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Dauer der Schadenregulierung - angemessene Prüffrist

Dauer der Schadenregulierung - angemessene Prüffrist




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Bei Auslandsbeteiligung



Einleitung:


Zwar ist auch im Verkehrsunfallrecht eine Schadensersatzforderung sofort mit ihrer Entstehung fällig; jedoch können nicht die sonst geltenden Grundsätze hinsichtlich des Schuldnerverzuges unmodifiziert herangezogen werden.

Durch eine Mahnung mit Fristsetzung gerät ein regulierender Haftpflichtversicherer erst in Schuldnerverzug, wenn eine angemessene Regulierungsfrist vergangen ist. Diese angemessene Frist tritt dann an die Stelle des in einer Mahnung mit zu kurzer Fristsetzung genannten Termins.


Über die angemessene Länge der Regulierungsfrist bestehen keine Vorschriften und keine Einigkeit. Das OLG Rostock (Beschluss vom 09.01.2001 - 1 W 338/98) hat hierzu erläutert:

   "Im Schadensersatzrecht gilt allgemein, dass der Beklagte keinen Klageanlass gegeben hat, wenn ihm der Geschädigte nicht eine ausreichende Zeit zur Überprüfung der Forderung gegeben hat (Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 93 Rn. 53). Im Haftpflichtprozess, insbesondere in Verkehrsunfallsachen, sind dabei andere Maßstäbe zu beachten als ansonsten; dies beruht auf den besonderen Verhältnissen beim Haftpflichtversicherer. Bei ihm kommen zahlreiche Schadensfälle zusammen. Er ist über den einzelnen Unfall aus eigenem Wissen nicht informiert, sondern muss sich in erster Linie darauf verlassen, was sein Versicherungsnehmer ihm an Informationen an die Hand gibt. Hinzu kommt, dass die Schadensfälle bei einer Versicherung über einen größeren Büroapparat abgewickelt werden müssen, was ebenfalls gewisse Mindestverzögerungen zur Folge hat (LG Aachen, ZfS 1983, 303). Schließlich liegt eine angemessene Ermittlungsfrist im Interesse der Gesamtheit aller pflichtversicherten Kfz-Halter, die über ihre Prämienleistungen die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben (OLG Köln, VersR 1974, 268). Aus diesen Gründen muss von einem durch Verkehrsunfall Geschädigten mehr Geduld vor Erhebung einer Klage gegen den Versicherer erwartet werden, als im Falle einer Inanspruchnahme des unmittelbaren Schädigers (LG Aachen, ZfS 1983, 303). Wie die Prüfungsfrist zu bemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und richtet sich nach der Kompliziertheit des die Schadensersatzpflicht auslösenden Ereignisses und nach der Zusammensetzung und dem Umfang der geltend gemachten Ansprüche (OLG Frankfurt, OLG Report 1996, 77). Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen ist der Haftpflichtversicherung ein Prüfungszeitraum von etwa 4 bis 6 Wochen zuzugestehen (Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 21. Aufl., H 5; 3 bis 4 Wochen: LG Aachen, a.a.O.; LG Bielefeld, ZFS 1988, 282; LG München, VersR 1973, 871)."


Andererseits darf sich ein Haftpflichtversicherer nicht darauf berufen, dass er vor Einsicht in die amtlichen Ermittlungsakten keine Regulierungsentscheidung zu treffen brauche.

Für die Versicherung kann eine Überschreitung einer angemessenen Frist u. a. die schwerwiegende Folge haben, dass ein in beengten finanziellen nicht vollkaskoversicherter Geschädigter solange Ausfallentschädigung verlangen kann, bis die Versicherung ihm einen für die Schadensbeseitigung ausreichenden Betrag zur Verfügung stellt.




Dass für die Regulierungsdauer keine feste Zeitspanne besteht, sondern es stets auf die Einzelumstände des Falls ankommt, hat das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 29.05.2018 - 4 W 9/18) dargelegt:

   „Handelt es sich bei dem Beklagten um einen Kraftfahrt-​Pflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist ihm allerdings eine Prüfungszeit zuzubilligen, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist (OLG Stuttgart VersR 2010, 1306, 1307; Senat NJW-​RR 2017, 697, 698 Rn. 13; 2018, 208, 209 Rn. 17; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-​StrVerkR 1. Aufl. § 249 BGB Rn. 276). Erhebt der Geschädigte vor Ablauf dieser Prüffrist Klage, kann der Versicherer noch ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO) abgeben oder bei fristgerechter Regulierung und anschließender Klagerücknahme oder übereinstimmender Erledigungserklärung auf eine ihm günstige Kostenentscheidung vertrauen (vgl. KG VersR 2009, 1262; Senat NJW-​RR 2017, 697, 698 Rn. 13; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO). Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 ZPO - hier: keine Veranlassung zur Erhebung der Klage - liegt bei der beklagten Partei (OLG Frankfurt a. M. NJW-​RR 2009, 1437; Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO 15. Aufl. § 93 Rn. 2).

(1) Die Zubilligung einer angemessenen Prüffrist liegt im Interesse der Gesamtheit der pflichtversicherten Kraftfahrzeughalter, die über ihre Prämien die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben, weshalb das durchaus anzuerkennende, im Übrigen durch Verzinsung zu berücksichtigende Interesse des Geschädigten an einer möglichst schnellen Schadenregulierung insoweit zurückzutreten hat (OLG Köln NJW-​RR 2012, 861). Freilich darf auf diesem Wege nicht ein dilatorisches Verhalten eines Haftpflichtversicherers gebilligt werden, das auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist (OLG Karlsruhe NZV 2012, 189, 190; Senat NJW-​RR 2017, 697, 698 Rn. 14).

(2) Die Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277). Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 4 W 26/10 - 3 -, juris Rn. 2; NJW-​RR 2017, 697, 698 Rn. 15; OLG Köln NJW-​RR 2012, 861; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277). Auch wenn ein Versicherer die Prüfung eines Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst beschleunigen muss, gibt es für die Länge der Prüfungsfrist keine festen oder starren Regeln (Senat MDR 2007, 1190). Bei komplexem Unfallhergang, bei Auslandsberührung - wie hier - oder auch bei mehreren dazwischenliegenden Feiertagen kann sich der Zeitraum unter Umständen verlängern (Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277). Allerdings verbietet sich auch hier jede generalisierende Betrachtungsweise; maßgebend sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls (Senat NJW-​RR 2018, 208, 210 Rn. 19).“


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Allgemeines:


Vorschuss / Vorschussverrechnung

Reparaturkostenübernahme

Entschädigung für lange Verfahrensdauer

OLG Saarbrücken v. 16.11.91:
Die gegnerische Versicherung hat kein Recht, mit der Regulierung des Schadens erst auf die Akteneinsicht zu warten.

OLG Rostock v. 09.01.2001:
Ein Versicherer hat keinen Klageanlass gegeben, wenn ihm der Geschädigte nicht eine ausreichende Zeit zur Überprüfung der Forderung gegeben hat. Im Haftpflichtprozess, insbesondere in Verkehrsunfallsachen, sind dabei andere Maßstäbe zu beachten als ansonsten; dies beruht auf den besonderen Verhältnissen beim Haftpflichtversicherer. Aus diesen Gründen muss von einem durch Verkehrsunfall Geschädigten mehr Geduld vor Erhebung einer Klage gegen den Versicherer erwartet werden, als im Falle einer Inanspruchnahme des unmittelbaren Schädigers. Wie die Prüfungsfrist zu bemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und richtet sich nach der Kompliziertheit des die Schadensersatzpflicht auslösenden Ereignisses und nach der Zusammensetzung und dem Umfang der geltend gemachten Ansprüche. Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen ist der Haftpflichtversicherung ein Prüfungszeitraum von etwa 4 bis 6 Wochen zuzugestehen.

AG Darmstadt v. 28.04.2005:
Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann grundsätzlich innerhalb eines Regulierungszeitraums von 4 bis 6 Wochen nach erstmaliger Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls durchführen. Reguliert die Versicherung innerhalb dieses Zeitraums den Schaden und wird daraufhin die schon anhängig gemachte Klage zurückgenommen, hat der Geschädigte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

OLG Saarbrücken v. 27.02.2007:
Dem Schuldner ist zur Regulierung eines Haftpflichtschadens eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Ersatzpflicht zuzubilligen, vor deren Ablauf er trotz einer vorherigen Mahnung nicht in Verzug gerät.

OLG Düsseldorf v. 27.06.2007:
Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Verkehrsunfallsachen muss dem Schädiger sowie der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung eine angemessene Zeit zur Prüfung des Anspruchs eingeräumt werden. Der Haftpflichtversicherer ist nicht verpflichtet, unbesehen und vorschnell Zahlungen zu leisten. Die Bemessung der Prüfungszeit hängt naturgemäß von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie kann bei komplizierten Sachverhalten durchaus einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen; in Fällen durchschnittlicher Art wird ist verschiedentlich ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen als notwendig und angemessen angesehen worden. Es entspricht der Billigkeit, dem Geschädigten die Kosten des von ihm schon 3 1/2 Wochen nach dem Unfall eingeleiteten Rechtsstreits aufzuerlegen.




OLG Frankfurt am Main v. 14.08.2009:
Die in § 3a Nr. 1 PflVersG normierte Pflicht des Versicherers oder des Schadenregulierungsbeauftragten zur unverzüglichen Bearbeitung eines Schadensersatzbegehrens gewährt dem geschädigten Dritten keinen klagbaren Anspruch; sie begründet vielmehr eine Obliegenheit des Versicherers oder des Schadenregulierungsbeauftragten, bei deren Verletzung u.a. die in § 3a Nr. 2 PflVersG genannten Nachteile drohen. Eine begründete Antwort ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Eingang des Schadensersatzantrags zu erteilen ist.

OLG Saarbrücken v. 09.02.2010:
Ist bei Erhebung der Klage der dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zuzubilligende Prüfungszeitraum von 4 bis 6 Wochen noch nicht abgelaufen, sind die Kosten des Rechtsstreits bei Klagerücknahme nach Zahlung mangels Veranlassung zur Klageerhebung der Klagepartei aufzuerlegen.

OLG Stuttgart v. 21.04.2010:
Dem KfZ-Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen ist regelmäßig - d.h. selbst bei einfachen Sachverhalten- eine Bearbeitungsfrist von einigen Wochen einzuräumen. Wurden beide Unfallbeteiligte bei der Unfallaufnahme polizeilich verwarnt, ist dem Haftpflichtversicherer zuzubilligen, zunächst die Ermittlungsakten einzusehen. Eine Prüfungsfrist von vier Wochen ab Kenntnis des Unfalls stellt in einem solchen Fall eine Untergrenze dar. Vor Ablauf der dem Haftpflichtversicherer zustehenden Prüfungsfrist tritt kein Verzug ein, auch Prozesszinsen können vorher nicht beansprucht werden.

OLG Stuttgart v. 26.04.2010:
Zwar ist der Schadensersatzanspruch eines Unfallgeschädigten sofort nach Schadensentstehung fällig, § 271 BGB. Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer jedoch trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren eines Anspruchstellers nicht abschließend beurteilen kann, beruht das Nichtzahlen der Regulierungsleistung auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der Wirkung, dass kein Verzug eintritt und auch keine Veranlassung zur Klagerhebung besteht. Insoweit ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen ein Prüfungszeitraum des Haftpflichtversicherers von 4 bis 6 Wochen abgewartet werden muss.

OLG München v. 29.07.2010:
Die Prüffrist für einen Kfz-Haftpflichtversicherer vor der Regulierung eines Unfalls beträgt in der Regel maximal vier Wochen, kann aber angesichts der Möglichkeiten der elektronischen Schadensbearbeitung - insbesondere in einfachen Fällen - auch deutlich darunter liegen. Die ggf. vom Versicherer als erforderlich angesehene Einsicht in die polizeiliche Unfallakte oder die Ermittlungsakte hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Dauer dieser Prüfungsfrist. Die Prüffrist wird erst durch Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens in Lauf gesetzt.

OLG Koblenz v. 20.04.2011:
Dem nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer ist in durchschnittlichen Verkehrsunfällen regelmäßig eine Prüfungsfrist von vier bis sechs Wochen zuzubilligen, vor deren Ablauf keine Veranlassung zur Klageerhebung besteht. Wechselt während des Laufes der angemessenen Regulierungsfrist der Geschädigte von einer abstrakten Schadensberechnung zur konkreten, kann der Haftpflichtversicherer weitere Prüfungszeit in Anspruch nehmen.

LG Köln v. 23.09.2011:
Im Schadensersatzrecht gilt allgemein, dass der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat, wenn ihm der Geschädigte nicht eine ausreichende Zeit zur Überprüfung der Forderung gegeben hat. Im Haftpflichtprozess, insbesondere in Verkehrsunfallsachen, sind dabei andere Maßstäbe zu beachten als ansonsten. Aus diesen Gründen muss von einem durch Verkehrsunfall Geschädigten mehr Geduld vor Erhebung einer Klage gegen den Versicherer erwartet werden, als im Falle einer Inanspruchnahme des unmittelbaren Schädigers. Wie die Prüfungsfrist zu bemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und richtet sich nach der Kompliziertheit des die Schadensersatzpflicht auslösenden Ereignisses und nach der Zusammensetzung und dem Umfang der geltend gemachten Ansprüche. Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen ist der Haftpflichtversicherung ein Prüfungszeitraum von etwa 4 bis 6 Wochen zuzugestehen.

OLG Köln v. 31.01.2012:
Die Zubilligung einer angemessenen Ermittlungsfrist liegt im Interesse der Gesamtheit der pflichtversicherten KFZ-Halter, die über ihre Prämienleistungen die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben. Insoweit hat das durchaus anzuerkennende, im Übrigen durch Verzinsung zu berücksichtigende Interesse des Geschädigten an einer möglichst schnellen Schadenregulierung zurückzutreten. Die Dauer einer solchen, angemessenen Prüfungsfrist beträgt nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung je nach Fallgestaltung 4 bis 6 Wochen, wobei angesichts der besonderen Umstände, insbesondere der Beteiligung eines Mietwagenfahrzeugs eine Frist von mindestens fünf Wochen zuzubilligen ist.

OLG Stuttgart v. 18.09.2013:
Ein Verzug der Kfz-Haftpflichtversicherung mit der Schadensregulierung nach Ablauf der angemessenen Prüfungsfrist von sechs Wochen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen konnte. Die Entscheidung der Eintrittspflicht von einer vorherigen Einsicht in die Ermittlungsakte abhängig zu machen, ist grundsätzlich nicht geboten bzw. erforderlich.

OLG Stuttgart v. 18.09.2013:
Hat der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers durch ein Telefonat mit dem zuständigen Polizeiposten den Sachverhalt zumindest in groben Zügen in Erfahrung bringen und mit den Einlassungen der Unfallbeteiligten abgleichen können, so ist es ihm, wenn ein Mitverschulden des Geschädigten nicht ausgeschlossen ist, zuzumuten, zumindest die Hälfte des geltend gemachten Schadens durch einen Vorschuss, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, zu bezahlen.

OLG Frankfurt am Main v. 02.12.2014:
Werden Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegenüber einer Haftpflichtversicherung geltend gemacht, so ist dieser in durchschnittlichen Angelegenheiten regelmäßig eine Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen einzuräumen, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt. Vorher tritt kein Verzug ein (Anschluss OLG Rostock, 9. Januar 2001, 1 W 338/98, MDR 2001, 935).

AG Solingen v. 04.01.2015:
Die Dauer der Prüffrist des Haftpflichtversicherers beträgt in der Regel maximal vier Wochen. Sie wird erst durch den Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens in Gang gesetzt.

OLG Koblenz v. 18.02.2015:
Dem Haftpflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen im Regelfall eine Prüfungszeit von 4 bis 6 Wochen zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht veranlasst ist. Ein längeres Zuwarten kann aber dem Anspruchsteller zuzumuten sein, wenn der aus dem Unfall in Anspruch genommene Versicherungsnehmer bzw. Fzg-Führer bei dem Unfall schwer verletzt wurde und sein Haftpflichtversicherer sich darauf beruft, ihm sei die unbedingt notwendige Akteneinsicht noch nicht ermöglicht worden.

OLG Koblenz v. 28.10.2015:
Dem Haftpflichtversicherer ist grundsätzlich nach einem Unfall eine Prüfungszeit von 4 - 6 Wochen zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht veranlasst ist. Hat der Kläger diese Frist - vorliegend mehr als 6 Wochen - abgewartet, können dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen sein. Die Tatsache allein, dass das Fahrzeug des Unfallgegners in Frankreich zugelassen ist, führt nicht zu einer Fristverlängerung.

LG Koblenz v. 25.04.2016:
Werden Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegenüber einem Haftpflichtversicherungsunternehmen bzw. unmittelbar gegen die vergleichbar einem solchen Unternehmen agierende Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht, tritt Verzug erst ein, sobald eine dem Versicherungsunternehmen in durchschnittlichen Angelegenheiten zuzubilligende Prüfungsfrist von vier bis sechs Wochen abgelaufen ist, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt (Anschluss OLG Frankfurt, 2. Dezember 2014, 7 W 64/14, VersR 2015, 1373 und OLG Rostock, 9. Januar 2001, 1 W 338/98, MDR 2001, 935). - Hat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung diese Prüfungsfrist nicht eingehalten, sind ihr im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses im Schadensersatzprozess die Kosten aufzuerlegen.

OLG Saarbrücken v. 10.11.2017:

1.  Bei der Regulierung von Unfallschäden beginnt die dem gegnerischen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer zuzubilligende Prüffrist mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens.

2.  Die Anforderungen an ein die Prüffrist auslösendes spezifiziertes Anspruchsschreiben sind stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.(

3.  Wurde dem gegnerischen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer noch kein Unfallbericht übermittelt, hat das Anspruchsschreiben grundsätzlich (kurze) Angaben zum Unfallhergang aus Sicht des Anspruchstellers zu enthalten.


OLG Frankfurt am Main v. 06.02.2018:

1.  Der Geschädigte kann nach Vorlage des Anspruchsschreibens erwarten, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung kurzfristig mitteilt, ob, inwieweit und wie lange eine Prüfung stattfindet.

2.  Die Dauer der Prüffrist ist von der Lage des Einzelfalls abhängig, beträgt in der Regel aber maximal vier Wochen.


OLG Saarbrücken v. 17.05.2019:
Die Prüffrist des Kfz.-Pflichtversicherers beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens. Für den Zugang dieses Schreibens ist auch im Anwendungsbereich des § 93 ZPO der geschädigte Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet.

OLG Celle v. 23.07.2019:

  1.  Jedem Kfz-Haftpflichtversicherer, von dem nach einem Verkehrsunfall Zahlung verlangt wird, ist eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht im Sinne des § 93 ZPO veranlasst ist. Diese liegt üblicherweise bei vier bis sechs Wochen.

  2.  Dem Kfz-Haftpflichtversicherer steht das Recht zu, auch in einfachen Fällen Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen, um den genauen Unfallhergang abschätzen zu können sowie die Frage zu klären, in welchem Umfang ihm gegenüber berechtigte Ansprüche bestehen.

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Bei Auslandsbeteiligung:


LG Saarbrücken v. 10.07.2009:
Dem Haftplichtversicherer des Unfallgegners steht ein bestimmter Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung zu. Dies beruht auf den besonderen Verhältnissen beim Haftpflichtversicherer, bei dem zahlreiche Schadensfälle zusammen kommen und der über den einzelnen Unfall aus eigenem Wissen nicht informiert ist, sondern sich in erster Linie darauf verlassen muss, was sein Versicherungsnehmer ihm an Informationen an die Hand gibt. Hinzu kommt, dass die Schadensfälle bei einer Versicherung über einen größeren Büroapparat abgewickelt werden müssen, was ebenfalls gewisse Mindestverzögerungen zur Folge hat. Schließlich liegt eine angemessene Ermittlungsfrist im Interesse der Gesamtheit aller pflichtversicherten KfZ-Halter, die über ihre Prämienleistungen die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben. Daher muss von einem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten mehr Geduld gegenüber dem Versicherer erwartet werden, als im Falle einer Inanspruchnahme des unmittelbaren Schädigers. Vor Ablauf der Prüfungsfrist, für die bei Verkehrsunfällen, in denen ein ausländischer Schädiger beteiligt ist, ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten angemessen ist, kann der Versicherer wegen einer unterlassenen Schadensregulierung nicht in Verzug geraten, weil ihm dahin gehend kein Verschulden anzulasten ist.

LG Saarbrücken v. 20.06.2016:
Zur Dauer der bei einem Verkehrsunfall einzuräumenden Prüfungsfrist des ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherers, wenn dieser zuvor durch das Büro Grüne Karte e.V. ermittelt werden musste.

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