Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Potsdam Urteil vom 29.05.2019 - 6 O 352/17 - Begegnungsverkehr in schmaler Straße

LG Potsdam v. 29.05.2019: Haftung bei Begegnungsverkehr in schmaler Straße


Das Landgericht Potsdam (Urteil vom 29.05.2019 - 6 O 352/17) hat entschieden:

   Kommt es in einer schmalen Straße nach dem unvollständigen Ausweichen eines entgegenkommendes Kfz in eine Parklücke beim Wiederanfahren des auf den Einparkvorgang Wartenden zu einer Kollision der Fahrzeuge, wobei ein Rückwärtsfahren des Ausweichenden zwar nicht ausgeschlossen, jedoch auch nicht positiv festgestellt werden kann, haftet der Wiederanfahrende wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO zu 2/3, der Ausweichende aus der Betriebsgefahr zu 1/3.


Siehe auch
Begegnungsunfall - Annäherung an Engstellen mit Gegenverkehr
und
Grundregel des Straßenverkehrs - gegenseitige Rücksichtnahme und Vermeidung von Behinderungen, Gefährdungen, Belästigungen und Schäden


Tatbestand:


Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 5. April 2017 in der Hegelallee in Potsdam zwischen der Hermann-​Elflein-​Straße und der Lindenstraße.

Der Kläger befuhr als Fahrer eines BMW die Hegelallee in Richtung Jägertor, die Beklagten zu 2 dieselbe Straße in entgegengesetzter Richtung mit dem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten PKW. Am Unfallort stehen auf beiden Seiten der Straße geparkte Fahrzeuge, so dass an dieser Stelle nicht zwei Fahrzeuge aneinander vorbeifahren können. Der Kläger wartete vor einer linksseitigen Parklücke, um der Beklagten zu 2 die Möglichkeit zu geben, in diese auszuweichen. Sie nahm dies wahr, stand schließlich aber nur zu einem großen Teil und zudem noch schräg in der Parklücke mit der Folge, dass ihr linksseitiges Heck noch in den Fahrbereich ragte. Der Kläger fuhr wieder an. Die Fahrzeuge kollidierten.




Der Kläger holte ein Gutachten des Kfz-​Sachverständigen L. ein, ausweislich dessen die Reparaturkosten bei netto 4.640,31 € liegen bei einer Reparaturdauer von fünf Arbeitstagen und einer Wertminderung von 425 €. Die Nutzungsausfallentschädigung richte sich nach Gruppe J und betrage entsprechend 79 € pro Tag. Danach sei ein teilreparierter Heckschaden als Vorschaden festzustellen. Die Unfallschäden seien entstanden durch einen Anstoß auf die linke Fahrzeugseite mit Schwerpunkt im hinteren Bereich. Die Tür hinten links und die Seitenwand links im Radlaufbereich seien eingedellt bzw. zerkratzt, die Stoßfängerverkleidung hinten linksseitig sei im Radlaufbereich ebenso zerkratzt wie die Felge hinten links. Der Reifen hinten links weise Kontaktspuren auf, und diverse Zier-​, Anbau- bzw. Verkleidungsteile im Anstoßbereich seien beschädigt. Aufgrund eines Altschadens sei die Lackierung der Stoßfängerverkleidung in der Kalkulation nicht berücksichtigt. Eine Achsvermessung sei durchzuführen.

Mit Anwaltsschreiben vom 11. April 2017 forderte der Kläger die Beklagte zu ein zur Unfallregulierung bis zum 25. April 2017 auf.

Der Kläger hat zunächst seine Eigentümerstellung an dem verunfallten BMW behauptet, nun aber die der BMW-​Bank, der er es aufgrund ihrer Finanzierung  sicherungsübereignet habe. Sie habe ihn zur Geltendmachung der Schäden ermächtigt.

Zum Unfallhergang behauptet er: Er habe geduldig gewartet, bis die Beklagte zu 2 mit dem Rangieren fertig gewesen sein. Erst dann sei er wieder angefahren. Als er halb an ihr vorbeigefahren sei, habe sie noch einmal zurückgesetzt und so die Kollision verursacht. Sie habe damit die doppelte Rückschaupflicht verletzt. Für ihn sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Ihm seien an Schäden entstanden die Nettoreparaturkosten von 4.640,31 €, die Wertminderung von 425 € sowie eine Pauschale von 30 € nebst Gutachterkosten von 815,69 € und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 656,29 €.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten seien seit dem Verkehrsunfalldatum in Zahlungsverzug. Die von der Beklagten angeführte Alternativwerkstatt sei nicht zumutbar, und zwar mit Blick auf die Entfernung, doch auch wegen ihrer offenbaren Bindung an die Beklagte. Es liege auch kein konkretes Angebot vor, sondern lediglich eine Nachberechnung der Kosten. Die Werkstatt sei auch nicht gleichwertig. Sie biete auch keinen kostenlosen Hol- und Bringservice an, sondern habe mit der Versicherung eine – von dieser zu erstattende – Pauschale vereinbart.




Der Kläger hat die zunächst gegen beide Beklagte gerichtete Klage noch vor ihrer Zustellung an die Beklagte zu 2 dieser gegenüber zurückgenommen, sie im Folgenden aber wieder auf sie erweitert, zugestellt am 30. Januar 2018. Die am 25. Januar 2018 auf Zahlung an die BMW-​Bank umgestellte Klage ist den Beklagten am 1. Februar 2018 zugestellt worden. Mit Teil-​Anerkenntnisurteil vom 2. Februar 2018 ist die Beklagte zu 1 auf ihr insoweitiges Anerkenntnis von diesem Tag hin verurteilt worden, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die bei ihr gespeicherten Daten betreffend ihn und das Fahrzeug.

Der Kläger beantragt nunmehr noch,

  1.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 5.095,31 € an die BMW-​Bank GmbH, Heidemannstraße 164, 80939 München, Darlehensnummer 3123092324, zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. April 2017;

  2.  die Beklagten als Gesamtschuldner ferner zu verurteilen, ihn von der Zahlung der Gutachterkosten des Gutachterbüros L.  in Höhe von 815,69 € freizustellen, und

  3.  die Beklagten als Gesamtschuldner ferner zu verurteilen, ihn auch von der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 656,29 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

   die Klage abzuweisen.




Sie tragen zum Unfallhergang vor: Obgleich die Beklagte zu 2 nicht vollständig in der Parklücke gestanden habe, habe der Kläger versucht an ihrem Fahrzeug vorbei zu kommen. Dabei habe er ihr stehendes Fahrzeug berührt. Das zeige auch das Schadensbild, namentlich die Schleifspuren an seinem Fahrzeug. Der Unfall sei allein ihm anzulasten. Er habe sich im Seitenabstand verschätzt. Der Schaden sei zudem geringer als behauptet, nachdem nur einzelne Positionen des vom Kläger eingeholten Gutachtens zum erforderlichen Aufwand zählten. Eine gesondert zu vergütende Probefahrt sei nicht erforderlich. Die Erneuerung des Scheibenrades hinten links sei ebenso wenig erkennbar erforderlich wie die der Dichtung, der Türscheibe, der Fensterheber und des Radhauses. Verbringungskosten seien erst zu ersetzen, wenn sie angefallen sind; die Wertminderung betrage allenfalls 300 €. Das Gutachten sei infolgedessen unbrauchbar und nicht zu erstatten. Als Pauschale sei nur 20 € angemessen. Bei der vorliegenden fiktiven Abrechnung sei der Kläger zudem auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt mit günstigeren Stundenverrechnungssätzen zu verweisen, hier einer Werkstatt in Zehlendorf.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin M. sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des auch persönlich angehörten Sachverständigen W. aus Potsdam. Auf sein Gutachten vom 11. März 2019 und seine schriftliche Stellungnahme vom 8. Mai 2019 wird ebenso Bezug genommen wie auf die Sitzungsniederschriften vom 2. Februar 2018 und 10. Mai 2019.


Entscheidungsgründe:


I.

Die Klage ist auch im Antrag zu 1 zulässig. Zwar klagt der Kläger nicht (mehr) aus eigenem Recht sondern macht (nunmehr) einen Anspruch einer Dritten geltend, hier der BMW-​Bank als die Sicherungseigentümerin des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs.

Allerdings tritt der Kläger in zulässiger gewillkürter Prozessstandschaft für die Genannte auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGH, NJW 2012, 3032; NJW 2017, 2352). Schutzwürdig ist ein Interesse des Klägers nur, wenn die Beklagtenseite durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird. Darüber hinaus muss sich der Prozessführende im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht (BGH NJW 2017, 2352).

Diese Voraussetzungen sind auch hier erfüllt. Der Kläger hat sich auf die Ermächtigung der Bank berufen und deutlich gemacht, dass er ihr Recht geltend macht. Auch ist das schutzwürdige Interesse des Klägers an der Prozessführung im eigenen Namen anzunehmen. Ein solches wird angenommen, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat. Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden. Für die Klage des Sicherungsgebers wird ein solches in der Rechtsprechung allgemein bejaht. Auch entsteht den Beklagten durch das Einrücken des Fahrzeughalters in die Klägerposition kein Nachteil. Sie stehen wirtschaftlich und prozessual nicht schlechter, als wenn die Sicherungseigentümerin ihre Ansprüche selbst geltend machte (vgl. BGH ebd.).

Die in der Umstellung des Antrags auf Zahlung an die Eigentümerin als materiell Berechtigte statt an ihn liegende Klageänderung gemäß § 263 ZPO ist zulässig, nachdem die Beklagte sich hierauf eingelassen haben; jedenfalls aber ist sie sachdienlich.

II.

Die Klage ist aber nur zum Teil begründet und im Übrigen unbegründet.

1. Die Beklagten sind der BMW-​Bank gegenüber zur Zahlung von – lediglich – 370,80 € nebst Zinsen verpflichtet.

a) Der Anspruch der (jedenfalls damaligen) Eigentümerin des von dem Kläger geführten BMW auf Ersatz des ihr durch den in Rede stehenden Unfall entstandenen Schadens beruht gegenüber der Beklagten zu 2 auf §§ 7 und 18 StVG.

Nach § 7 StVG ist, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird, der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Soweit der Halter haftet, ist nach § 18 Abs. 1 StVG auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist. Nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt, wenn ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wird, im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Diese Verpflichtung zum Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.

b) Danach besteht dem Grunde nach eine Haftung der Beklagten zu 1, nachdem das klägerische Fahrzeug bei dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs beschädigt wurde. Der Unfall ist auch nicht durch höhere Gewalt verursacht worden.

c) Der Unfall war auch für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis im dargestellten Sinne. Für den Kläger war der Unfall schon deshalb nicht unabwendbar, weil es maßgeblich auf seinem Entschluss beruht, die sich ihm öffnende Lücke zu nutzen und das Fahrzeug der Beklagten zu 2 trotz der Enge der Verkehrssituation zu passieren. Ein Idealfahrer hätte jedenfalls gewartet, bis sie vollständig eingeparkt hat, oder sogar einen anderen Weg zu seinem Ziel gewählt. Auch für die Beklagte zu 2 war der Unfall aber nicht nachweislich unabwendbar. Es kann offen bleiben, ob davon gesprochen werden müsste, wenn sie tatsächlich ihren Einparkvorgang angehalten und schlicht seine Vorbeifahrt abgewartet hätte. In dieser konkreten Situation wäre ihr eventuell nichts anderes übrig geblieben. Es steht aber auch nach Einholung des Sachverständigenbeweises nicht fest, dass sie nicht tatsächlich kurz vor der Kollision der Fahrzeuge kurz zurückgerollt ist und so ihrerseits zum Unfall beigetragen hat. Dann aber kann die – eine Ausnahme bildende – Unabwendbarkeit nicht angenommen werden.

d) Angesichts dessen ist zur Bestimmung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz die Abwägung der beiderseitigen Unfallverursachung geboten, § 17 StVG. In diese ist einerseits die jeweilige Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge einzustellen, die gleichgewichtig ist. Andererseits aber ist der Verstoß des Klägers gegen die Pflicht des § 1 Abs. 2 StVO einzustellen, sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt oder gefährdet wird. Das hat der Kläger nicht getan. Er hat, wie kurz erwähnt, die ohnehin schon enge und dadurch risikobehaftete Verkehrssituation in der auf beiden Seiten zugeparkten alten Hegelallee noch dadurch weiter verschärft, dass er es unternahm, sich an dem noch nicht vollständig eingeparkten Fahrzeug der Beklagten vorbei zu drängen. Das hierdurch vergrößerte Risiko hat sich vorliegend auch verwirklicht. Dass auf der anderen Seite auch der Beklagten zu 2 ein Verstoß etwa gegen die besonderen Rücksichtnahmepflichten des Rückwärtsfahrers aus § 9 Abs. 5 StVO vorzuwerfen wäre, ist nicht festzustellen. Denn auch die höchst intensive Auswertung der festgehaltenen Kollisionsspuren durch den gerichtsbekannt höchst sorgfältigen Sachverständigen W. hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Beklagte zu 2 tatsächlich kurz vor der Kollision rückwärts gefahren ist – er konnte es lediglich nicht ausschließen. In Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge erachtet das Gericht eine Quote von drei Vierteln zu Lasten des Klägers und einem Viertel zu Lasten der Beklagten zu 2 für angemessen.

e) Der danach nur anteilig auszugleichende Schaden ist mit 1.483,20 € zu bemessen.

Anzusetzen sind hier zum einen nur die von dem Sachverständigen W. als für die Lackierung derjenigen Teile am von dem Kläger geführten Fahrzeug erforderlich bezeichneten Arbeitsschritte, die bei der Kollision der Fahrzeuge in Mitleidenschaft gezogen wurden. Das beinhaltet einerseits die im Gutachten L.  unter "Lackierarbeiten" genannten Arbeitsschritte, andererseits aber auch die erforderlichen Arbeiten zum Ausbau des Rades und zum sorgfältigen Abkleben der anderen Fahrzeugteile. In der Summe sind dies insgesamt 90 sogenannte "Arbeitswerte" von je fünf Minuten Länge, davon entfallend 84 auf Lackier- und sechs auf sonstige Arbeiten.

Zum anderen sind bei der hier geltend gemachten fiktiven Abrechnung nur die Stundenverrechnungssätze der nicht markengebundenen Fachwerkstatt, die die Beklagte als Referenz angegeben hat.




Zwar darf der Geschädigte der fiktiven Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien" Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien" Fachwerkstatt für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Aber auch bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Zwar spielen bei diesen Fahrzeugen anders als bei neuen oder neuwertigen Fahrzeugen Gesichtspunkte wie die Erschwernis einer Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie oder von Kulanzleistungen regelmäßig keine Rolle mehr. Aber auch bei älteren Fahrzeugen kann die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt" oder gegebenenfalls nach einem Unfall repariert worden ist. Es besteht bei einem großen Teil des Publikums die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. In diesem Zusammenhang kann es dem Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne Weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er – zum Beispiel unter Vorlage des "Scheckhefts", der Rechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine – konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird (BGH NJW 2017, 2182).

Nach diesen Maßstäben ist der Verweis der Beklagten auf die Referenzwerkstatt nicht unzumutbar. Das Fahrzeug ist älter als drei Jahre und nicht "scheckheftgepflegt" im erwähnten Sinne. Die Werkstatt ist nach dem nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Vortrag der Beklagten fachlich gleichwertig. Auf ihre Entfernung vom Wohnort des Klägers kommt es angesichts des für den Geschädigten kostenlosen Hol- und Bringservices, den der Kläger ebenso wenig substantiiert in Abrede gestellt hat, nicht an. Eine Bindung der Werkstatt an die Beklagte zu 1 ist nur vage vermutet.

Angesichts der danach anzusetzenden Stundensätze von 158 €/h für die Lackierarbeiten und im Übrigen von 108 €/h ergibt das zu erwartende Arbeitskosten von 1.160 €. Kosten für Ersatzteile fallen nicht an; Kleinersatzteile sind nach den Angaben des Sachverständigen mit pauschal anzusetzenden 2 % hinreichend großzügig vergütet. In der Summe sind dies netto 1.183,20 €. Umsatzsteuer kann nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB vor ihrem Anfall nicht verlangt werden. Hinzuzusetzen ist indes ein auch nachfachgerechter Reparatur verbleibender merkantiler Minderwert, den die Beklagten mit 300 € zugestanden haben. Jedenfalls ein höherer Wert ist nach den Angaben des Sachverständigen nicht gerechtfertigt, zumal offenbare Lackschäden nicht einmal offenbarungspflichtig sind (vgl. BGH NJW 2008, 53).

Eine Unfallpauschale kann die primär geschädigte BMW-​Bank nicht geltend machen, da ihr keine davon abgedeckten Schäden entstanden sein können. Der Gesamtbetrag von danach lediglich 370,80 € als dem auszugleichenden Viertel des Gesamtschadens ist – erst – ab dem 2. Februar 2018 aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu verzinsen. Denn erst ab diesem Tag sind die Beklagten gegenüber der wahren Gläubigerin in Verzug geraten, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB.

f) In gleicher Höhe besteht ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 gemäß § 115 VVG, § 1 PflVG.

g) Im Umfang der Mehrforderung ist die Klage im Antrag zu 1 nach dem Gesagten unbegründet.



2. Im Antrag zu 2 ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Freistellung von Gutachterkosten. Es ist schon nicht substantiiert dargetan, wann er sich wie gegenüber dem Gutachter L. zur Zahlung von Gutachterkosten in der nur im Antrag überhaupt bezifferten Höhe verpflichtet haben will. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass es eine solche Verpflichtung tatsächlich nicht gegeben hat. Dafür spricht nur der Inhalt des Gutachtens, das ein Gefälligkeitsgutachten nahelegt: Nicht nur liegen die angesetzten Stundenverrechnungssätze weit über dem Marktüblichen. Auch wird ein Reparaturweg mit Arbeiten als notwendig bezeichnet, von denen der Sachverständige nur angeben konnte, "das macht kein Mensch". Die tatsächlich zur Reparatur erforderlichen Kosten liegen folglich weit unter dem im Gutachten angegebenen Wert. Auch ist es – milde formuliert – ungewöhnlich, dass der Privatgutachter sich seine Leistung weder hat direkt vergüten noch, was auch üblich ist, den Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hat zumindest erfüllungshalber abtreten lassen. Aus dem Antrag auf Freistellung lässt sich vielmehr schließen, dass der Gutachter seine Vergütung vom Obsiegen des Klägers im Prozess abhängig gemacht haben soll. In der Gesamtschau kann kein Vertragsschluss angenommen werden. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Gutachten so mangelhaft ist, dass eine Vergütung des Gutachters von vornherein ausschiede – und inwieweit die Mängel vom Kläger zu vertreten wären (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, § 249 BGB Rdnr. 58 m. w. N.).

3. Die im Antrag zu 3 geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind nur in Höhe von 83,54 € erstattungsfähig, das heißt beschränkt auf die Gebühren nach dem Wert, für den die Beklagten Ersatz zu leisten haben (vgl. BGH NJW 2005, 1112).

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269, 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 sowie 711 ZPO. Die Entscheidung zum Streitwert folgt §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1 und 2 GKG.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum