1. |
Das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ist schon dann gegeben, wenn derzeit noch nicht bezifferbare Schäden möglich und nicht von vorneherein ausgeschlossen sind. Vorliegend ist nicht ausgeschlossen, dass das KBA und/oder ein Verwaltungsgericht die weitere Nutzung und Zulassungsfähigkeit der betroffenen Fahrzeuge für rechtswidrig erachten. Auch mit dem bereits aufgespielten Software-Update ist nicht auszuschließen, dass weitergehende negative Folgen entstehen (vgl. LG Erfurt, U. v. 15.05.2019, - 10 O 1125/18 -; LG Stuttgart, U. v. 21.08.2018 – 23 O 92/18 –, Rn. 19 unter Verweis auf: LG Köln, U. v. 18.07.2017 – 22 O 59/17 –, Rn. 26, alle zitiert nach juris).
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3. |
Die schädigende Handlung ist der Beklagten auch zuzurechnen. Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. BGH, U. v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15 –, juris, Rn. 13). Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat nicht einmal ansatzweise nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft sie eine entsprechende sekundäre Darlegungslast (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 –, juris, Rn 51 ff., OLG Köln, B. v. 03.01.2019 – 18 U 70/18 –, juris, Rn. 33 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.12.2018, - 14 U 60/18 -, juris, Rn 13 ff., 32 ff.).
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