1. | Zu den vermehrten Bedürfnissen im Sinne des § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB gehört auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht. Der ersatzfähige Aufwand zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse bestimmt sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde (Anschluss BGH, Urt. v. 28. August 2018 – VI ZR 518/16). |
2. | Die Grundsätze für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens bei einer Nichteinstellung einer Ersatzkraft können auch für die Berechnung der Pflegekosten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung berücksichtigt werden. |
3. | Bereitschaftsdienst ist nicht gleichzusetzen mit einer ständigen aktiven Arbeitsleistung. Deshalb ist bei der fiktiven Abrechnung von Hilfsdienstleistungen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes vom üblichen Stundensatz – 8,00 EUR – ein angemessener Abschlag vorzunehmen. |
4. | Für den Bereitschaftsdienst der nahen Angehörigen ist bei fiktiver Abrechnung ein Stundensatz von 6,00 EUR angemessen. |
5. | Die Aufteilung der Hausarbeit bestimmt sich grundsätzlich nach der in der Familie der Verletzten vor dem Unfall getroffenen Vereinbarung bzw. dort gelebten Praxis. Eine nachträgliche Umverteilung gemäß den heute überwiegend in Deutschland üblichen Gepflogenheiten bei der Lebensführung findet nicht statt. |
6. | Die für die Bemessung des erforderlichen Zeitbedarfs für die Hausarbeit regelmäßig verwendeten Tabellenwerke sind im Rahmen eines Rechtsstreits für die Schadensschätzung (§ 287 ZPO) untauglich. Denn die Tabellenwerke weisen schwerwiegende Unstimmigkeiten auf, haben keinen Bezug zum konkreten Schaden und setzen willkürliche Werte ohne belastbares Datenmaterial an. Sie sind für die Schadensschätzung auch nicht ergänzend heranzuziehen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). |
7. | Die Bemessung des auszugleichenden Haushaltsführungsschadens hat sich nach den tatsächlichen Verhältnissen des betroffenen Haushalts zu richten. Diese sind vom Geschädigten oder auch seinen Angehörigen im Einzelnen darzulegen. |
8. | Bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens ist im Rahmen der fiktiven Abrechnung ein Stundensatz von 8,00 EUR angemessen. |
9. | Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes (Kapitalbetrag oder Rente) ist ein geänderter Berechnungsansatz, der einen insgesamt höheren Schmerzensgeldbetrag ermöglicht (oder ermöglichen kann), ohne weitere Gründe für die Bemessung unbeachtlich (entgegen OLG Frankfurt, Urt. v. 18. Oktober 2018 – 22 U 97/16 [„taggenaue Abrechnung“]). |
10. | Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt bei gerichtlichen Entscheidungen vor, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Die fehlende Begründung eines (teilweise) aberkannten Anspruchs kann einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot darstellen (Anschluss BVerfG, Beschl. v. 16. März 2019 – 1 BvR 1235/17) |
das angefochtene Urteil zu Nummer 3 des Tenors abzuändern und die Klage abzuweisen; das angefochtene Urteil zu Nummer 4 des Tenors abzuändern und die Klage für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 31.03.2013 abzuweisen; für April 2013 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung einer Rente von mehr als 4.595,22 EUR verurteilt worden ist; für den Zeitraum Mai und Juni 2013 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung von Renten in Höhe von mehr als 10.895,26 EUR verurteilt worden ist; für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 31.03.2014 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Rente von mehr als 16.342,89 EUR pro Quartal verurteilt worden ist; für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2014 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Rente von mehr als 11.921,71 EUR pro Quartal verurteilt worden ist; für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 30.09.2014 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Rente von mehr als 6.175,93 EUR pro Quartal verurteilt worden ist; für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 31.12.2014 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Rente von mehr als 4.537,21 EUR pro Quartal verurteilt worden ist; für die Zeit von Januar 2015 bis März 2015 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 4.571,65 EUR pro Quartal verurteilt worden ist; für den Zeitraum von April 2015 bis Juni 2015 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 5.434,71 EUR pro Quartal verurteilt worden ist; für die Zeit von Juli 2015 bis September 2015 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 7.289,32 EUR pro Quartal verurteilt worden ist; für die Zeit von Oktober 2015 bis Dezember 2015 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 12.326,33 EUR pro Quartal verurteilt worden ist; für die Zeit von Januar 2016 bis März 2016 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung einer Quartalsrente von mehr als 12.200,92 EUR verurteilt worden ist; für den Zeitraum von April 2016 bis Juni 2016 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 3.867,44 EUR pro Quartal verurteilt worden ist; für den Zeitraum von Juli 2016 bis September 2016 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung einer Quartalsrente von mehr als 6.863,76 EUR verurteilt worden ist; für die Zeit von Oktober 2016 bis Dezember 2016 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 4.101,42 EUR pro Quartal verurteilt worden ist; die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 3.320,88 EUR pro Quartal verurteilt worden ist; für die Zeit von April 2017 bis Juni 2017 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 3.141,81 EUR pro Quartal verurteilt worden ist; für die Zeit von Juli 2017 bis September 2017 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 3.686,74 EUR pro Quartal verurteilt worden ist; für die Zeit von Oktober 2017 bis Dezember 2017 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 3.528,34 EUR pro Quartal verurteilt worden ist; für die Zeit von Januar 2018 bis März 2018 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 3.062,57 EUR pro Quartal verurteilt worden ist; für die Zeit von März 2018 bis Juni 2018 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 7.240,57 EUR pro Quartal verurteilt worden ist; das Urteil für die Zeit seit dem 01.07.2018 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung einer Rente von mehr als 16.342,89 EUR pro Quartal verurteilt worden ist; das angefochtene Urteil zu Nummern 5, 6, 7 und 8 des Tenors abzuändern und die Klage abzuweisen; hilfsweise: das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16.08.2018 - 4 O 127/09 - aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. |
die Zurückweisung der Berufung der Beklagten; sowie mit ihrer Anschlussberufung, |
die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin über die mit dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 16.08.2018 zugesprochenen Beträge hinaus weitere Leistungen wie folgt zu erbringen: |
a) | Zahlung eines einmaligen Betrags von 89.637,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz [folgen 38 Zinsanträge] |
|
b) | Zahlung einer Rente in Höhe von 603,36 EUR ab dem 01.01.2019, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1. des ersten Monats des jeweiligen Kalendervierteljahres nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus fälligen Rentenbeträgen ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt; |
|
c) | Erstattung weiterer 5.319,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2009 für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten; |
die Zurückweisung der (Anschluss-) Berufung der Klägerin. |
Medikamente und Pflegemittel | 837,72 EUR (LGU 24) |
Hilfsmittel | 3.825,47 EUR (LGU 24) |
Arzt- und Therapiebesuche | 491,76 EUR (LGU 25) |
Fahrtkosten naher Angehöriger | 2.242,80 EUR (LGU 25) |
Behindertengerechtes Wohnen | 936,00 EUR (LGU 28) |
700,00 EUR (LGU 28) | |
69,30 EUR (LGU 30) | |
Behindertengerechtes Kfz | 12.000,00 EUR (LGU 30) |
Pflegekosten kapitalisiert | 116.120,48 EUR (LGU 36) |
Haushaltsführungsschaden | 21.946,78 EUR (LGU 37) |
weiterer materieller Schaden | 1.375,20 EUR (LGU 40) |
Summe | 160.545,51 EUR (wie LGU 40) |
„Der Senat meint, dass das Landgericht im Ergebnis diese Frage richtig entschieden hat, indem es einen weiteren Zeitbedarf von 2 Stunden, jedoch nur zu einem reduzierten Stundensatz von 12 DM als entschädigungspflichtig angesehen hat. Das Landgericht hat damit richtig noch zusätzlich dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass die Pflegepersonen hier nicht nur die reine Pflegetätigkeit als entschädigungspflichtige Leistung erbringen, sondern auch die ständige Einsatzbereitschaft, die die Pflege im Familienverband nach aller Lebenserfahrung so besonders belastend gestaltet. … Die volle Vergütung einer "Rund um die Uhr"-Pflege kann angesichts der wesentlich günstigeren Möglichkeit der Pflege im Heim nicht verlangt werden. Hier kann es deshalb nur noch darum gehen, über den tatsächlich geleisteten Arbeitsaufwand hinaus nicht ganz die Tatsache zu vernachlässigen, dass die Klägerin niemals alleine gelassen werden kann und auch nachts die Bereitschaft zur Durchführung von Pflegemaßnahmen gegeben sein muss. Diesem Sachverhalt ist gemäß § 287 ZPO angemessen Rechnung zu tragen. Allerdings lässt sich die Zeit, die das Bereitsein für sich allein genommen erfordert, nicht exakt bemessen. Auch muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass derjenige Angehörige, der sich bereithält, währenddessen auch seiner sonstigen Familienarbeit oder seiner Freizeitbeschäftigung (zumindest teilweise) nachgehen kann. Auch ist das Maß an persönlicher Zuwendung, dem sich die Familienangehörigen der Klägerin auch ohne den Unfall gewidmet haben würden, natürlich nicht zu entschädigen. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen pauschal einen weiteren Zeitbedarf von 2 Stunden zu einem Stundensatz von lediglich je 12 DM als entschädigungspflichtig betrachtet hat, so ist damit jedenfalls im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats schadensersatzrechtlich ein angemessener Weg dafür gefunden worden, die Übernahme der Pflege durch die Familienmitglieder grundsätzlich zu bejahen und deren Einsatz hinsichtlich der tatsächlich geleisteten Arbeit sowie hinsichtlich der Einsatzbereitschaft in für die Versichertengemeinschaft noch tragbarem Maß zu entschädigen.“ |
„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin … eine Rente, vierteljährlich … wie folgt zu zahlen: … für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 19.971,61 EUR …“. |
Tenor LGU 2, Nr. 4 „Zeitraum 01.04.2014 bis 30.06.2014“: | 19.971,61 EUR |
Gründe LGU 42 „April bis Juni 2014“: | 16.438,57 EUR |
Tenor LGU 2, Nr. 4 „Zeitraum 01.07.2014 bis 30.09.2014“: | 14.225,84 EUR |
Gründe LGU 42 „Juli bis September 2014“: | 10.692,80 EUR |
Tenor LGU 3, Nr. 4 „Zeitraum 01.10.2014 bis 31.12.2014“: | 12.587,11 EUR |
Gründe LGU 42 „Oktober bis Dezember 2014“: | 16.438,57 EUR |
Tenor LGU 3, Nr. 4 „Zeitraum 01.01.2015 bis 31.03.2015“: | 12.621,55 EUR |
Gründe LGU 42 „Januar bis März 2015“: | 9.088,51 EUR |
Tenor LGU 3, Nr. 4 „Zeitraum 01.04.2015 bis 30.06.2015“: | 13.484,61 EUR |
Gründe LGU 42 „April bis Juni 2015“: | 9.951,57 EUR |
(jeweils Fortsetzung der Widersprüche) | |
Tenor LGU 4, Nr. 4 „Zeitraum 01.04.2018 bis 31.06.2018“ | 15.290,47 EUR |
Gründe LGU 43 „April bis Juni 2018“: | 11.857,43 EUR |