Das Prozessrecht strebt trotz des Beibringungsgrundsatzes an, möglichst über den wahren Sachverhalt zu entscheiden und nicht über einen fiktiven. Dies wird bereits daran deutlich, dass die Parteien der Wahrheitspflicht unterliegen, § 138 Abs. 1 ZPO, was sich selbstredend auch auf die Beklagtenseite im Rahmen ihrer Erklärungspflicht nach § 138 Abs. 2 ZPO bezieht. |
Die Beklagte hat dargelegt, dass sie Ermittlungen, welche unter anderem durch externe Kanzleien geführt werden, zur genauen Entstehung der in den EA 189- Motoren zum Einsatz kommenden Software, welche die NOx-Werte auf dem Prüfstand optimiert, eingeleitet hat und diese aufwändigen und kostenintensiven Untersuchungen noch andauern. Sie hat zudem das relevante Ergebnis des jeweils aktuellen Ermittlungsstandes preisgegeben und dargelegt, dass keine Erkenntnisse dafür vorliegen, dass Vorstandsmitglieder der Beklagten im aktienrechtlichen Sinne von der Entwicklung und Verwendung der hier streitgegenständlichen Software in Fahrzeugen mit einer EU-Typengenehmigung Kenntnis hatten oder ihre Entwicklung veranlasst haben. |
Die Beklagte stellt klar, dass nach derzeitigem Ermittlungsstand keine Erklärungen von Mitarbeitern vorliegen, aus denen sich die gesicherte Erkenntnis einer positiven Kenntnis Vorstandes von der Implementierung, der Entwicklung und dem Einsatz der Motorsteuerungssoftware … im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses ergeben würde. |
Bezugnehmend auf die Äußerung des Herrn H D … teilt die Beklagte mit, dass diese nicht im rechtstechnischen Sinne zu verstehen ist. Herr D ist kein Jurist und hat sich hier daher gerade nicht juristisch verbindlich positioniert. Die Beklagte weist vorsorglich darauf hin, dass die Aussage außerhalb des Prozesses getätigt wurde und deshalb nicht als Geständnis oder Sachvortrag behandelt werden kann. Weiterhin ist die Äußerung auch für den hiesigen Rechtsstreit nicht erheblich. Es wird keine Aussage hinsichtlich der Kenntnis bestimmter Personen zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffen ... . |