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Maßgebliche Ausfallzeit - Dauer der Entschädigung

Ausfallschaden - Nutzungsausfall - Dauer der Entschädigung - maßgebliche Ausfallzeit





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Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall und Mietwagenkosten

Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall - Dauer und Werkstattverschulden

Schadensminderung bei der Ausfallentschädigung

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Allgemeines:


KG Berlin v. 03.02.1986:
Für die Wiederbeschaffung eines gängigen Fahrzeugmodells wird für den Regelfall eine Frist von 14 Tagen für ausreichend erachtet.

BGH v. 15.07.2003:
Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen.

OLG Köln v. 08.03.2004:
Wartet der Halter eines infolge eines Verkehrsunfalls beschädigten Kfz mehr als 2 Monate zu, ehe er sein Fahrzeug in Reparatur gibt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er das Fahrzeug in dieser Zeit nicht nutzen wollte, so dass ihm für diese Zeit auch kein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen zusteht.

OLG Düsseldorf v. 25.04.2005:
Verlangt die Versicherung des Schädigers trotz eines Gutachtens des Geschädigten noch eine Überprüfung durch ihren eigenen Sachverständigen, so braucht der Geschädigte nicht vorher mit der Reparatur zu beginnen, sondern kann für die Zeit bis zum Erscheinen des gegnerischen Sachverständigen zusätzlichen Nutzungsausfall geltend machen.

LG Braunschweig v. 19.08.2005:
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann dem Geschädigten auch zustehen, wenn er sich ein Ersatzfahrzeug erst fünf Monate nach dem Unfallereignis angeschafft hat. Dass der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalles über ein Fahrzeug verfügte, beweist bereits seinen Nutzungswillen. Allein die Tatsache, dass er ein Ersatzfahrzeug nicht zeitnah nach dem Unfall erworben hat, ändert daran nichts.




BGH v. 18.12.2007:
Dem Geschädigten kann über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich übersteigt.

AG Ulm v. 23.07.2009:
Ist der zum Schadensersatz führende Verkehrsunfall nachmittags geschehen und kann dem Geschädigten eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht vorgeworfen werden, kann im Fall des Totalschadens auch eine Wiederbeschaffungsdauer von 16 Tagen noch angemessen sein. Bei einem 12 Jahre alten Fahrzeug ist eine Herabstufung um zwei Tabellenklassen nach der Eurotax-Schwacke-Liste vorzunehmen.

AG Baden-Baden v. 02.03.2009:
Meldet der Geschädigte den Schaden sofort dem gegnerischen Versicherer und verzichtet er im Interesse der Geringhaltung des Schadens er auf ein eigenes Gutachten, ist er berechtigt, eine Bestätigung der Einstandspflicht abzuwarten und eine Ausfallzeit von 21 Tagen kann ihm nicht angelastet werden, wenn der Versicherer erst nach 9 Tagen seine Einstandspflicht bestätigt.



LG Frankfurt (Oder) v. 29.07.2010:
Nutzungsausfallentschädigung ist grundsätzlich nur für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung eines Zustandes erforderlich ist, welcher wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadenereignis entspricht. Abzustellen ist auf das Vorgehen eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten. Soweit die Ersatzbeschaffung eines Neufahrzeugs länger dauert, geht dies zu Lasten des Geschädigten. Der Erwerb eines Neufahrzeugs stellt nicht die Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands dar. Nicht zu berücksichtigen ist insoweit der Wunsch, stets ein Fahrzeug aus erster Hand zu fahren. Da insoweit ein dem verunfallten Fahrzeug völlig vergleichbares, also 9 Jahre altes mit einer Laufleistung von 133.000 km aber ohne Vorbesitzer am Markt nicht erhältlich ist, muss sich der Geschädigte mit einem Fahrzeug begnügen, welches am ehesten als gleichwertiger Ersatz angesehen werden kann. Dies ist jedoch nicht ein Neu- sondern ein Gebrauchtfahrzeug mit jedenfalls einem Vorbesitzer.

OLG Düsseldorf v. 08.11.2011:
Der Schädiger hat nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs entstandenen Kosten zu ersetzen, soweit sie erforderlich gewesen sind. Der insoweit maßgebliche Zeitraum erfasst ab dem Unfallzeitpunkt die Zeitspanne bis zum Vorliegen eines Schadensgutachtens, je nach den Umständen eine Überlegungszeit von ein bis zwei Tagen sowie die Reparaturdauer.

OLG Brandenburg v. 17.01.2019:

  1.  Bei der Frage, inwieweit dem Geschädigten bei der Vornahme der Ersatzbeschaffung eine vorwerfbare Verzögerung anzulasten ist, ist nicht allein auf die von dem Sachverständigen veranschlagte Wiederbeschaffungsdauer von 10 bis 12 Arbeitstagen abzustellen, vielmehr ist dem Geschädigten auch ein angemessener Prüfungs- und Überlegungszeitraum zuzubilligen. Dabei kann es dem Geschädigten nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB vorgeworfen werden, wenn er zunächst dem Schädiger bzw. dessen Versicherer eine Frist zur Regulierung setzt und den Ablauf dieser Frist abwartet, um zu erfahren, ob seitens des Versicherers Einwände gegen die Regulierung erhoben werden, bevor er selbst eigenes Vermögen aufbringt, um sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen.

  2.  Ein über die übliche Wiederbeschaffungszeit hinausgehender Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht dann, wenn der Geschädigte nicht über die für eine Ersatzbeschaffung notwendigen finanziellen Mittel verfügt und er den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer frühzeitig auf fehlende Geldmittel hingewiesen hat (vgl. KG NZV 2010, 209; OLG Düsseldorf DAR 2012, 253; OLG Karlsruhe NZV 2011, 546; OLG Naumburg NJW 2004, 3191). Dabei obliegt es dem Geschädigten, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast substantiiert vorzutragen, dass er nicht in der Lage war, sich die notwendigen Mittel notfalls durch Aufnahme eines Kredites zu verschaffen, da es sich um Umstände handelt, die aus seiner Sphäre stammen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2010, 687; OLG Naumburg a.a.O.).


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