1. |
Bei der Frage, inwieweit dem Geschädigten bei der Vornahme der Ersatzbeschaffung eine vorwerfbare Verzögerung anzulasten ist, ist nicht allein auf die von dem Sachverständigen veranschlagte Wiederbeschaffungsdauer von 10 bis 12 Arbeitstagen abzustellen, vielmehr ist dem Geschädigten auch ein angemessener Prüfungs- und Überlegungszeitraum zuzubilligen. Dabei kann es dem Geschädigten nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB vorgeworfen werden, wenn er zunächst dem Schädiger bzw. dessen Versicherer eine Frist zur Regulierung setzt und den Ablauf dieser Frist abwartet, um zu erfahren, ob seitens des Versicherers Einwände gegen die Regulierung erhoben werden, bevor er selbst eigenes Vermögen aufbringt, um sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen.
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2. |
Ein über die übliche Wiederbeschaffungszeit hinausgehender Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht dann, wenn der Geschädigte nicht über die für eine Ersatzbeschaffung notwendigen finanziellen Mittel verfügt und er den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer frühzeitig auf fehlende Geldmittel hingewiesen hat (vgl. KG NZV 2010, 209; OLG Düsseldorf DAR 2012, 253; OLG Karlsruhe NZV 2011, 546; OLG Naumburg NJW 2004, 3191). Dabei obliegt es dem Geschädigten, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast substantiiert vorzutragen, dass er nicht in der Lage war, sich die notwendigen Mittel notfalls durch Aufnahme eines Kredites zu verschaffen, da es sich um Umstände handelt, die aus seiner Sphäre stammen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2010, 687; OLG Naumburg a.a.O.).
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