1. |
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.477,02 € nebst Zinsen in Höhe von 4% aus einem Betrag im Höhe von 26.564,75 € seit dem 26. April 2012 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke BEKLAGTE vom Typ B Trend & Fun 2.0 TDI, Typ 5 N, Variante ..., Version ... mit der Fahrzeug-Id-Nr. (FIN) ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz- Schein, Kfz Brief und Serviceheft,
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2. |
hilfsweise: es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs der Marke BEKLAGTE vom Typ B Trend & Fun 2.0 TDI, Typ 5 N, Variante ..., Version ... mit der Fahrzeug-Id-Nr. (FIN) ... durch die Beklagte resultieren,
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3. |
es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in den vorgenannten Klageanträgen genannten Leistung in Annahmeverzug ist,
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4. |
die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1314,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie von weiteren Kosten in Höhe von 250 € freizustellen.
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