem Gesamtgewicht von mehr als 12 t und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von mehr als 60 km/h.
OLG Oldenburg v. 04.11.1981:
Die Betriebsgefahr eines Kfz. mit Anhänger ist gegenüber derjenigen eines normalen Pkw erhöht, weil es sich schwerer lenken läßt und auf Grund seiner größeren Masse einen längeren Bremsweg hat.
OLG Celle v. 12.03.2008:
Die Betriebsgefahr eines Anhängers wirkt sich beim Abbiegevorgang regelmäßig aus, weil ein Gespann schwerfälliger ist als ein Einzelfahrzeug. Die Haftung des Anhängerhalters entfällt nicht dadurch, dass sich die allein auf den Anhänger bezogene Betriebsgefahr nicht selbständig ausgewirkt hat, weil sie mit der Betriebsgefahr des ziehenden Fahrzeugs eine Einheit bildet. Zugfahrzeug und Anhänger zusammen weisen gegenüber dem Zugfahrzeug allein immer eine höhere Betriebsgefahr auf.
OLG Hamm v. 02.04.2015:
Der Halter eines Anhängers muss sich das Verhalten des Fahrers einer Zugmaschine, mit der der Anhänger mit seinem Wissen und Wollen bewegt wird, im Rahmen der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG im Verhältnis zum Halter der Zugmaschine wie eigenes Mitverschulden i.S.d. §§ 9 StVG, 254 BGB zurechnen lassen, wenn bei dem Betrieb von Zugmaschine und Anhänger ein im Eigentum des Halters des Anhängers stehendes weiteres Fahrzeug beschädigt wird.
LG Essen v. 25.08.2005:
Der in § 12 Abs. 6a Satz 3 AKB seit dem 1. August 2003 neu eingefügte Risikoausschluss, wonach u.a. gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen als Betriebsschäden gelten, ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass damit auch Schäden zwischen einem Anhänger und einem Kraftfahrzeug gemeint sind, sondern in dem Sinne, dass ein Schaden zwischen einem ziehenden (Kraft-)Fahrzeug und einem gezogenen (Kraft-)Fahrzeug nicht mitversichert sein soll, also ein Schaden bei einem Abschleppvorgang.
OLG Saarbrücken v. 11.01.2012:
Eine an einen kaskoversicherten Traktor angehängte Rundballenpresse ist kein unter dessen Versicherungsschutz fallendes Kraftfahrzeugteil oder beitragsfrei mitversichertes Zubehör.
OLG Naumburg v. 28.03.2014:
Erstreckt sich eine Transportversicherung auf Beförderungsleistungen mit drei jeweils als "Sattelzug" bezeichneten Fahrzeugen, bezeichnet jeweils mit dem amtlichen Kennzeichen der Zugmaschine, so umfasst sie auch den Anhänger, auch wenn dieser ein anderes Kennzeichen als die Zugmaschine aufweist.
BGH v. 04.03.2015:
Gezogenes Fahrzeug im Sinne von A.2.3.2 AKB ist auch ein Anhänger. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann der Klausel unter A.2.3.2 AKB klar entnehmen, dass der Risikoausschluss auch Schäden zwischen einem Kraftfahrzeug und einem von diesem gezogenen Anhänger betrifft.
BGH v. 04.07.2018:
Der Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeuges und dem Haftpflichtversicherer des mit diesem verbundenen Anhängers nach Regulierung eines durch das Gespann verursachten Schadens durch einen der beiden Versicherer kann nicht durch eine Subsidiaritätsvereinbarung des anderen Haftpflichtversicherers mit seinem Versicherungsnehmer ausgeschlossen werden.
VG Aachen v. 02.04.2008:
Das Abstellen eines mit einem Segelkatamaran beladenen Anhängers, der infolge eines Reifenschadens auf Holzblöcken aufgebockt und überdies nicht mit einem gültigen Kennzeichen versehen ist, auf einem gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplatz stellt sich aus der Sicht des ordnungsbehördlichen Einschreitens als "illegale" straßenrechtliche Sondernutzung dar, die zum Abschleppen des Anhängers im Wege des Sofortvollzugs befugt.
VG Berlin v. 01.04.2021:
Werde drei Anhängerfahrzeuge ohne gültige Kennzeichen rechtswidrig teils auf dem _Gehweg und teils auf öffentlichem Straßenland geparkt, ist deren Abschleppung und anschließende Versteigerung rechtmäßig.