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Landgericht Darmstadt Urteil vom 15.05.2019 - 7 O 161/17 - Mängelbehebung durch Software-Update

LG Darmstadt v. 15.05.2019: Mängelbehebung durch Software-Update


LG Darmstadt (Urteil vom 15.05.2019 - 7 O 161/17) hat entschieden:

   Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass ein PKW, der aufgrund seiner Ausrüstung mit einer Software, die einen speziellen Modus für den Prüfstandlauf sowie einen hiervon abweichenden Modus für den Alltagsbetrieb vorsieht und hierdurch im Prüfzyklus verbesserte Stickoxidwerte generiert, bereits deshalb einen Sachmangel aufweist. Allerdings ist dieser Sachmangel mit dem vorgenommenen Softwareupdate beseitigt worden, denn nunmehr sieht die Fahrzeugsoftware nicht mehr die verschiedenen Betriebsmodi für den Prüfstandlauf einerseits und den Alltagsbetrieb andererseits vor.


Siehe auch
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“
und
Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tatbestand:


Die Klägerin erwarb am 6. Januar 2015 von der Beklagten zu 1 einen gebrauchten PKW […] zu einem Preis von 20.600,00 € („Verbindliche Bestellung“ vom 6. Januar 2015, Bl. I/91 d. A.).

Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten zu 2 hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 EU5 ausgestattet. Die von der Beklagten zu 2 für die Motorsteuerung verwendete Software erkennt das ungewöhnliche Fahrverhalten, wenn sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, und veranlasst in dieser Situation eine auf einen möglichst geringen Stickoxidausstoß optimierte Abgasbehandlung. Die so auf dem Prüfstand gemessenen Emissionswerte werden im realen Fahrbetrieb überschritten.

Für den Fahrzeugtyp des Fahrzeugs der Klägerin wurde von der zuständigen Typengenehmigungsbehörde eine EG-​Typengenehmigung unter Einstufung in die Abgasnorm Euro 5 erteilt. Die nicht prozessbeteiligte Fahrzeugherstellerin stellte für das Fahrzeug der Klägerin eine entsprechende Übereinstimmungsbescheinigung aus.

Die Steuerung der Abgasbehandlung in Abhängigkeit von einer durch die Motorsteuersoftware erkannten Prüfstandsituation legten die Beklagte zu 2 und die Herstellerin des Fahrzeugs weder im Verfahren zur Typengenehmigung noch zunächst gegenüber der Klägerin offen.




Das Kraftfahrt-​Bundesamt erachtete diese Funktionsweise der Motorsteuersoftware später als unzulässige Abschalteinrichtung. Die Beklagte zu 2 entwickelte daraufhin ein Softwareupdate für die Motoren der Baureihe EA 189 EU5, das die Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs nach Freigabe durch die zuständige Typengenehmigungsbehörde am 5. Mai 2017 auch für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp zur kostenlosen Durchführung in ihren Vertragswerkstätten anbietet. Mit dem Update versehene Motoren optimieren die Abgasbehandlung nicht mehr in Abhängigkeit von einer erkannten Prüfstandsituation.

Die Klägerin ließ das Update für das streitgegenständliche Fahrzeug am 18. Februar 2019 durchführen.

Der Kilometerstand des Fahrzeugs der Klägerin betrug zuletzt am 9. April 2019 95.486 km.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

   die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin 20.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12. Oktober 2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW […] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] und Zug um Zug gegen Zahlung einer vor den Beklagten zu 1 darzulegenden Nutzungsentschädigung

und

festzustellen, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet sei, der Klägerin Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2 das den PKW […] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] dahingehend beeinflusst habe, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweise als im regulären Betrieb im Straßenverkehr

und

festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des PKW […] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] in Annahmeverzug befinde

und

die Beklagte zu 1 zu verurteilen, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für deren vorgerichtliche Vertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.789,76 € freizustellen

und

die Beklagte zu 2 zu verurteilen, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für deren vorgerichtliche Vertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.789,76 € freizustellen.

Die Beklagte zu 1 beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2 beantragt,

   die Klage abzuweisen.






Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Darmstadt im Gerichtsstand des § 32 ZPO auch für die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage örtlich zuständig, nachdem die Klägerin die Beklagte zu 2 zumindest auch unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten deliktischen Haftung in Anspruch nimmt.

Die Klage bleibt jedoch gegenüber beiden Beklagten in der Sache ohne Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass ein PKW, der aufgrund seiner Ausrüstung mit einer Software, die einen speziellen Modus für den Prüfstandlauf sowie einen hiervon abweichenden Modus für den Alltagsbetrieb vorsieht und hierdurch im Prüfzyklus verbesserte Stickoxidwerte generiert, bereits deshalb einen Sachmangel aufweist, da diese Eigenschaft zur Folge hat, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere ungestörte Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist (BGH, Urteil vom BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 – VIII ZR 225/17 –, juris Rn. 17 ff.).

Allerdings ist dieser Sachmangel mit dem am 18. Februar 2019 vorgenommenen Softwareupdate beseitigt worden, denn nunmehr sieht die Fahrzeugsoftware nicht mehr die verschiedenen Betriebsmodi für den Prüfstandlauf einerseits und den Alltagsbetrieb andererseits vor. Hiergegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, die Nachbesserung des Fahrzeugs durch Vornahme des Softwareupdates sei für sie unzumutbar gewesen, nachdem sie dieses Nachbesserungsangebot tatsächlich wahrgenommen hat.

Nach dem Softwareupdate verbliebene oder neue Sachmängel weist das Fahrzeug der Klägerin keine auf. Trotz entsprechenden Hinweises vom 25. Februar 2019 (Bl. VII/1597 f. d. A.) sind keine Tatsachen vorgetragen oder sonst ersichtlich, nach denen noch ein Sachmangel des Fahrzeugs vorliegt. Vielmehr hat die Klägerin ausdrücklich vorgetragen, dass derzeit keine konkreten Mängel an dem Fahrzeug feststellbar seien. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf Nachfrage der Kammer mitgeteilt, dass seit dem Softwareupdate die Klägerin noch keine nachteiligen Auswirkungen auf das Fahrzeug, wie etwa einen Kraftstoffmehrverbrauch, festgestellt habe.

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass künftige Schäden an dem Fahrzeug auf Grund des Softwareupdates nicht ausgeschlossen seien, rechtfertigt dies nicht, von einem fortbestehenden oder neuen Sachmangel des Fahrzeugs auszugehen, zumal künftige bauartbedingte Schäden an einem Kraftfahrzeug niemals ausgeschlossen werden können. Für das Vorliegen eines Sachmangels genügt die von der Klägerin geäußerte bloße Befürchtung, in Folge des Softwareupdates könnte es zu nachteiligen Auswirkungen auf die Haltbarkeit des Fahrzeugs, seine steuerliche Einordnung oder andere Fahrzeugeigenschaften kommen und es sei eine wiederum unzulässige Ausgestaltung der neuen Softwareversion denkbar, jedenfalls nicht. Die den Befürchtungen der Klägerin zu Grunde liegenden Berichterstattungen über nachteilige Auswirkungen betreffen insbesondere andere Fahrzeugmodelle und damit auch andere Nachbesserungsmaßnahmen als die vorliegend angewendete (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31. August 2018 – 25 U 17/18 –, juris Rn. 51 ff.).


Auch gegenüber der Beklagten zu 2 steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der gegen diese geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu.

Kaufrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 bestehen nicht, da zwischen den Parteien kein Kaufvertragsverhältnis besteht.

Ansprüche ergeben sich insofern auch nicht aus § 443 BGB im Hinblick auf die von der Herstellerin für das Fahrzeug ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung gemäß § 6 EG-​FGV und § 2 Nr. 7 FZV jeweils in Verbindung mit Art. 18 und Anhang IX, Muster A1 der Richtlinie 2007/46/EG, schon da – ungeachtet sämtlicher weiterer rechtlicher Hinderungsgründe – die Beklagte zu 2 nicht Herstellerin des Fahrzeugs und damit auch nicht Ausstellerin der Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ist.

Auch Ansprüche aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB bestehen nicht. Es sind keine Tatsachen vorgetragen oder sonst ersichtlich, nach denen die Beklagte zu 2 den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Klägerin von einer dritten Person durch Inanspruchnahme von Vertrauen in besonderem Maß beeinflusst hätte. Hierfür ist es jedenfalls nicht ausreichend, dass der Klägerin beim Erwerb die Marke des Fahrzeugs oder werbliche Aussagen der Beklagten zu 2, ungeachtet des Umstandes, dass diese nicht Herstellerin des Fahrzeugs ist, bekannt waren, denn als solche erkennbare werbliche Anpreisungen eines Kraftfahrzeugtyps sind nach der Verkehrsanschauung nicht geeignet, einen gesteigerten Vertrauenstatbestand zu begründen. Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung der Grundsätze der Prospekthaftung. Die Prospekthaftung für den Bereich der Kapitalanlagen geht davon aus, dass der Emissionsprospekt in der Regel die einzige Informationsquelle der Anlegerin oder des Anlegers ist, sodass nur unter der Voraussetzung, dass die durch den Prospekt vermittelte Information vollständig und richtig ist, die Anlageinteressentin oder der Anlageinteressent die angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilen und das Anlagerisiko richtig einschätzen kann. Anders als bei Kapitalanlagen stehen für den Kauf von Kraftfahrzeugen jedoch zahlreiche allgemein zugängliche Quellen zur Verfügung, um sich vor der Kaufentscheidung über einen bestimmten Fahrzeugtyp zu informieren.

Weiterhin besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17 – juris Rn. 162 ff.). Es fehlt jedenfalls an einer Täuschung der Klägerin durch die Beklagte zu 2. Eine Täuschung durch aktives Handeln der Beklagten zu 2 scheidet aus, da nicht ersichtlich ist, durch welche Handlung die Beklagte zu 2 als Herstellerin des Motors des Fahrzeugs die Klägerin getäuscht haben sollte.

Insbesondere ist kein Verhalten der Beklagten zu 2 ersichtlich, das geeignet wäre, bei der Klägerin den Eindruck zu erwecken, die Beklagte zu 2 wolle erklären, dass das mit dem von ihr hergestellten Motor ausgestattete Fahrzeug voll funktionstüchtig sei und in jeder Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Allein dem Angebot und dem Inverkehrbringen einer Sache kann nach der Verkehrsauffassung nämlich nicht konkludent die positive Erklärung entnommen werden, dass diese Sache keinerlei Mängel aufweise. Einen dahingehenden Erklärungswillen kann eine Kaufinteressentin oder ein Kaufinteressent auch redlicher Weise nicht erwarten.

Auch ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass in den von der Herstellerin herausgegeben Verkaufsprospekten unzutreffende Angaben zu den Stickoxidemissionswerten des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps enthalten gewesen wären, die die Kaufentscheidung der Klägerin maßgeblich beeinflussen konnten. Von einer solchen Angabe kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsüblichkeit ausgegangen werden und sie ist auch nicht gemäß § 5 Pkw-​EnVKV erforderlich. Nach dieser Vorschrift sind in Werbeschriften lediglich die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der jeweiligen Kraftfahrzeugmodelle notwendig.

Die Beklagte zu 2 hat die Klägerin auch nicht in sonstiger Weise über die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten durch das Fahrzeug getäuscht. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sie gegenüber der Klägerin etwa Angaben gemacht hätte, wonach das streitgegenständliche Fahrzeug oder dessen Typ die Emissionsgrenzwerte nach Euro 5 einhalte und dabei die Messung auf dem Prüfstand den Schadstoffausstoß im Realbetrieb wenigstens annähernd abbilde.

Auch über das Vorliegen einer wirksamen Typengenehmigung für den Fahrzeugtyp des von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs hat die Beklagte zu 2 die Klägerin nicht getäuscht, da diese tatsächlich vorgelegen hat und im Übrigen auch noch vorliegt und gemäß § 19 Abs. 7 und 2 Satz 1 St VZO wirksam ist.

Die Typengenehmigung ist insbesondere nicht gemäß § 19 Abs. 7 und 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO erloschen. Diese Vorschriften gelten nämlich nur für Veränderungen nach Erteilung der Typengenehmigung, nicht für den hier allenfalls vorliegenden Fall, dass ein Fahrzeugtyp bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Typengenehmigung nicht die Voraussetzungen erfüllt hat, die für die Erteilung der Typengenehmigung erforderlich gewesen wären. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht, weil es an einer Regelungslücke fehlt. Die Rücknahme der Typengenehmigung ist nämlich nach § 25 Abs. 3 EG-​FGV, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Erteilung der Typengenehmigung nicht vorgelegen haben. Vorliegend ist Typengenehmigung jedoch nicht zurückgenommen worden, sondern es wurde vielmehr nach § 25 Abs. 2 EG-​FGV verfahren.

Nach alledem kann allenfalls eine Täuschung durch Unterlassen einer Aufklärung der Klägerin über die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware durch die Beklagte zu 2 in Betracht kommen. Für eine darauf beruhende Haftung der Beklagten zu 2 fehlt es aber an einer Garantenstellung der Beklagten zu 2 gegenüber der Klägerin (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17 – juris Rn. 170 ff.). Der oder dem aktiv Handelnden kann nämlich nur gleichgestellt werden, wer rechtlich verpflichtet ist, die in Frage stehende Rechtsgutsbeeinträchtigung zu verhindern, wobei diese Verpflichtung zumindest auch dem Schutz des jeweiligen Rechtsguts dienen muss. Die Beklagte zu 2 hatte als Herstellerin des Motors des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegenüber der Klägerin weder eine Garantenstellung aus einem Rechtsverhältnis oder einem besonderen Vertrauensverhältnis noch aus vorangegangenem pflichtwidrigem Verhalten gegenüber der Klägerin.

Aus pflichtwidrigem Vorverhalten folgt keine Garantenstellung der Beklagten zu 2 gegenüber der Klägerin, weil eine Pflichtwidrigkeit nur dann eine Garantenpflicht auslöst, wenn die verletzte Norm gerade dem Schutz des betroffenen Rechtguts dient. Die vorliegend seitens der Klägerin allein geltend gemachten Vermögensinteressen fallen jedoch nicht in den Schutzbereich derjenigen öffentlich-​rechtlichen Normen, deren Verletzung im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens vorliegend in Betracht kommen kann (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17 – juris Rn. 172).

Die Richtlinie 2007/46/EG dient jedoch nicht dem Schutz der hier in Frage stehenden individuellen Vermögensinteressen der Klägerin, sondern ausweislich der der Richtlinie zu Grunde liegenden Erwägungen lediglich der Harmonisierung des Binnenmarktes, der Verkehrssicherheit, dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit und der rationellen Energienutzung sowie dem wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung von Fahrzeugen. Gleiches gilt für die Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die ausweislicher der ihr zu Grunde gelegten Erwägungen der Harmonisierung des Binnenmarktes sowie dem Umweltschutz dient. Die EG-​Fahrzeuggenehmigungsverordnung dient wiederum der Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG. Ein Schutz auch der individuellen Vermögensinteressen des einzelnen Fahrzeugeigentümers, insbesondere im Hinblick auf den Wert des von ihm erworbenen Fahrzeugs, wird durch die vorgenannten Vorschriften dagegen nicht bezweckt.

Auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der Richtlinie Nr. 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder der EG-​Fahrzeuggenehmigungsverordnung folgt kein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2, da es sich bei den vorgenannten Vorschriften nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt. Die genannten Normen dienen nicht dem Schutz der hier in Frage stehenden individuellen Vermögensinteressen der Klägerin, sondern ausweislich der der Richtlinie zu Grunde liegenden Erwägungen der Harmonisierung des Binnenmarktes, der Verkehrssicherheit, dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit und der rationellen Energienutzung sowie dem wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung von Fahrzeugen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17 – juris Rn. 137 ff.).

Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 325 Abs. 3 StGB. § 325 Abs. 3 StGB ist nicht Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, da diese Vorschrift allein dem Schutz von Umweltgütern der Allgemeinheit dient. Abweichend hiervon dienen zwar die Qualifikationstatbestände nach §§ 325 Abs. 3, 330 Abs. 2 StGB auch dem Schutz individueller Rechtsgüter, allerdings macht die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 keine Ansprüche wegen einer Verletzung dieser Rechtsgüter geltend, sondern allein wegen einer behaupteten Verletzung ihrer Vermögensinteressen, die auch durch den Qualifikationstatbestand des § 330 Abs. 2 StGB nicht geschützt werden.

Weiterhin ergeben sich Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 1 UWG. Eine Verletzung von § 16 Abs. 1 UWG setzt voraus, dass die Entscheidung der Klägerin für das Erwerbsgeschäft von einem angepriesenen besonderen Vorteil, der tatsächlich nicht gegeben ist, beeinflusst worden ist. Angaben der Herstellerin des Fahrzeugs, solche der Beklagten zu 2 sind insofern schon nicht ersichtlich, wonach dieses in die Abgasnorm Euro 5 eingestuft sei, preisen aber keinen besonderen Vorteil des Fahrzeugs an, da diese Eigenschaft auch alle vergleichbaren Fahrzeuge am Markt einhalten mussten, um die Typengenehmigung zu erlangen.

Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg Schadensersatz aus § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte zu 2 beanspruchen. Als Ansatzpunkt für eine Haftung nach § 826 BGB kommt allenfalls das Verschweigen der streitgegenständlichen Eigenschaften der Motorsteuerungssoftware in Betracht. Das Verschweigen eines Umstandes aber rechtfertigt nicht ohne weiteres den Vorwurf eines Sittenverstoßes, sondern nur dann, wenn eine Seite der anderen zu entsprechender Offenbarung verpflichtet ist. Dies war hier – wie bereits ausgeführt –, insbesondere mangels eines vertraglichen Verhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2, nicht der Fall.



Zwar kann auch der Verstoß gegen die öffentlich-​rechtlichen Vorschriften des Fahrzeugzulassungsrechts sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB sein, die möglicherweise von der Beklagten zu 2 verletzten Normen dienen aber – wie bereits ausgeführt – nicht auch dem Schutz der hier geltend gemachten individuellen Vermögensinteressen der Klägerin, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Haftung der Beklagten zu 2 gegenüber der Klägerin nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17 – juris Rn. 186 ff.).

Ein Anspruch auf Erstattung der von der Klägerin für ihre vorgerichtliche anwaltliche Vertretung aufgewendeten Kosten steht ihr mangels begründeter Hauptforderungen gegen beide Beklagten ebenfalls nicht zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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