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Das Prozessrecht strebt trotz des Beibringungsgrundsatzes an, möglichst über den wahren Sachverhalt zu entscheiden und nicht über einen fiktiven. Dies wird bereits daran deutlich, dass die Parteien der Wahrheitspflicht unterliegen, § 138 Abs. 1 ZPO, was sich selbstredend auch auf die Beklagtenseite im Rahmen ihrer Erklärungspflicht nach § 138 Abs. 2 ZPO bezieht. |
„nach dem aktuellen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass Vorstandsmitglieder im aktienrechtlichen Sinne an der Entwicklung der Software beteiligt waren oder die Entwicklung oder Verwendung der Software … seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt |