1. |
Die aus einem EU-Führerschein hervorgehende Nichtbeachtung der den ordentlichen Wohnsitz betreffenden Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG (juris: EGRL 439/91) (nunmehr Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) der Richtlinie 2006/126/EG (juris: EGRL 126/2006)) rechtfertigt es, den von einem anderen Mitgliedsstaat (Tschechien) ausgestellten Führerschein gemäß § 28 Abs 4 Nr 2 FeV nicht anzuerkennen (stRspr vgl. nur EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011, Apelt, C-224/10, juris Rn. 25 ff. <34 f.>).
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2. |
Gleiches gilt, wenn die Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses nur aus dem früheren EU-Führerschein (Tschechien) ersichtlich ist und dieser in einem anderen Ausstellungsmitgliedsstaat (Polen) umgetauscht wird (vgl. EuGH, Beschluss vom 22. November 2011, Köppl, C-590/10, juris Rn. 35 ff. <52>; in diesem Sinne auch Urteil Apelt, Randnr. 49).
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3. |
Dies gilt selbst dann, wenn auf der Grundlage der mangelbehafteten EU-Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B zusätzlich die Klasse BE (in Polen) erworben wurde.
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