| Die Beklagte hat den Kläger durch das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehenen Motors A, der in das Fahrzeug des Klägers eingebaut wurde, vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Diesem steht daher ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB zu.
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