1. |
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
|
2. |
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
|
- |
Einleitung
|
- |
Beispiele aus der Rechtsprechung
|
"Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, mit Hilfe des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, seiner Anwendung und Auslegung, ein verkehrsgerechtes Miteinander aller Verkehrsteilnehmer auf den öffentlichen Straßen durchzusetzen und damit die Verkehrssicherheit zu stärken. Deshalb sind alle Umstände des Einzelfalles zu bewerten, wenn auf die Grundregel zusätzlich zu dem Verstoß gegen eine spezielle Norm zur Ahndung eines ordnungswidrigen Verkehrsverhaltens zurückgegriffen werden soll."
|
1. |
Beim Vorbeifahren an Müllfahrzeugen im Einsatz muss nicht stets oder in der Regel Schrittgeschwindigkeit oder ein Sicherheitsabstand von 2 m eingehalten werden (a.A. z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 1 U 117/17, juris); maßgeblich sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, u.a. die örtlichen Gegebenheiten und etwaige Wahrnehmungen des Fahrzeugführers. Die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 13 km/h kann ausreichend sein.
|
2. |
Die Privilegierung des § 35 Abs. 6 StVO begründet keine Befreiung vom allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO. Ein Müllwerker, der auf der Fahrbahn einen großen, schweren Müllrollcontainer hinter dem Müllfahrzeug hervorschiebt, ohne auf den Verkehr zu achten, verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO.
|