Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Frankenthal Urteil vom 15.05.2019 - 6 O 289/18 - Schummelsoftware und sittenwidrige Schädigung

LG Frankenthal v. 15.05.2019: Schummelsoftware und sittenwidrige Schädigung


Das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 15.05.2019 - 6 O 289/18) hat entschieden:

   Der Käufer eines mit einer Umschaltautomatik versehenen Kfz hat gegen das Herstellerunternehmen einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Selbstab.- Paket in Höhe von 26.564,75 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.943,72 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, §§ 249ff BGB.


Siehe auch
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“
und
Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tatbestand:


Die Parteien streiten um Ansprüche aus dem sogenannten „Diesel- Abgasskandal “.

Der Kläger bestellte über das Autohaus A GmbH am 26.04.2012 den Neuwagen B Trend & Fun 2.0 TDI, der von der Beklagten hergestellt wurde. Der Bruttokaufpreis betrug 26.564,75 €. Der Kilometerstand bei Kauf betrug 0 km. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die verbindliche Bestellung, Anl. K 1, Bezug genommen.

Das Auto war mit Originalmotor, einem Dieselmotor EA 189 ausgerüstet. Der Dieselmotor verfügt über eine Software bei der Abgasrückführung. Diese ist so eingestellt, dass der PKW die Prüfsituation erkennt. Die Abgasaufbereitung ist für die Prüfsituation so optimiert, dass möglichst wenig Stickoxide (NOX) entstehen. Im Normalbetrieb entstehen mehr Stickoxide.




Mit Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes, im folgenden KBA, vom 14.10.2015 wurden nachträgliche Nebenbestimmungen für die erteilten Typengenehmigungen, Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung, angeordnet. Mit Bescheid des KBA vom 15.10.2015 wurde der Rückruf angeordnet. Das Software-​Update für den Motor des klägerischen Fahrzeuges wurde ausgeführt worden. Der Kläger ließ durch seine Prozessbevollmächtigten am 25.05.2018 die Beklagte anschreiben und forderte Schadenersatz gegen Rückgabe des PKW, Anlage K 27.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe eine Manipulationssoftware eingebaut, um Käufer zu täuschen. Die Zurechnung erfolge über § 31 BGB analog. Die Beklagte hafte aus §§ 823 Abs. 2 BGB oder § 826 BGB. Der Kläger sei so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis dastünde. Er lasse sich die gefahrenen Kilometer anrechnen. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung betrage 500.000 km, wobei er moderat mit 350.000 rechne. Er habe einen Anspruch auf Deliktzins in Höhe von 4% nach § 849 BGB.

Für die außergerichtliche Rechtsverfolgung könne er Ersatz einer 1,5 Gebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus einem Streitwert von 26.564,75 € und somit 1.314,26 € nebst 249,76 € verlangen. Die Rechnung sei beglichen.




Der Kläger beantragt,

  1.  die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.477,02 € nebst Zinsen in Höhe von 4% aus einem Betrag im Höhe von 26.564,75 € seit dem 26. April 2012 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke BEKLAGTE vom Typ B Trend & Fun 2.0 TDI, Typ 5 N, Variante ..., Version ... mit der Fahrzeug-​Id-​Nr. (FIN) ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz- Schein, Kfz Brief und Serviceheft,

  2.  hilfsweise: es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs der Marke BEKLAGTE vom Typ B Trend & Fun 2.0 TDI, Typ 5 N, Variante ..., Version ... mit der Fahrzeug-​Id-​Nr. (FIN) ... durch die Beklagte resultieren,

  3.  es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in den vorgenannten Klageanträgen genannten Leistung in Annahmeverzug ist,

  4.  die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1314,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie von weiteren Kosten in Höhe von 250 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, es handele sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung, sondern um eine Umschaltlogik. Das Fahrzeug sei sicher und fahrbereit und verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen. Es sei auch emmissionsärmer als vergleichbare Fahrzeuge. Eine Täuschung läge nicht vor. Der Vorstand habe keine Kenntnis gehabt. Der Gesetzgeber habe sich bewusst entschieden, alleine die Laborwerte als maßgebend zu erachten. Das Update führe zur Einhaltung der Grenzwerte und sonstigen Anforderungen; dies sei durch das KBA in dem Freigabebescheid vom 01.06.2016, Anlage B 6 festgestellt. Der Kläger habe auch keinen Schaden, da ein Wertverlust nicht feststellbar sei. Die Laufleistung betrage zwischen 200.000 km und 250.000 km.

Die Kammer hat im Termin vom 17.04.2019 ein Lichtbild mit dem Tachostand in Augenschein genommen. Auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll, Bl. 239ff d.A. wird Bezug genommen.

Der Kläger hat sich der Musterfeststellungsklage nach eigenen Angaben nicht angeschlossen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


I.

Die Klage ist zulässig. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist gemäß § 32 ZPO, dem Erfolgsort der behaupteten unerlaubten Handlung gegeben. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf §§ 823 Abs. 2, 826 BGB und mithin auf eine unerlaubte Handlung. Als Erfolgsort ist der Belegenheitsort des klägerischen Vermögens anzusehen. Der Wohnort des Klägers, an dem sich auch das Fahrzeug und sein Vermögen befindet, liegt im hiesigen Landgerichtsbezirk (BGH, NJW-​RR 2008, 516; BGH, NJW-​RR 2011, 197).

Die Feststellungsklage hinsichtlich des Annahmeverzuges ist zulässig nach §§ 256, 756 ZPO.

II.
Die Klage ist überwiegend begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Selbstab.- Paket in Höhe von 26.564,75 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.943,72 € Zug-​um-​Zug gegen Rückgabe des im Tenor näher bezeichneten Fahrzeuges aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, §§ 249ff BGB.

A) Die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeuges haftet dem Kläger dem Grunde nach aus § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung.

1. Die Beklagte hat mehrere Millionen Diesel- Fahrzeugen der unterschiedlichsten Modellreihen auf den Markt gebracht, bei denen die EA 189 Motoren verbaut sind. In diesen Motoren wird eine Software eingesetzt wird, die zwei unterschiedliche Betriebsmodi erkennt.

Diese wird seitens der Beklagten als Umschaltlogik bezeichnet. Hierbei kommt es im Abgasrückführungsmodus 1 (Prüfsituation) zu einer höheren, optimierten Abgasrückführungsrate, bei der weniger Stickoxide entstehen. Unter Fahrbedingungen im normalen Straßenverkehr wird der Abgasrückführungsmodus 0 aktiv, bei dem höhere Stickoxidwerte entstehen, welche die vorgegebenen Grenzwerte nicht einhalten.

Die Beklagte hat somit Motoren mit einer Software verbaut, bei der die optimierte Vermeidung von Stickoxiden lediglich im Ausnahmezustand erfolgt, während im Gebrauchszustand des Fahrzeuges die Abgasrückführung weit weniger stattfindet. Diese Software führt demnach dazu, dass im Prüfmodus Abgaswerte erzeugt werden, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, im normalen Fahrmodus aber gerade nicht eingehalten werden.

Die serienmäßige Verwendung von (Umschalt-​) Software zur vermeintlichen Einhaltung von vorgegebenen Normen, um die Produktionskosten niedrig zu halten bzw. den Absatz zu steigern, ist als sittenwidriges Verhalten einzustufen, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Die Einhaltung von Abgasnormen bei PKW dient primär nicht dem Fahrkomfort des einzelnen Käufers, sondern der Allgemeinheit. Es kommt daher bei der Anwendung von § 826 BGB durch serienmäßiges Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die im normalen Fahrbetrieb die Abgaswerte nicht einhalten, nicht darauf an, ob der Käufer genaue Kenntnis von Abgaswerten hatte und ob diese ausschlaggebend für seine Kaufentscheidung waren.

Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Auto, unabhängig von dem Schadstoffausstoß, für den Fahrgebrauch nutzbar ist und genutzt wurde.

§ 826 BGB ist ein Tatbestand zum Vermögensschutz bei Missbrauch wirtschaftlicher oder privater Freiheit zum Nachteil anderer. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens kann sich bei § 826 BGB folglich nur aus der Zwecksetzung des Täters ergeben bzw. auch aus dem Einsatz erlaubter Mittel zu unerlaubten Zwecken. Maßgebend ist also Rechtswidrigkeit des Mittels im Hinblick auf den angestrebten Zweck (MüKoBGB/Wagner BGB § 826 Rn. 19-​21, beck-​online).

Rücksichtsloses oder grob eigensüchtiges Verhalten fügt nicht nur einzelnen Mitbürgern Schäden zu und führt zu entsprechenden Kompensationsforderungen, sondern ist auch dazu geeignet, das Vertrauen in rechtliche und marktwirtschaftliche Institutionen zu untergraben und auf diese Weise die gesamtgesellschaftliche Wohlfahrt zu mindern (MüKoBGB/Wagner BGB § 826 Rn. 19-​21, beck-​online).

Dies ist zu bejahen. Die serienmäßige Verwendung der Software, um die Zulassung der PKW zu erlangen und den Absatz der Fahrzeuge zu ermöglichen, ist geeignet, sowohl einzelnen Verbrauchern Schaden zuzufügen, als auch das Vertrauen der Allgemeinheit in rechtliche und marktwirtschaftliche Institutionen, z.B. in die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zum Schutz vor Schadstoffen und ordnungsgemäße Zulassungsprüfung durch das KBA zu untergraben.

Selbst wenn, wie von der Beklagten vorgetragen, die Messung der Schadstoffe grundsätzlich im Prüfstand erfolgt und daher eine Software zur Erkennung der Prüfsituation nicht per se unerlaubt wäre, führt aber die Programmierung der Fahrzeuge dergestalt, dass bei der normalen Fahrweise weit höhere Stickoxide entstehen als im Prüfstand, zu der oben genannten rechtswidrigen Zwecksetzung. Hierbei kann es nach Auffassung des Gerichts dahinstehen, ob der Gesetzgeber davon ausging, die Emissionswerte seien nur unter Laborbedingungen festzulegen. Dies betrifft ersichtlich nur die Vereinheitlichung und Handhabung des Messverfahrens und bedeutet nach Sinn und Zweck der Regelung nicht, dass eine Umschaltung von Normalbetrieb in Prüfbetrieb mit anderer Rückführung erfolgt. Letztlich ist dies durch das KBA auch so beurteilt worden, da das Fahrzeug unstreitig durch das KBA mit einer Rückrufaktion belegt worden ist.

Die Umschaltlogik führt dazu, dass das Fahrzeug nur punktuell niedrige NOx Emissionen hat und im Normalbetrieb wesentlich höhere Wert anfallen. Der Zweck der Verpflichtung zur Einhaltung von Abgasnormen, welche durch staatliche Institutionen vorgeschrieben sind, wird durch die vorgenommene Softwaresteuerung ad absurdum geführt, da die Fahrzeuge diese nur in der punktuellen Ausnahmesituation einhalten.

2. Die Schadenszufügung i.S.d. § 826 BGB ist jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (Palandt/ Sprau, BGB, 76. Aufl., § 826, Rnr. 3).

Nachdem das Fahrzeug des Klägers von der Software betroffen ist, musste der Kläger den PKW einem Update unterziehen entsprechend der Anordnung des KBA. Dieses Update führt nach dem Vortrag der Beklagten dazu, dass das Fahrzeug im Normalgebrauch gerade in dem anderen Modus läuft, als bei Inverkehrbringen. Die Kammer muss hier nicht prüfen, ob Schäden durch das Update tatsächlich eingetreten sind oder noch eintreten.


Es genügt zur Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, dass nachvollziehbare Gründe dargelegt werden, weshalb der Kläger immer noch Bedenken hat. Es kommt im hiesigen Verhältnis auch nicht darauf an, ob das Update geeignet war, ob es Langzeitfolgen hat oder ob der PKW nunmehr sämtliche Werte einhält. Bei § 826 BGB, wie auch bei anderen Tatbeständen der unerlaubten Handlung, ist eine Pflicht zur Nachbesserung vor Rückabwicklung, anders als bei Gewährleistung, gar nicht vorgesehen. Die Beklagte kann dem Kläger daher nicht vorhalten, er habe das Update in Anspruch genommen, dieses sei erfolgreich gewesen und er habe demzufolge keinen Schaden erlitten.

Der Schaden liegt bereits in dem Abschluss des Kaufvertrages. Diesen Kaufvertrag hätte der Kläger bei vorheriger Kenntnis der Sachlage, nämlich dass sein Fahrzeug mit einer Software versehen ist, die zu einem Entzug der Typengenehmigung führen kann und ein verpflichtendes Update nach sich zieht, so nicht abgeschlossen. Dass der Kläger den PKW zu dem damals bezahlten Kaufpreis auch dann gekauft hätte, wenn er von dem Einsatz der Manipulationssoftware/ Umschaltlogik mit dem nachfolgenden sog. Diesel- Abgasskandal gewusst hätte, ist lebensfremd und von der Beklagten nicht zu beweisen.

3. Die sittenwidrige Schädigung erfolgte vorsätzlich und ist der Beklagten zuzurechnen.

Die Zurechnung erfolgt über § 31 BGB analog, der insbesondere auf die Aktiengesellschaft analog anwendbar ist (BGH, NJW 2005, 2450ff). Bei der Täuschung durch eine juristische Person, hier einer Aktiengesellschaft, kommt es auf die Kenntnis der verfassungsgemäß berufenen Vertreter an, wobei es sich bei der Aktiengesellschaft um den Vorstand handelt, § 76ff AktG.

Unstreitig ist die Beklagte die Herstellerin des Fahrzeugs. Die Entwicklung und das Aufspielen der Software auf den Motor können nicht fahrlässig erfolgt sein, sondern erfordern einen Vorsatz im Sinne einer Absicht, da durch die Software/ Umschaltlogik gezielt die beiden Betriebsmodi ab- und angeschaltet werden, um die Abgaswerte bei Messungen zu optimieren.

Dabei ist es belanglos, ob der Vorstand der Beklagten von dem Einsatz der manipulierenden Software wusste, ihn gebilligt oder ihn gar angeordnet hat. Der Beklagten ist jedenfalls das Handeln der im Unternehmen tätigen Personen zuzurechnen, welche veranlasst haben, dass der Motor mit der Software verbaut wurde. Juristische Personen sind dazu verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sie sich so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsmäßiger Vertreter ( BGH, NJW 1980, 2810).

Die Beklagte ist ein weltweit agierender Konzern, welcher Millionen von Fahrzeugen in Verkehr bringt. Dieser Konzern muss so organisiert sein, dass der Vorstand über den Einbau eines Motors mit (Manipulations-​)Software/ Umschaltlogik, deren Einsatz für die Typenzulassung etlicher Fahrzeugmodelle von Bedeutung ist, und jahrelang in verschiedenen Fahrzeugmodellen aufgespielt wurde, Kenntnis hat. Die Entwicklung und Verwendung einer solchen Software ohne Kenntnis und Billigung von Entscheidungsträgern, ist völlig lebensfremd. Ebenso ist es völlig lebensfremd, dass die Beklagte als weltweit agierender Konzern in einer Vielzahl von Modellen Motoren einbauen lässt, ohne Kenntnis von deren Funktionsweise und dem Erreichen der Zulassung. Dies gilt umso mehr, als die Einhaltung von Abgasvorschriften durch die Entwicklung und Optimierung von Motoren ein ganz zentraler Punkt in der Produktion von PKW ist.

Im Übrigen trifft die Beklagte eine sekundären Darlegungslast, da der Kläger nicht wissen kann, ob und seit wann der Vorstand der Beklagten vom Einsatz der Software gewusst hat. Die sekundäre Darlegungslast führt dazu, dass der Gegner den Vortrag der beweisbelasteten Partei nicht einfach bestreiten darf, sondern im Rahmen des ihm Zumutbaren gehalten ist, die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände darzulegen (BGH NJW 2008, 982 Rn. 16; BeckOK, ZPO/Bacher, § 284 Rn. 84-​87.2, beck-​online). Dies ist anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner zumutbar nähere Angaben machen kann (BeckOK, a.a.O).

Dem Vorstand der Beklagten war allerspätestens Ende 2015 der Einsatz der Software bekannt durch umfangreiche Presseberichterstattung. Dieser Zeitpunkt liegt dreieinhalb Jahre zurück. Die Beklagte kann mit dem Vortrag, die Aufklärung der Geschehnisse dauere an, keinen Erfolg haben. Es ist ureigene Aufgabe eines kaufmännischen Unternehmens, die eigenen Abteilungen selbst so zu organisieren, dass der Vorstand über die grundlegenden Tätigkeiten informiert ist. Sofern dies wegen der Komplexität von Abläufen nicht bei jedem Vorstandsmitglied der Fall sein kann, muss dieses aber in der Lage sein, sich schnell zu informieren. Diese Pflicht des Vorstandes ergibt sich aus § 76 AktienG. Wenn der Vorstand die Ausübung von originären Leitungsfunktionen nachgeordneten Personen überlässt, verletzt er die zwingende aktienrechtliche Zuständigkeitsordnung. Wenn er in dieser Weise verfährt, verzichtet er auf die ihm von Gesetzes wegen und durch seine Bestellung entstehende Führungskompetenz, was einer (unzulässigen) Selbstentmündigung gleichkommt (MüKo, AktG/Spindler AktG § 76 Rn. 14, beck-​online).

Das Bestreiten der Beklagten ist damit unbeachtlich. Damit ist eine Haftung dem Grunde nachgegeben.

B)

Für den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung folgt aus §§ 249 ff BGB, dass Schadenersatz verlangt werden kann. Ein Schaden ist eingetreten. Der PKW ist trotz des durchgeführten Updates mit einem Makel behaftet. Der Motor EA 189 ist verbaut und hat nach dem Bescheid des KBA ein Update erhalten. Es kommt hierbei nicht darauf an, dass das einzelne Update geringe Kosten verursacht. Dies führt nicht dazu, dass der Mangel unerheblich wäre. Der Mangel hat zum Rückruf durch das KBA geführt. Zudem bestehen Bedenken hinsichtlich möglicher zukünftiger Fahrverbote.

Die Beklagte schuldet demnach Schadenersatz im Wege der Naturalrestitution, d.h. der Kläger ist so zu stellen, als ob das Auto nicht gekauft worden wäre. Die Beklagte hat den Kaufpreis zu erstatten: Es ist davon auszugehen, dass dieser auch dem Wert des Fahrzeuges zum Kaufzeitpunkt entsprach. Hinsichtlich der Vorteilsausgleichung sind die gefahrenen Kilometer anrechnen. Der Kaufpreis ist mit der voraussichtlichen Gesamtfahrleistung zu dividieren und mit der tatsächlichen Fahrleistung nach Kauf zu multiplizieren. Das Fahrzeug, welches neu mit einem Kilometerstand von 0 km gekauft wurde, wies zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Laufleistung von 93.580 km auf. Dies ist durch richterlichen Augenschein des Lichtbildes im Termin bewiesen und unstreitig geworden. Das Gericht schätzt die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges mit einem 2,0 l Dieselmotor in Anwendung des § 287 ZPO auf 250.000 km (LG Kleve, Urt. v. 31.3.2017 – 3 O 252/16, BeckRS 2017, 106026; LG Krefeld, NJW-​RR 2016, 1397).

Für den Gebrauchsvorteil (Bruttokaufpreis € 26.564,75 x gefahrene Km 93.580 : mutmaßliche Gesamtlaufleistung km 250.000) muss der Kläger sich einen Vorteilsausgleich von 9.943,72 € anrechnen lassen.

C)

Zuzusprechen ist der Feststellungsantrag Ziff. 3). Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges gemäß § 293 BGB liegen spätestens ab Rechtshängigkeit vor.

D)

Die Klage ist in Ziff. 4), Zahlung von Rechtsanwaltskosten, nur zum Teil begründet. Es ist lediglich eine 1,5 Gebühr nebst Auslagenpauschale und MwSt. gegenüber der Beklagten aus einem Streitwert bis 19.000 € als Schadensposition geschuldet, §§ 13,14 RVG, §§ 249, 257 BGB, 1266,16 €. Die Berechnung der Klägervertreter beinhaltet insoweit eine Zuvielforderung aufgrund der zu niedrig angesetzten Nutzungsentschädigung. Die Zahlung ist nachgewiesen durch die Rechnung und die Buchung. Von der Mehrwertsteuer ist der Kläger freizustellen, da diese noch nicht bezahlt ist. Soweit der Kläger vorträgt, dass es sich um eine schwierige Sache mit 1,5 Gebühren handelt, ist § 14 RVG zu prüfen. Gemäß § 14 Abs. 2 RVG ist grundsätzlich ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Im Rechtsstreit mit einem erstattungspflichtigen Dritten muss nicht zwingend ein Gutachten eingeholt werden (Mayer, Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG § 14 Rn. 65 - 90, beck-​online). Die Kammer erachtet eine 1,5 Rahmengebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache als vertretbar.



E)

Die Schadenspositionen sind ab Rechtshängigkeit, wie beantragt, ab jeweiliger Rechtshängigkeit zu verzinsen, §§ 286, 288 BGB. Soweit der Kläger einen sogenannten Deliktzins nach § 849 BGB ab Fahrzeugkauf geltend macht, folgt die Kammer dieser Rechtsauffassung nicht. Der Kläger konnte den PKW die gesamte Zeit nutzen, weshalb die Beklagte auch keine Verzinsung wegen Entziehung einer Sache schuldet. Das Geld für den Kaufpreis wurde ebenfalls nicht entzogen, da der Kläger dieses aufgrund eines Kaufvertrages bezahlt hat und eine nutzbare Gegenleistung erhalten hat.

Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Den Streitwert hat die Kammer auf 20.477,02 € festgesetzt. Der Zahlungsantrag für die Anwaltskosten bleibt als Nebenforderung bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht. Der Antrag auf Annahmeverzug hat neben dem Klageantrag Ziff.1 keinen eigenen Streitwert (BGH Beschl. v. 13.5.2014 – II ZR 429/13, BeckRS 2014, 11349).

- nach oben -



Datenschutz    Impressum