Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass ein PKW, der aufgrund seiner Ausrüstung mit einer Software, die einen speziellen Modus für den Prüfstandlauf sowie einen hiervon abweichenden Modus für den Alltagsbetrieb vorsieht und hierdurch im Prüfzyklus verbesserte Stickoxidwerte generiert, bereits deshalb einen Sachmangel aufweist. Dies hindert jedoch nicht den Eintritt der Verjährung für alle kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte, sofern diese in den anwendbaren AGB in zulässiger Weise auf ein Jahr verkürzt worden sind. |
die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger 23.100,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW […] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] und Zug um Zug gegen Zahlung einer vor der Beklagten zu 1 darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des vorbezeichneten Fahrzeugs, festzustellen, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet sei, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Manipulation des vorbezeichneten PKW durch die Beklagtenparteien resultieren, festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme vorbezeichneten PKW in Annahmeverzug befinde, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für dessen vorgerichtliche Vertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.899,24 € freizustellen und die Beklagte zu 2 zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für dessen vorgerichtliche Vertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.899,24 € freizustellen. |
die Klage abzuweisen. |
die Klage abzuweisen. |