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„Die dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu entnehmende Rüge der Verletzung des § 77a Abs. 3 OWiG ist zulässig. Der insoweit maßgebliche Verfahrensgang sowie der Inhalt der verwerteten fernmündlichen Erklärung der Zeugin Sch… ergeben sich aus den Urteilsgründen (UA S. 3), auf die wegen der zugleich erhobenen Sachrüge zurückgegriffen werden kann.
Die Rüge ist auch begründet. Zu Recht weist der Rechtsbeschwerdeführer darauf hin, dass die Möglichkeit der vereinfachten Beweisaufnahme durch fernmündliche Befragung nur für die Einholung von behördlichen Erklärungen gilt, nicht jedoch für die Vernehmung von Zeugen. Die im Urteil wiedergegebene und verwertete Aussage der Zeugin Sch… wurde nur durch ihre fernmündliche Befragung gewonnen. Eine andere Art der Beweiserhebung, etwa die Verlesung des Protokolls einer früheren Vernehmung, erfolgte ersichtlich nicht. Die fernmündliche Zeugenvernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung ist keine zulässige Beweiserhebung nach § 77a OWiG. Dass der Betroffene der telefonischen Vernehmung und der Verwertung der dabei gewonnenen Aussage zugestimmt hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Eine Zustimmung nach § 77a Abs. 4 Satz 1 OWiG legalisiert nur die in § 77a Abs. 1 bis 3 OWiG geregelten Ausnahmen vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Sie führt weder dazu, dass eine Erleichterung der Beweisaufnahme, die gesetzlich nicht vorgesehen ist, zulässig wird, noch dazu, dass die Rüge eines solchen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz ausgeschlossen ist.
Da die Feststellung des Sachverhalts auf die fernmündliche Vernehmung der Zeugin Sch… zurückgeht (UA S. 3), beruht das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler.“
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