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Bei einer Fahrtenbuch-Auflage ist regelmäßig ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben. Es ist in dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs zu sehen. Denn eine Fahrtenbuchauflage ermöglicht nicht nur die nachträgliche Feststellung des Fahrzeugführers bei Verkehrsverstößen, sondern beugt solchen auch vor, weil jeder Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs damit rechnen muss, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften an Hand des Fahrtenbuchs identifiziert zu werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.4.2009 - 10 S 584/09 -, juris Rn. 7).
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