Die Prüffrist des Kfz.-Pflichtversicherers beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens. Für den Zugang dieses Schreibens ist auch im Anwendungsbereich des § 93 ZPO der geschädigte Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet. |
den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10.01.2019, Az: 9 O 208/18, dahingehend abzuändern, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits trägt. |
die sofortige Beschwerde der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen. |