Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass ein PKW, der aufgrund seiner Ausrüstung mit einer Software, die einen speziellen Modus für den Prüfstandlauf sowie einen hiervon abweichenden Modus für den Alltagsbetrieb vorsieht und hierdurch im Prüfzyklus verbesserte Stickoxidwerte generiert, bereits deshalb einen Sachmangel aufweist. Allerdings ist dieser Sachmangel mit dem vorgenommenen Softwareupdate beseitigt worden, denn nunmehr sieht die Fahrzeugsoftware nicht mehr die verschiedenen Betriebsmodi für den Prüfstandlauf einerseits und den Alltagsbetrieb andererseits vor. |
die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin 20.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12. Oktober 2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW […] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] und Zug um Zug gegen Zahlung einer vor den Beklagten zu 1 darzulegenden Nutzungsentschädigung und festzustellen, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet sei, der Klägerin Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2 das den PKW […] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] dahingehend beeinflusst habe, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweise als im regulären Betrieb im Straßenverkehr und festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des PKW […] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] in Annahmeverzug befinde und die Beklagte zu 1 zu verurteilen, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für deren vorgerichtliche Vertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.789,76 € freizustellen und die Beklagte zu 2 zu verurteilen, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für deren vorgerichtliche Vertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.789,76 € freizustellen. |
die Klage abzuweisen. |
die Klage abzuweisen. |