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Landgericht Darmstadt Urteil vom 15.05.2019 - 7 O 15/18 - Verjährung der kaufrechtlichen Ansprüche

LG Darmstadt v. 15.05.2019: Verjährung der kaufrechtlichen Ansprüche bei wirksamer Verkürzung auf ei Jahr


Das Landgericht Darmstadt (Urteil vom 15.05.2019 - 7 O 15/18) hat entschieden:

   Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass ein PKW, der aufgrund seiner Ausrüstung mit einer Software, die einen speziellen Modus für den Prüfstandlauf sowie einen hiervon abweichenden Modus für den Alltagsbetrieb vorsieht und hierdurch im Prüfzyklus verbesserte Stickoxidwerte generiert, bereits deshalb einen Sachmangel aufweist. Dies hindert jedoch nicht den Eintritt der Verjährung für alle kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte, sofern diese in den anwendbaren AGB in zulässiger Weise auf ein Jahr verkürzt worden sind.


Siehe auch
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“
und
Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tatbestand:


Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 13. Februar 2016 von der Beklagten zu 1 einen gebrauchten PKW […] zu einem Preis von 23.100,00 €, den die Beklagte zu 1 dem Kläger am gleichen Tag übergab (Bl. II/347 ff. d. A.).

Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten zu 2 hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 EU5 ausgestattet. Die von der Beklagten zu 2 für die Motorsteuerung verwendete Software erkennt das ungewöhnliche Fahrverhalten, wenn sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, und veranlasst in dieser Situation eine auf einen möglichst geringen Stickoxidausstoß optimierte Abgasbehandlung. Die so auf dem Prüfstand gemessenen Emissionswerte werden im realen Fahrbetrieb überschritten.

Für den Fahrzeugtyp des Fahrzeugs des Klägers hatte das Kraftfahrt-​Bundesamt eine EG-​Typengenehmigung unter Einstufung in die Abgasnorm Euro 5 erteilt. Die Herstellerin des Fahrzeugs des Klägers stellte eine entsprechende Übereinstimmungsbescheinigung aus.

Die Steuerung der Abgasbehandlung in Abhängigkeit von einer durch die Motorsteuersoftware erkannten Prüfstandsituation legten die Beklagte zu 2 und die Herstellerin des Fahrzeugs im Verfahren zur Typengenehmigung nicht offen.




Das Kraftfahrt-​Bundesamt erachtete diese Funktionsweise der Motorsteuersoftware später als unzulässige Abschalteinrichtung. Die Beklagte zu 2 entwickelte daraufhin ein Softwareupdate für die Motoren der Baureihe EA 189 EU5, das die Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs nach Freigabe durch das Kraftfahrt-​Bundesamt am 10. August 2016 (Bl. I/286 ff.) auch für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp zur kostenlosen Durchführung in den Vertragswerkstätten der Fahrzeugherstellerin anbietet. Mit dem Update versehene Motoren optimieren die Abgasbehandlung nicht mehr in Abhängigkeit von einer erkannten Prüfstandsituation.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 den Rücktritt vom Kaufvertrag (Bl. I/138 f. d. A.).

Die Beklagte zu 1 beruft sich auf die Einrede der Verjährung.

Der Kläger beantragt zuletzt,

   die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger 23.100,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW […] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] und Zug um Zug gegen Zahlung einer vor der Beklagten zu 1 darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des vorbezeichneten Fahrzeugs,

festzustellen, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet sei, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Manipulation des vorbezeichneten PKW durch die Beklagtenparteien resultieren,

festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme vorbezeichneten PKW in Annahmeverzug befinde,

die Beklagte zu 1 zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für dessen vorgerichtliche Vertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.899,24 € freizustellen und

die Beklagte zu 2 zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für dessen vorgerichtliche Vertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.899,24 € freizustellen.

Die Beklagte zu 1 beantragt,
   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2 beantragt,

   die Klage abzuweisen.






Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Darmstadt im Gerichtsstand des § 32 ZPO auch für die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage örtlich zuständig, nachdem der Kläger die Beklagte zu 2 zumindest auch unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten deliktischen Haftung in Anspruch nimmt.

Die Klage bleibt jedoch gegenüber beiden Beklagten in der Sache ohne Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass ein PKW, der aufgrund seiner Ausrüstung mit einer Software, die einen speziellen Modus für den Prüfstandlauf sowie einen hiervon abweichenden Modus für den Alltagsbetrieb vorsieht und hierdurch im Prüfzyklus verbesserte Stickoxidwerte generiert, bereits deshalb einen Sachmangel aufweist, da diese Eigenschaft zur Folge hat, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere ungestörte Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist (BGH, Urteil vom BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 – VIII ZR 225/17 –, juris Rn. 17 ff.).

Der Rücktritt des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1 ist aber gemäß § 218 Abs. 1 BGB unwirksam.

Nach § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Rücktritt als Gestaltungsrecht wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Der Anspruch des Klägers auf Nacherfüllung aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten zu 1 ist verjährt. Die kaufrechtliche Gewährleistungsfrist ist abgelaufen und die Beklagte zu 1 hat sich hierauf berufen. Nach dem Kaufvertrag haben die Vertragsparteien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1 in den Vertrag einbezogen, nach deren Ziffer VI die Verjährungsfrist für Sachmängelgewährleistungsansprüche in zulässiger Weise auf ein Jahr vereinbart ist. Der Lauf der Verjährungsfrist begann in Folge des Gefahrübergangs mit Übergabe des Fahrzeugs am 13. Februar 2016 an den Kläger gemäß § 438 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach der Übergabe des Fahrzeugs am 14. Februar 2016 und endete gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 13. Februar 2017. Damit war der Nacherfüllungsanspruch sowohl im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 13. Februar 2018 als auch im Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht am gleichen Tag bereits verjährt.

Der Nacherfüllungsanspruch verjährte vorliegend auch nicht abweichend innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 438 Abs. 3 BGB. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Beklagte zu 1 den Mangel arglistig gegenüber dem Kläger verschwiegen hätte. Tatsachen, die diesen Vorwurf rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Insbesondere ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass in den von der Herstellerin des Fahrzeugs herausgegeben Verkaufsprospekten unzutreffende Angaben zu den Stickoxidemissionswerten des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps enthalten gewesen wären, die sich die Beklagte zu 1 zurechnen lassen müsste und die die Kaufentscheidung des Klägers maßgeblich beeinflussen konnten. Von einer solchen Angabe kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsüblichkeit ausgegangen werden und sie ist auch nicht gemäß § 5 Pkw-​EnVKV erforderlich. Nach dieser Vorschrift sind in Werbeschriften lediglich die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der jeweiligen Kraftfahrzeugmodelle notwendig.

Die Beklagte zu 1 hat den Kläger auch nicht in sonstiger Weise über die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten durch das Fahrzeug getäuscht. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sie gegenüber dem Kläger etwa Angaben gemacht hätte, wonach das streitgegenständliche Fahrzeug oder dessen Typ die Emissionsgrenzwerte nach Euro 5 einhalte und dabei die Messung auf dem Prüfstand den Schadstoffausstoß im Realbetrieb wenigstens annähernd abbilde.

All dessen ungeachtet steht Ansprüchen des Klägers gegen die Beklagte zu 1 auch entgegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs in Folge der öffentlichen Erklärungen seitens der Beklagten zu 2 im September 2015 Kenntnis von der problematischen Eigenschaft der Motorsteuerungssoftware hatte. Auf genaue Kenntnisse zu allen Details der Wirkungsweise der Software kommt es dabei nicht an, sondern auf eine Parallelwertung in der Laiensphäre, nach der es dem Kläger klar war, dass hier ein Fahrzeug vorlag, das mit einer nicht regelkonformen Softwaresteuerung ausgestattet war (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13. August 2018 – 25 U 72/18).

Aufgrund der Unwirksamkeit des Rücktritts konnte die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des Fahrzeugs auch nicht in Annahmeverzug kommen, so dass die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs ebenso abzuweisen ist.

Auch gegenüber der Beklagten zu 2 steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der gegen diese geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu.

Kaufrechtliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2 bestehen nicht, da zwischen den Parteien kein Kaufvertragsverhältnis besteht.

Ansprüche ergeben sich insofern auch nicht aus § 443 BGB im Hinblick auf die von der Herstellerin für das Fahrzeug ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung gemäß § 6 EG-​FGV und § 2 Nr. 7 FZV jeweils in Verbindung mit Art. 18 und Anhang IX, Muster A1 der Richtlinie 2007/46/EG, schon da – ungeachtet sämtlicher weiterer rechtlicher Hinderungsgründe – die Beklagte zu 2 nicht Herstellerin des Fahrzeugs und damit auch nicht Ausstellerin der Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ist.

Auch Ansprüche aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB bestehen nicht. Es sind keine Tatsachen vorgetragen oder sonst ersichtlich, nach denen die Beklagte zu 2 den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger von einer dritten Person durch Inanspruchnahme von Vertrauen in besonderem Maß beeinflusst hätte. Hierfür ist es jedenfalls nicht ausreichend, dass dem Kläger beim Erwerb werbliche Aussagen der Beklagten zu 2, ungeachtet des Umstandes, dass diese nicht Herstellerin des Fahrzeugs ist, bekannt waren, denn als solche erkennbare werbliche Anpreisungen für einen Kraftfahrzeugtyp sind nach der Verkehrsanschauung nicht geeignet, einen gesteigerten Vertrauenstatbestand zu begründen. Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung der Grundsätze der Prospekthaftung. Die Prospekthaftung für den Bereich der Kapitalanlagen geht davon aus, dass der Emissionsprospekt in der Regel die einzige Informationsquelle der Anlegerin oder des Anlegers ist, sodass nur unter der Voraussetzung, dass die durch den Prospekt vermittelte Information vollständig und richtig ist, die Anlageinteressentin oder der Anlageinteressent die angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilen und das Anlagerisiko richtig einschätzen kann. Anders als bei Kapitalanlagen stehen für den Kauf von Kraftfahrzeugen jedoch zahlreiche allgemein zugängliche Quellen zur Verfügung, um sich vor der Kaufentscheidung über einen bestimmten Fahrzeugtyp zu informieren.


Weiterhin besteht auch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17 – juris Rn. 162 ff.). Es fehlt jedenfalls an einer Täuschung des Klägers durch die Beklagte zu 2. Eine Täuschung durch aktives Handeln der Beklagten zu 2 scheidet aus, da nicht ersichtlich ist, durch welche Handlung die Beklagte zu 2 als Herstellerin des Motors des Fahrzeugs den Kläger getäuscht haben sollte.

Insbesondere ist kein Verhalten der Beklagten zu 2 ersichtlich, das geeignet wäre, bei dem Kläger den Eindruck zu erwecken, die Beklagte zu 2 wolle erklären, dass das mit dem von ihr hergestellten Motor ausgestattete Fahrzeug voll funktionstüchtig sei und in jeder Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Allein dem Angebot und dem Inverkehrbringen einer Sache kann nach der Verkehrsauffassung nämlich nicht konkludent die positive Erklärung entnommen werden, dass diese Sache keinerlei Mängel aufweise. Einen dahingehenden Erklärungswillen kann eine Kaufinteressentin oder ein Kaufinteressent auch redlicher Weise nicht erwarten.

Wie bereits ausgeführt, ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass in den von der Herstellerin herausgegeben Verkaufsprospekten unzutreffende Angaben zu den Stickoxidemissionswerten des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps enthalten gewesen wären, die die Kaufentscheidung des Klägers maßgeblich beeinflussen konnten.

Die Beklagte zu 2 hat den Kläger auch nicht in sonstiger Weise über die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten durch das Fahrzeug getäuscht. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sie gegenüber dem Kläger etwa Angaben gemacht hätte, wonach das streitgegenständliche Fahrzeug oder dessen Typ die Emissionsgrenzwerte nach Euro 5 einhalte und dabei die Messung auf dem Prüfstand den Schadstoffausstoß im Realbetrieb wenigstens annähernd abbilde. Auch über das Vorliegen einer wirksamen Typengenehmigung für den Fahrzeugtyp des von dem Kläger erworbenen Fahrzeugs hat die Beklagte zu 2 den Kläger schon deshalb nicht getäuscht, da diese tatsächlich vorgelegen hat und im Übrigen auch noch vorliegt und gemäß §§ 43 Abs. 2 VwVfG, 19 Abs. 7 und 2 Satz 1 StVZO wirksam ist.

Die Typengenehmigung ist insbesondere nicht gemäß § 19 Abs. 7 und 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO erloschen. Diese Vorschriften gelten nämlich nur für Veränderungen nach Erteilung der Typengenehmigung, nicht für den hier allenfalls vorliegenden Fall, dass ein Fahrzeugtyp bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Typengenehmigung nicht die Voraussetzungen erfüllt hat, die für die Erteilung der Typengenehmigung erforderlich gewesen wären. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht, weil es an einer Regelungslücke fehlt. Die Rücknahme der Typengenehmigung ist nämlich nach § 25 Abs. 3 EG-​FGV in Verbindung mit § 48 VwVfG möglich, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Erteilung der Typengenehmigung nicht vorgelegen haben. Das hierfür zuständige Kraftfahrt-​Bundesamt hat das ihm eingeräumte Ermessen aber gerade nicht dahingehend ausgeübt, die Typgenehmigung gemäß § 25 Abs. 3 EG-​FGV in Verbindung mit § 48 VwVfG zurückzunehmen; es ist vielmehr nach § 25 Abs. 2 EG-​FGV vorgegangen.

Nach alledem kann allenfalls eine Täuschung durch Unterlassen einer Aufklärung des Klägers über die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware durch die Beklagte zu 2 in Betracht kommen. Für eine darauf beruhende Haftung der Beklagten zu 2 fehlt es aber an einer Garantenstellung der Beklagten zu 2 gegenüber dem Kläger (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17 – juris Rn. 170 ff.). Der oder dem aktiv Handelnden kann nämlich nur gleichgestellt werden, wer rechtlich verpflichtet ist, die in Frage stehende Rechtsgutsbeeinträchtigung zu verhindern, wobei diese Verpflichtung zumindest auch dem Schutz des jeweiligen Rechtsguts dienen muss. Die Beklagte zu 2 hatte als Herstellerin des Motors des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegenüber dem Kläger weder eine Garantenstellung aus einem Rechtsverhältnis oder einem besonderen Vertrauensverhältnis noch aus vorangegangenem pflichtwidrigem Verhalten gegenüber dem Kläger.

Aus pflichtwidrigem Vorverhalten folgt keine Garantenstellung der Beklagten zu 2 gegenüber dem Kläger, weil eine Pflichtwidrigkeit nur dann eine Garantenpflicht auslöst, wenn die verletzte Norm gerade dem Schutz des betroffenen Rechtguts dient. Die vorliegend seitens des Klägers allein geltend gemachten Vermögensinteressen fallen jedoch nicht in den Schutzbereich derjenigen öffentlich-​rechtlichen Normen, deren Verletzung im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens vorliegend in Betracht kommen kann (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17 – juris Rn. 172).

Die Richtlinie 2007/46/EG dient jedoch nicht dem Schutz der hier in Frage stehenden individuellen Vermögensinteressen des Klägers, sondern ausweislich der der Richtlinie zu Grunde liegenden Erwägungen der Harmonisierung des Binnenmarktes, der Verkehrssicherheit, dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit und der rationellen Energienutzung sowie dem wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung von Fahrzeugen. Gleiches gilt für die Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die ausweislicher der ihr zu Grunde gelegten Erwägungen der Harmonisierung des Binnenmarktes sowie dem Umweltschutz dient. Die EG-​Fahrzeuggenehmigungsverordnung dient wiederum der Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG. Ein Schutz auch der individuellen Vermögensinteressen der einzelnen Fahrzeugeigentümerin oder des einzelnen Fahrzeugeigentümers, insbesondere im Hinblick auf den Wert des erworbenen Fahrzeugs, wird durch die vorgenannten Vorschriften dagegen nicht bezweckt.

Auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der Richtlinie Nr. 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder der EG-​Fahrzeuggenehmigungsverordnung folgt kein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2, da es sich bei den vorgenannten Vorschriften nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt. Die genannten Normen dienen, wie ausgeführt, nicht dem Schutz der hier in Frage stehenden individuellen Vermögensinteressen des Klägers (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17 – juris Rn. 137 ff.).

Es besteht auch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 325 Abs. 3 StGB. § 325 Abs. 3 StGB ist nicht Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, da diese Vorschrift allein dem Schutz von Umweltgütern der Allgemeinheit dient. Abweichend hiervon dienen zwar die Qualifikationstatbestände nach §§ 325 Abs. 3, 330 Abs. 2 StGB auch dem Schutz individueller Rechtsgüter, allerdings macht der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2 keine Ansprüche wegen einer Verletzung dieser Rechtsgüter geltend, sondern allein wegen einer behaupteten Verletzung seiner Vermögensinteressen, die auch durch den Qualifikationstatbestand des § 330 Abs. 2 StGB nicht geschützt werden.

Weiterhin ergeben sich Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2 nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 1 UWG. Eine Verletzung von § 16 Abs. 1 UWG setzt voraus, dass die Entscheidung des Klägers für das Erwerbsgeschäft von einem angepriesenen besonderen Vorteil, der tatsächlich nicht gegeben ist, beeinflusst worden ist. Angaben der Herstellerin des Fahrzeugs – solche der Beklagten zu 2 sind insofern schon nicht ersichtlich – wonach dieses in die Abgasnorm Euro 5 eingestuft sei, preisen aber keinen besonderen Vorteil des Fahrzeugs an, da diese Eigenschaft auch alle vergleichbaren Fahrzeuge am Markt einhalten mussten.

Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg Schadensersatz aus § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte zu 2 beanspruchen. Als Ansatzpunkt für eine Haftung nach § 826 BGB kommt allenfalls das Verschweigen der streitgegenständlichen Eigenschaften der Motorsteuerungssoftware in Betracht. Das Verschweigen eines Umstandes aber rechtfertigt nicht ohne weiteres den Vorwurf eines Sittenverstoßes, sondern nur dann, wenn eine Seite der anderen zu entsprechender Offenbarung verpflichtet ist. Dies war hier – wie bereits ausgeführt –, insbesondere mangels eines vertraglichen Verhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2, nicht der Fall.



Zwar kann auch der Verstoß gegen die öffentlich-​rechtlichen Vorschriften des Fahrzeugzulassungsrechts sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB sein, die möglicherweise von der Beklagten zu 2 verletzten Normen dienen aber – wie bereits ausgeführt – nicht auch dem Schutz der hier geltend gemachten individuellen Vermögensinteressen des Klägers, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Haftung der Beklagten zu 2 gegenüber dem Kläger nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17 – juris Rn. 186 ff.).

All dessen ungeachtet steht auch Ansprüchen des Klägers gegen die Beklagte zu 2 entgegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs Kenntnis von der problematischen Eigenschaft der Motorsteuerungssoftware hatte. Ein Anspruch auf Erstattung der von dem Kläger für seine vorgerichtliche anwaltliche Vertretung aufgewendeten Kosten steht ihm mangels begründeter Hauptforderungen gegen beide Beklagten ebenfalls nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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