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Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss vom 17.05.2019 - 4 W 4/19 - Prüffrist des Haftpflichtversicherers und sofortiges Anerkenntnis

OLG Saarbrücken v. 17.05.2019: Prüffrist des Haftpflichtversicherers und sofortiges Anerkenntnis


Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Beschluss vom 17.05.2019 - 4 W 4/19) hat entschieden:

   Die Prüffrist des Kfz.-Pflichtversicherers beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens. Für den Zugang dieses Schreibens ist auch im Anwendungsbereich des § 93 ZPO der geschädigte Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet.


Siehe auch
Dauer der Schadenregulierung - angemessene Prüffrist
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung


Gründe:


I.

Der Kläger hat die Beklagte auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles in Anspruch genommen, der sich am 29.08.2018 in Ü. ereignet hat.

Der Kläger gab am Folgetag ein Schadengutachten in Auftrag, welches am 13.09.2018 erstellt wurde. Unter dem 24.09.2018 wurde die Beklagte seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers per email angeschrieben mit der Aufforderung, den näher bezifferten Schadensbetrag „innerhalb von 14 Tagen ab Datum vorliegenden Schreibens“ auf das Fremdgeldkonto der Prozessbevollmächtigten zu überweisen (Bl. 37 d.A.). Der Zugang dieses Schreibens ist streitig. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 11.10.2018 wurde die Beklagte aufgefordert, nunmehr das Schreiben vom 24.09.2018 „innerhalb von 7 Tagen ab Datum vorliegenden Schreibens zu erledigen“, anderenfalls werde das gerichtliche Klageverfahren in die Wege geleitet.

Mit E-​Mail-​Schreiben vom 30.10.2018 an die Klägervertreter bestätigte die Beklagte, dass sie für den unfallbedingten Schaden am Fahrzeug dem Grunde nach aufkommen werde. Das Schreiben vom 24.09.2018 liege indes nicht vor. Sie bat darum, die Schadensersatzansprüche zu beziffern und zu belegen (Bl. 43 d.A.).

Der Kläger reichte am 05.11.2018 die auf den 24.10.2018 datierte Klageschrift ein, nachdem am 02.11.2018 der Kostenvorschuss an der Gerichtszahlstelle des AG Saarlouis gezahlt wurde.




Nach Klagezustellung meldete sich die Beklagte selbst mit Schreiben vom 09.11.2018 und teilte mit, von einer Prozessführung Abstand nehmen zu wollen. Der Klagebetrag sei am selben Tag überwiesen worden. Sie ging von einer Klagerücknahme aus und stimmte für den Fall, dass die Hauptsache für erledigt erklärt wird, bereits ausdrücklich zu. Zugleich verwahrte sie sich gegen die Kostenlast unter Hinweis auf das Schreiben vom 30.10.2018, auf welches keine Reaktion erfolgt sei (Bl. 42 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 22.11.2018 erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dieser wurde der Beklagten zugestellt mit dem Hinweis entsprechend § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.01.2019 wurden der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. § 93 ZPO wurde nicht zugunsten der Beklagten angewendet, da der Sachvortrag des Klägers zu einem vorprozessualen Verzug der Beklagten nicht wirksam bestritten worden sei (Bl. 50 d.A.).

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 18.01.2019.

Nach ihrer Auffassung habe keine Veranlassung zur Klage bestanden. Das außergerichtliche Schreiben der Klägervertreter vom 24.09.2018 habe sie nicht – auch nicht per email – bekommen (Bl. 68 d.A.). Lediglich aus dem weiteren Schreiben vom 11.10.2018 habe sie erkennen können, dass offensichtlich ein solches Schreiben existiere. Auf die Mitteilung an den Klägervertreter vom 30.10.2018 sei keine außergerichtliche Reaktion erfolgt, vielmehr sei Klage erhoben worden. Mangels Zugang des Anspruchsschreibens sei eine Regulierung nicht möglich gewesen, so dass auch keine Veranlassung zur Klage bestanden habe. Überdies sei die Klage vom 24.10.2018 auch deshalb verfrüht, da dem Haftpflichtversicherer regelmäßig eine ausreichende Prüfungs- und Regulierungsfrist einzuräumen sei. Diese beginne erst mit Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens. Die Dauer der Prüfungsfrist sei vom Einzelfall abhängig, wobei bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall 4 bis 6 Wochen angemessen seien. Bei Fertigung der Klage seien gerade erst 4 Wochen ab Datierung des Anspruchsschreibens vergangen (Bl. 56 d.A.).




Die Beklagte beantragt,

   den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10.01.2019, Az: 9 O 208/18, dahingehend abzuändern, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits trägt.

Der Kläger beantragt,

   die sofortige Beschwerde der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Kläger rügt den Vortrag als verspätet. Es hätte der Beklagten freigestanden, sich deutlich früher anwaltlichen Beistandes zu versichern und sich in dem unter Anwaltszwang stehenden Prozessverfahren Gehör zu verschaffen. Soweit die Beklagte behauptet, das Schreiben vom 24.09.2018 nicht erhalten zu haben, sei dies falsch. Es sei noch am gleichen Tag per E-​Mail an die Beklagte übermittelt worden. Die Klage sei überdies erst Anfang der 2. November-​Woche bei Gericht eingereicht worden (Bl. 62 d.A.). Die Beklagte habe daher genug Zeit gehabt, den Kläger ohne Einleitung eines gerichtlichen Klageverfahrens schadlos zu stellen (Bl. 62 d.A.).




II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Beklagte rügt zu Recht, dass ihr im Rahmen der angefochtenen Entscheidung nach § 91a StPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Sie hat nämlich keine Veranlassung zur Klage gegeben und unmittelbar nach Klagezustellung reguliert, weshalb unter Anwendung des Grundsatzes von § 93 ZPO die Kosten dem Kläger aufzuerlegen sind.

Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO gelten die allgemeinen Kostengrundsätze der §§ 91 ff. ZPO, weshalb auch § 93 ZPO mit der Maßgabe Bedeutung gewinnt, dass dem Kläger die Kosten aufzuerlegen sind, wenn ihm keine Veranlassung zur Klage gegeben wird und die Beklagte unmittelbar nach Kenntnis einer spezifizierten Anspruchsbegründung zahlt.

1. Die Beklagte hatte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 30.10.2018 vor Klageeinreichung signalisiert, grundsätzlich in die Regulierung einzutreten. Sie bat lediglich um Bezifferung des Schadens unter Hinweis darauf, dass das Schreiben vom 24.09.2018 nicht angekommen sei. Bei Verfassen der Klageschrift am 24.10.2018 war dem Klägervertreter die Regulierungsbereitschaft der Beklagten zwar noch nicht bekannt, wohl aber bei Klageeinreichung am 05.11.2018 und auch bei Zahlung der Gerichtskosten am 02.11.2018.




Bei objektiver Beurteilung des maßgeblichen vorprozessualen Verhaltens hat die Beklagte daher keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Veranlassung zur Erhebung einer Klage gibt der Beklagte durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, Beschluss vom 08.03.2015, Az: VIII ZB 3/04, NJW-​RR 2005, 1005, 1006), wenn also das Verhalten des Beklagten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 – VI ZB 64/05 –, BGHZ 168, 57-64; Senat, Beschluss vom 05.12.2016 – 4 W 19/16 –, juris, Rn. 12).

2. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten als Kraftfahrt-​Pflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, eine Prüfungszeit zuzubilligen ist, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist (Senat, Beschluss vom 05.12.2016 – 4 W 19/16 –, juris, Rn. 13; Beschluss vom 29.05.2018, Az: 4 W 9/18, juris, Rn. 10; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-​StrVerkR 1. Aufl. § 249 BGB Rn. 276). Erhebt der Geschädigte vor Ablauf dieser Prüffrist Klage, kann der Versicherer noch ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO) abgeben oder bei fristgerechter Regulierung und anschließender Klagerücknahme oder übereinstimmender Erledigungserklärung auf eine ihm günstige Kostenentscheidung vertrauen (vgl. KG, Beschluss vom 30.03.2009, Az: 22 W 12/09, VersR 2009, 1262; Senat, Beschluss vom 05.12.2016 – 4 W 19/16 –, juris, Rn. 13; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO).

a) Die Zubilligung einer angemessenen Prüffrist liegt im Interesse der Gesamtheit der pflichtversicherten Kraftfahrzeughalter, die über ihre Prämien die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben, weshalb das durchaus anzuerkennende, im Übrigen durch Verzinsung zu berücksichtigende Interesse des Geschädigten an einer möglichst schnellen Schadenregulierung insoweit zurückzutreten hat (OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2012 – I-​24 W 69/11 –, NJW-​RR 2012, 861). Freilich darf auf diesem Wege nicht ein dilatorisches Verhalten eines Haftpflichtversicherers gebilligt werden, das auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2011 – 1 W 61/11 –, NZV 2012, 189, 190; Senat, Beschluss vom 05.12.2016 – 4 W 19/16 –, juris, Rn. 14; Senat, Beschluss vom 29.05.2018, Az: 4 W 9/18, juris, Rn. 11).

b) Die Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277). Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 09.02.2010 – 4 W 26/10 – 3 –, juris Rn. 2; Beschluss vom 29.05.2018, Az: 4 W 9/18, juris, Rn. 10; Beschluss vom 05.12.2016 – 4 W 19/16 –, Rn. 15; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277). Auch wenn ein Versicherer die Prüfung eines Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst beschleunigen muss, gibt es für die Länge der Prüfungsfrist keine festen oder starren Regeln (Senat Urteil vom 27.02.2007, Az: 4 U 470/06, Rn. 45). Es verbietet sich jede generalisierende Betrachtungsweise; maßgebend sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls (Senat, Beschluss vom 25.09.2017, Az: 4 W 18/17, Rn. 19; Senat, Beschluss vom 29.05.2018, Az: 4 W 9/18, juris, Rn. 12).

c) Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend nicht von einer Veranlassung zur Klageerhebung auszugehen. Für den Zugang des Anspruchsschreibens vom 24.09.2018 ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts - der Kläger darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Senat, Beschluss vom 05. Dezember 2016 – 4 W 19/16 –, Rn. 19, juris).

Der Kläger hat keinen Beweis für den Zugang des Anspruchsschreibens vom 24.09.2018 erbracht. Überdies hat er nach Aktenlage auf das Schreiben der Beklagten vom 30.10.2018 außergerichtlich nicht mehr reagiert.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, welche Prüffrist hier in einem Rahmen von 4-​6 Wochen angemessen wäre; denn ein vorgerichtlicher Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens ist überhaupt nicht festzustellen. Bei dieser Sachlage hatte der Kläger keine Veranlassung zur Klage. Vielmehr hätte er nunmehr für den Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens an die Beklagte Sorge tragen müssen.

Es war zu erwarten, dass die Beklagte bei Kenntnis der Bezifferung im Schreiben vom 24.09.2018 entsprechend ihrer Ankündigung so regulieren werde, wie sie es letztlich auch unmittelbar bei Klagezustellung getan hat. 3. Schließlich ist das Vorbringen der Beklagten auch nicht verspätet. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass im Beschwerdeverfahren auch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden können, da die Beschwerdeinstanz grundsätzlich eine volle zweite Tatsacheninstanz darstellt, für die die im Berufungsverfahren geltenden Einschränkungen des § 529 Abs. 1 ZPO nicht übernommen wurden (Zöller-​Heßler, ZPO, 32. Auflage 2018, § 571 Rn. 2).



III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO).

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach dem Betrag der bisher entstandenen Kosten (Senat, Beschluss vom 05.12.2016 – 4 W 19/16 –, Rn. 29, juris; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 4. Auflage § 91a Rn. 13). Unter Berücksichtigung der angefallenen Gerichtskosten in Höhe von 609 Euro und der Anwaltskosten für den Klägervertreter (für die Beklagte hat sich erst im Beschwerdeverfahren ein Rechtsanwalt bestellt) entsprechend dem Kostenfestsetzungsantrag vom 06.02.2019 (Bl. 59 d.A.) in Höhe von 376,52 Euro war der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 985,52 Euro festzusetzen.

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