| - | Einleitung |
| - | Weiterführende Links |
| - | Allgemeines |
| Das Prozessrecht strebt trotz des Beibringungsgrundsatzes an, möglichst über den wahren Sachverhalt zu entscheiden und nicht über einen fiktiven. Dies wird bereits daran deutlich, dass die Parteien der Wahrheitspflicht unterliegen, § 138 Abs. 1 ZPO, was sich selbstredend auch auf die Beklagtenseite im Rahmen ihrer Erklärungspflicht nach § 138 Abs. 2 ZPO bezieht. |
| „nach dem aktuellen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass Vorstandsmitglieder im aktienrechtlichen Sinne an der Entwicklung der Software beteiligt waren oder die Entwicklung oder Verwendung der Software … seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt |