|
Beschleunigt der Fzg-Führer bei einer Fluchtfahrt vor der Polizei in einem innerstädtischen Wohngebiet auf 120 km/h, wobei er u. a. im linken Fahrstreifen einen rechts fahrenden Pkw überholt und sodann - auf fast noch gleicher Höhe mit diesem - ohne zu blinken nach rechts abbiegt, so kann hieraus auch unter Berücksichtigung gleichartiger Vorfälle aus der Vergangenheit auf bedingten Gefährdungsvorsatz auch dann geschlossen werden, wenn der Täter bei einem Rechtsabbiegen eine gefährdete Fußgängerin nur fahrlässig übersehen haben sollte.
|