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Oberlandesgericht OLG Celle Urteil vom 26.06.2019 - 14 U 154/18 - Haushaltsführungsschaden und Pflege durch nahe Angehörige

OLG Celle v. 26.06.2019: Schätzung des Haushaltsführungsschaden bei fehlenden Tabellenwerken und Pflege eines Verletzten durch nahe Angehörige bei fiktiver Schadensabrechnung


Das Oberlandesgericht OLG Celle (Urteil vom 26.06.2019 - 14 U 154/18) hat entschieden:

  1.  Zu den vermehrten Bedürfnissen im Sinne des § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB gehört auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht. Der ersatzfähige Aufwand zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse bestimmt sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde (Anschluss BGH, Urt. v. 28. August 2018 – VI ZR 518/16).

  2.  Die Grundsätze für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens bei einer Nichteinstellung einer Ersatzkraft können auch für die Berechnung der Pflegekosten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung berücksichtigt werden.

  3.  Bereitschaftsdienst ist nicht gleichzusetzen mit einer ständigen aktiven Arbeitsleistung. Deshalb ist bei der fiktiven Abrechnung von Hilfsdienstleistungen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes vom üblichen Stundensatz – 8,00 EUR – ein angemessener Abschlag vorzunehmen.

  4.  Für den Bereitschaftsdienst der nahen Angehörigen ist bei fiktiver Abrechnung ein Stundensatz von 6,00 EUR angemessen.

  5.  Die Aufteilung der Hausarbeit bestimmt sich grundsätzlich nach der in der Familie der Verletzten vor dem Unfall getroffenen Vereinbarung bzw. dort gelebten Praxis. Eine nachträgliche Umverteilung gemäß den heute überwiegend in Deutschland üblichen Gepflogenheiten bei der Lebensführung findet nicht statt.

  6.  Die für die Bemessung des erforderlichen Zeitbedarfs für die Hausarbeit regelmäßig verwendeten Tabellenwerke sind im Rahmen eines Rechtsstreits für die Schadensschätzung (§ 287 ZPO) untauglich. Denn die Tabellenwerke weisen schwerwiegende Unstimmigkeiten auf, haben keinen Bezug zum konkreten Schaden und setzen willkürliche Werte ohne belastbares Datenmaterial an. Sie sind für die Schadensschätzung auch nicht ergänzend heranzuziehen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

  7.  Die Bemessung des auszugleichenden Haushaltsführungsschadens hat sich nach den tatsächlichen Verhältnissen des betroffenen Haushalts zu richten. Diese sind vom Geschädigten oder auch seinen Angehörigen im Einzelnen darzulegen.

  8.  Bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens ist im Rahmen der fiktiven Abrechnung ein Stundensatz von 8,00 EUR angemessen.

  9.  Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes (Kapitalbetrag oder Rente) ist ein geänderter Berechnungsansatz, der einen insgesamt höheren Schmerzensgeldbetrag ermöglicht (oder ermöglichen kann), ohne weitere Gründe für die Bemessung unbeachtlich (entgegen OLG Frankfurt, Urt. v. 18. Oktober 2018 – 22 U 97/16 [„taggenaue Abrechnung“]).

 10.  Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt bei gerichtlichen Entscheidungen vor, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Die fehlende Begründung eines (teilweise) aberkannten Anspruchs kann einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot darstellen (Anschluss BVerfG, Beschl. v. 16. März 2019 – 1 BvR 1235/17)


Siehe auch
Ansprüche wegen des Entgangs der Fähigkeit, den Haushalt zu führen - Haushaltsführungsschaden
und
Vermehrte Bedürfnisse nach Unfallverletzungen und bei Personenschaden


Gründe:


I.

Die Parteien streiten um die Folgen eines Verkehrsunfalls vom 30. August 2007, der sich auf der Autobahn A3 zwischen Belgrad und Zagreb ereignete. Das Unfallfahrzeug wurde vom Ehemann der Klägerin, dem Zeugen Gö., gesteuert, die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Unfallwagens. Die Klägerin saß unangegurtet auf der Rückbank des verunfallten Pkw. Sie wurde infolge des Unfalls schwerstverletzt (komplette Querschnittslähmung ab dem Halswirbel C6, d.h. etwa vom Halsansatz abwärts). Die Klägerin ist verheiratet und hat 3 Kinder (geb. 1987, 1991, 1998). Die ursprünglich genutzte Eigentumswohnung zur Größe von 67 m² haben die Klägerin und ihr Ehemann nach dem Verkehrsunfall verkauft und eine größere Wohnung (96 m²) samt Garagenstellplatz angemietet.

Die Beklagte, die für die Folgen des Unfalls aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Senats vom 24. Januar 2013 (14 U 124/11) dem Grunde nach zu 60 % einstandspflichtig ist (unter Ansatz eines Mitverschuldens der Klägerin von 40 % wegen des unterlassenen Angurtens, infolgedessen sie bei dem Unfall aus dem Fahrzeug geschleudert wurde), hat vorprozessual und während des Rechtsstreits insgesamt an die Klägerin bereits 630.000 EUR gezahlt.

Die Parteien streiten um verschiedene weitere Schadenspositionen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 6.380 EUR zuerkannt, eine Schmerzensgeldrente für die Vergangenheit jedoch abgewiesen. Ferner hat die Kammer der Klägerin eine Schmerzensgeldrente von 600 EUR pro Quartal zugestanden und materiellen Schadensersatz in Höhe von 9.425,03 EUR. Für die unfallbedingten Schäden zu den Positionen behindertengerechtes Wohnen, Pflegekosten und hauswirtschaftliche Versorgung, behindertengerechtes Leben, Urlaubsmehrkosten, Besuchskosten, Getränkemehraufwand, Kleiderverschleiß, Wasser, Heizung, Strom und Müll, behindertengerechte Einrichtung und den Haushaltsführungsschaden hat das Landgericht eine Rente pro Quartal in Höhe von 24.392,79 EUR zuerkannt. Dazu kommen Kosten für Medikamente, Zuzahlung, Fahrten und Therapiebesuche in Höhe von 4.923,23 EUR sowie eine Rente für künftig notwendige Medikamente in Höhe von 278,25 EUR pro Quartal und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 9.495,71 EUR. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Entscheidungsgründe (LGU 22 ff. bzw. Bl. 1353 ff. d.A.).




Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien, jedoch nur die Beklagte mit selbständiger Berufung.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte eine Abänderung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Positionen behindertengerechtes Kfz, Pflegekosten, Haushaltsführungsschaden, Rentenzahlung für Urlaub, Kleidung und Heizung, Zahlungen an den Landkreis B., eine Rente für Medikamente sowie bzgl. der Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Für das behindertengerechte Fahrzeug habe das Landgericht einen Vorschuss in Höhe von 12.000 EUR für eine Pkw-​Anschaffung zuerkannt. Dieser Vorschuss sei nicht erforderlich. Ausgleichsfähig sei lediglich der Zustand, der vor dem Unfall vorhanden gewesen sei. Die Klägerin habe zwar Anspruch auf einen behindertengerechten Umbau des Fahrzeugs, das sie ursprünglich gefahren habe, bzw. eines vergleichbaren Fahrzeuges, wovon die Beklagte wiederum nur 60 % zu erstatten habe. Die Anschaffung eines zweiten Fahrzeugs für die Familie sei jedoch nicht erforderlich. Wie der Sachverständige P. in dem vom Landgericht eingeholten Gutachten mitgeteilt habe, würde der Umbau eines Serienfahrzeugs wie eines VW Caddy mit behindertengerechter Ausstattung lediglich 7.000 EUR kosten. Hiervon 60 % seien 4.200 EUR (Bl. 1423 d.A.). Da die Familie vor dem Unfall auch nur mit einem Fahrzeug ausgekommen und nicht ersichtlich sei, dass die Familie nun zwei Fahrzeuge benötige, würde auch der Ausbau eines behindertentauglichen Fahrzeugs genügen.

Bei den Pflegekosten wendet sich die Beklagte gegen die Zugrundelegung von 4.516,88 EUR monatlich für den Bereitschaftsdienst. Sie geht davon aus, dass das Landgericht für den Bereitschaftsdienst von in der Wohnung anwesenden Angehörigen oder Bekannten einen ersatzfähigen Betrag in Höhe von 4.516,88 EUR monatlich angesetzt hat. Die Beklagte rügt in diesem Zusammenhang den Ansatz von 9 EUR (fiktivem Netto-​) Stundenlohn. Es dürften lediglich 8 EUR angesetzt werden, bei einem Bereitschaftsdienst hiervon wiederum nur die Hälfte, weil der Bereitschaftsdienst nicht ständig im Einsatz sei, sondern sich nur abrufbereit halten müsse. Das Landgericht habe überdies unter Bezug auf den Mindestlohn, der ein Bruttolohn ist, verkannt, dass 9 EUR zu hoch seien, umso mehr als der betroffene Zeitraum über 9 Jahre zurückläge, den gesetzlichen Mindestlohn habe es damals noch nicht gegeben. Die Beklagte ist daher der Auffassung, es dürfte allenfalls eine durchschnittliche Nettovergütung einer Pflegehilfskraft in Höhe von 8 EUR angesetzt werden (Bl. 1417 f. d.A.). Demgemäß habe das Landgericht 3.011,24 EUR hinsichtlich der Position Pflegekosten zu viel zuerkannt.

Das gelte entsprechend für die weiteren Rentenbeträge, wo stets 4.516,86 EUR zu viel zuerkannt worden seien. Damit sei die Rente insgesamt in Höhe von 162.606,96 EUR zu hoch ausgefallen, für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2014 summiere sich das auf 63.236,04 EUR, für den anschließenden Zeitraum verblieben davon rechnerisch weitere 99.370,92 EUR (vgl. Bl. 1420 d.A.).

Die Beklagte greift überdies den zuerkannten Haushaltsführungsschaden an. Insoweit bestünden keine Forderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten. Das Landgericht gehe im Ansatz schon zu Unrecht davon aus, dass die Klägerin vom Unfalltag, dem 30. August 2007, bis in alle Zukunft einen 5-​Personen-​Haushalt zu führen und zu versorgen gehabt hätte. Dabei greift die Beklagte die Aufteilung der Haushaltsführung in der Familie an und behauptet, die Zuweisung der Hausarbeit an die Klägerin zu 100 % sei nach den heutigen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland nicht zutreffend, gehe von einem offensichtlichen Missverhältnis aus und müsse vom Senat durch eine eigene Aufteilung entsprechend einem angemessenen Verhältnis ersetzt werden (Bl. 1420 d.A.). Dem Ehemann sei daher ein Anteil von 25 % im Rahmen der Hausarbeit zuzuweisen, den Kindern zu je 12 %. Damit seien 61 % Hausarbeit bereits verteilt (25 % + 12 % + 12 % + 12 %). Für die Klägerin bliebe demnach nur noch ein wöchentlicher zeitlicher Aufwand von 39 % anzusetzen (Bl. 1421 d.A.).

Weiter habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass unterhaltsberechtigte Familienangehörige nur für erstattungsfähige Leistungen in Frage kämen. Die 3 Kinder seien jedoch in den Jahren 1987, 1991 und 1998 geboren worden. Das älteste Kind sei damit bereits im Jahr 2005 volljährig, das zweite im Jahr 2009, weshalb die Klägerin diesen beiden Kindern gegenüber seit dem Zeitpunkt nicht mehr unterhaltspflichtig gewesen sei. Das älteste Kind sei überdies bereits im Jahr 2008 aus dem Haushalt ausgezogen und habe damit nicht mehr der Versorgungsgemeinschaft der Klägerin angehört, das sei wegen des Auszugs dieses Kindes auch schon zum Unfallzeitpunkt der Fall gewesen (Bl. 1421 d.A.). Für den Haushaltsführungsschaden ab dem Unfalltag sei daher nur ein Familienzustand mit einem 2-​Personen-​Haushalt zu berücksichtigen. Dabei entfalle die Klägerin selbst als Mitglied der Versorgungsgemeinschaft, weil die sie betreffenden hauswirtschaftlichen Leistungen in vollem Umfang durch Pflege für 24 Stunden am Tag abgedeckt würden. Das Landgericht sei überdies auch von einer zu hohen Wochenstundenzahl ausgegangen. 50 Stunden Wochenarbeitszeit für den Haushalt seien überhöht. Dabei dürften von vornherein auch Ansprüche des Ehemanns der Klägerin, der als Halter und Fahrer des Fahrzeugs und Mitverursacher des Unfalls bei der Beklagten für den Unfall versichert sei, weshalb gemäß A.1.5.3 AKB die in seiner Person entstandenen Ansprüche nicht gegen die Beklagte geltend gemacht werden können, außer Ansatz bleiben.

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten in der Person ihres Ehemannes entstandene Ansprüche geltend machen könnte, müsste ein sogenannter reduzierter 2-​Personen-​Haushalt angenommen werden, der nach den Tabellenwerten von Pardey mit allenfalls 18,8 Stunden Haushaltsführung zu berücksichtigen sei, wovon wiederum auf den Ehemann der Klägerin 25 % bzw. 4,7 Stunden entfielen. Insoweit könnte sich ein monatlicher Ersatzanspruch in Höhe von 485,04 EUR bei voller Haftung der Beklagten ergeben. Unter Abzug des Mithaftungsanteils der Klägerin von 40 % verblieben dann lediglich 873,08 EUR pro Quartal bzw. 291,02 EUR pro Monat. Der vom Landgericht angesetzte Betrag von 1.032 EUR monatlich bzw. 3.096 EUR pro Quartal sei demgegenüber weit überhöht (Bl. 1422 d.A.).

Die vom Landgericht zugesprochene Rente für Urlaubsmehrkosten in Höhe von 180 EUR pro Quartal sei nicht begründet. Die Klägerin sei seit dem Unfall innerhalb von 11 Jahren nur zweimal in den Urlaub gefahren. Das seien singuläre Ereignisse gewesen, die sich nicht regelmäßig wiederholten. Auch unfallbedingter Kleidungsverschleiß sei nicht anzunehmen. Es sei nicht festzustellen, dass die Klägerin ihre Kleidung nach dem Unfall mehr beanspruche als vorher in unverletztem Zustand. Gleichfalls sei kein Bedarf für Heizungsmehrkosten ersichtlich. Die Energiepreise seien seit der Jahrtausendwende kontinuierlich gestiegen, was nicht unfallbedingt gewesen sei und auch nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin in Rentenform führen könne (Bl. 1424 d.A.).

Auch die vom Landgericht festgelegten Zahlungen an den Landkreis B. seien in der vom LG angesetzten Höhe nicht gerechtfertigt (Bl. 1425 d.A.). Da von den Pflegekosten 162.606,96 EUR abzuziehen seien, seien von den Zahlungen der Beklagten noch die restlichen Beträge auf Zahlungen an den Landkreis B. zu verrechnen. Der sei mit der Verrechnung einverstanden.

Schließlich seien auch die Beträge gemäß der Rente für Medikamente, Zuzahlungen, Fahrten und Therapien unbegründet und nicht erstattungsfähig. Es handele sich hierbei um einmalige Leistungen, die nicht als Grundlage einer Rente angesetzt werden könnten. Zudem würden Behandlungskosten, Medikamente und Therapien sowieso von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen.

Demgemäß verringerten sich auch Rechtsanwaltskosten und Zinsen (Bl. 1425 d.A.).

Die Beklagte beantragt,

   das angefochtene Urteil zu Nummer 3 des Tenors abzuändern und die Klage abzuweisen;

das angefochtene Urteil zu Nummer 4 des Tenors abzuändern und die Klage für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 31.03.2013 abzuweisen;

für April 2013 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung einer Rente von mehr als 4.595,22 EUR verurteilt worden ist;

für den Zeitraum Mai und Juni 2013 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung von Renten in Höhe von mehr als 10.895,26 EUR verurteilt worden ist;

für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 31.03.2014 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Rente von mehr als 16.342,89 EUR pro Quartal verurteilt worden ist;

für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2014 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Rente von mehr als 11.921,71 EUR pro Quartal verurteilt worden ist;

für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 30.09.2014 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Rente von mehr als 6.175,93 EUR pro Quartal verurteilt worden ist;

für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 31.12.2014 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Rente von mehr als 4.537,21 EUR pro Quartal verurteilt worden ist;

für die Zeit von Januar 2015 bis März 2015 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 4.571,65 EUR pro Quartal verurteilt worden ist;

für den Zeitraum von April 2015 bis Juni 2015 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 5.434,71 EUR pro Quartal verurteilt worden ist;

für die Zeit von Juli 2015 bis September 2015 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 7.289,32 EUR pro Quartal verurteilt worden ist;

für die Zeit von Oktober 2015 bis Dezember 2015 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 12.326,33 EUR pro Quartal verurteilt worden ist;

für die Zeit von Januar 2016 bis März 2016 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung einer Quartalsrente von mehr als 12.200,92 EUR verurteilt worden ist;

für den Zeitraum von April 2016 bis Juni 2016 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 3.867,44 EUR pro Quartal verurteilt worden ist;

für den Zeitraum von Juli 2016 bis September 2016 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung einer Quartalsrente von mehr als 6.863,76 EUR verurteilt worden ist;

für die Zeit von Oktober 2016 bis Dezember 2016 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 4.101,42 EUR pro Quartal verurteilt worden ist;

die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 3.320,88 EUR pro Quartal verurteilt worden ist;

für die Zeit von April 2017 bis Juni 2017 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 3.141,81 EUR pro Quartal verurteilt worden ist;

für die Zeit von Juli 2017 bis September 2017 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 3.686,74 EUR pro Quartal verurteilt worden ist;

für die Zeit von Oktober 2017 bis Dezember 2017 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 3.528,34 EUR pro Quartal verurteilt worden ist;

für die Zeit von Januar 2018 bis März 2018 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 3.062,57 EUR pro Quartal verurteilt worden ist;

für die Zeit von März 2018 bis Juni 2018 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 7.240,57 EUR pro Quartal verurteilt worden ist;

das Urteil für die Zeit seit dem 01.07.2018 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung einer Rente von mehr als 16.342,89 EUR pro Quartal verurteilt worden ist;

das angefochtene Urteil zu Nummern 5, 6, 7 und 8 des Tenors abzuändern und die Klage abzuweisen;

hilfsweise:

das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16.08.2018 - 4 O 127/09 - aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

   die Zurückweisung der Berufung der Beklagten;

sowie mit ihrer Anschlussberufung,

      die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin über die mit dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 16.08.2018 zugesprochenen Beträge hinaus weitere Leistungen wie folgt zu erbringen:

     a)  Zahlung eines einmaligen Betrags von 89.637,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

[folgen 38 Zinsanträge]

     b)  Zahlung einer Rente in Höhe von 603,36 EUR ab dem 01.01.2019, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1. des ersten Monats des jeweiligen Kalendervierteljahres nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus fälligen Rentenbeträgen ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt;

     c)  Erstattung weiterer 5.319,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2009 für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten;

hilfsweise:

das angefochtene Urteil nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.


Die Beklagte beantragt demgegenüber,

   die Zurückweisung der (Anschluss-) Berufung der Klägerin.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil gegenüber den Berufungsangriffen der Beklagten (Bl. 1460 f. d.A.) und führt überdies im Rahmen der Anschlussberufung aus, ihr müssten rückwirkend eine Schmerzensgeldrente sowie eine Rente für Mehrkosten im Bereich Urlaub, Kleidung, Heizung und Wohnung zuerkannt werden, dazu kämen noch Kosten für ein behindertengerechtes Fahrzeug. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum das Landgericht die Schmerzensgeldrente nicht schon ab dem Unfallzeitpunkt bzw. dem 30. August 2007 zuerkannt habe. Unter Ansatz eines Gesamtschmerzensgeldanspruchs von 275.000 EUR und der Haftungsquote von 60 % verändere sich die Berechnung, weshalb noch ein über die Tenorierung hinausgehender Anspruch in Höhe von 20.688,00 EUR offen sei (Bl. 1467 d.A.).

Für Urlaub, Kleidung und Heizkosten habe das Landgericht zu geringe Beträge angesetzt. Auch hier müsste rückwirkend ab dem Unfallzeitpunkt Ersatz geleistet werden, was zu einem weiteren Anspruch in Höhe von 3.204,96 EUR führe (Bl. 1468 d.A.).

Wohnmehrkosten seien seit Anmietung der neuen Wohnung im März 2008 entstanden in Höhe von 22.126,68 EUR.

Für die Zukunft ab dem 1. Januar 2019 sei auf die Wohnmehrkosten eine monatliche Rente von zumindest 201,12 EUR zuzubilligen (Bl. 1468 d.A.).

Bei den Mehrkosten für ein behindertengerechtes Fahrzeug habe das Landgericht zu Unrecht lediglich 12.000 EUR zuerkannt. Der dabei als Referenzmodell vom Landgericht angesetzte VW Caddy Maxi sei zu klein für die Klägerin. Stattdessen kämen ein Fahrzeug wie ein Chrysler Voyager oder ein vergleichbarer Typ in Betracht. Das würde Mehrkosten verursachen, die die Klägerin mit 43.617,49 EUR beziffert (Bl. 1471 d.A.).

Die 20.688,00 + 3.204,96 + 22.126,68 + 43.617,49 EUR summierten sich auf den bezifferten Zahlungsantrag von 89.637,13 EUR.

Dazu kämen noch – über den zuerkannten Betrag hinaus – weitere Rechtsanwaltskosten von 5.319,89 EUR (gemäß Bl. 1471, 1472 d.A.).

Der Anschlussberufung ist die Beklagte entgegengetreten (Bl. 1474 f. d.A.). Zudem ist sie der Ansicht, eine Aufklärung der Diskrepanz zwischen der Verurteilung der Beklagten unter Ziffer 3 des Urteilstenors in Höhe von 9.425,03 EUR und den Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen sei nicht mehr möglich. Das Landgericht habe die Klage unter Ziffer 9 des Tenors abgewiesen, soweit die Beklagte im Tenor nicht verurteilt wurde. Damit seien evtl. nach den Entscheidungsgründen über den Betrag von 9.425,03 EUR hinausgehende Forderungen der Klägerin rechtskräftig abgewiesen worden, weil die Klägerin die Diskrepanz zwischen dem Urteilstenor zu Ziffer 3 und den Urteilsgründen nicht angegriffen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat Bezug auf den vorgetragenen Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Hinweis des Vorsitzenden in der Verfügung vom 30.11.2018 (Bl. 1442 d.A.), das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2019 (Bl. 1509 ff. d.A.) sowie den Hinweisbeschluss des Senats vom 05.06.2019 (Bl. 1532 ff. d.A.) und den Senatsbeschluss vom 17.06.2019 (Bl. 1553 d.A.).

Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 12.06.2019 und 14.06.2019 (Bl. 1546 und 1551 d.A.) einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.


II.

Die Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg. Die Anschlussberufung ist unbegründet.

Teil 1: Berufung der Beklagten:

A. Zu Ziffer 3 des Tenors:

Das Urteil des Landgerichts leidet an erheblichen Unvollständigkeiten und Widersprüchlichkeiten, die weitere Feststellungen gebieten. Das betrifft insbesondere den Ausspruch zu Ziffer 3 des Tenors. Die Kammer hat dort eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung in Höhe von 9.425,03 EUR in der Hauptsache ausgesprochen (LGU 2). In den Entscheidungsgründen wird dazu ausgeführt (LGU 24), im Hinblick auf die geltend gemachten materiellen Schäden von 273.399,34 EUR (Klageantrag zu 3, LGU 16) stünde der Klägerin unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen ein Betrag in Höhe von 9.425,03 EUR zu. Im Anschluss legt die Kammer dar, welcher Beträge nach Abzug der geleisteten Zahlungen (insbesondere LGU 46) noch nicht getilgt sind. Gem. LGU 40 soll hinsichtlich des Klageantrags zu 3 „für die Zeit bis zum 30.06.2009“ ein Betrag von 160.545,51 EUR „gerechtfertigt“ sein. Die Pflegekostenansprüche der Klägerin wären jedoch nach den Teilerledigungen (LGU 46) bis Ende Juli 2012 – also im Zeitraum bis Ende Juni 2009 völlig - getilgt.

Die Addition der gem. Ziffer 4 der Entscheidungsgründe (LGU 24 ff.) erwähnten Beträge zum Tenor zu 3 ergibt zwar die im Urteil (LGU 40) genannte Summe:

Medikamente und Pflegemittel 837,72 EUR (LGU 24)
Hilfsmittel 3.825,47 EUR (LGU 24)
Arzt- und Therapiebesuche 491,76 EUR (LGU 25)
Fahrtkosten naher Angehöriger 2.242,80 EUR (LGU 25)
Behindertengerechtes Wohnen 936,00 EUR (LGU 28)
  700,00 EUR (LGU 28)
  69,30 EUR (LGU 30)
Behindertengerechtes Kfz 12.000,00 EUR (LGU 30)
Pflegekosten kapitalisiert 116.120,48 EUR (LGU 36)
Haushaltsführungsschaden 21.946,78 EUR (LGU 37)
weiterer materieller Schaden 1.375,20 EUR (LGU 40)
Summe 160.545,51 EUR (wie LGU 40)


Dieser Betrag ist vom LG bereits unter Ansatz des Mitverschuldens der Klägerin von 40 % errechnet worden.

Es bleibt aber offen, wie sich die letztlich lediglich zuerkannten 9.425,03 EUR errechnen bzw. die ganz erheblichen Abzüge begründen. Die Kammer hat die Zahlungen von insgesamt 370.000,00 EUR vollständig auf die Pflegkosten verrechnet (LGU 46 unten). Danach verblieben für August 2012 noch 3.390,73 EUR (LGU 46 unten). Der Folgezeitraum wäre noch ganz ungetilgt. Abzüglich der getilgten Pflegkosten bis Juni 2009 von 116.120,48 EUR (LGU 36) verbliebe von der o.a. Summe noch ein Betrag von 44.425,03 EUR (ohne den Betrag für August 2012 von weiteren 3.390,73 EUR).

Der Verbleib dieser 44.425,03 EUR (von denen das Landgericht 35.000,00 EUR aberkannt hat) sowie der weiteren 3.390,73 EUR im Urteil ist ungeklärt und in den Tiefen der Entscheidungsgründe nicht auffindbar. Auch die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 11.03.2019 erklärt, aus dem Urteil gehe nicht hervor, wie sich der zuerkannte Betrag von 9.425,03 EUR zusammensetze (Bl. 1506 d.A.).

Nach Abzug der Zahlungen müssten darüber hinaus weitere erhebliche Beträge ungetilgt sein (dazu folgend unter Ziffer 2).

Die Begründung des Urteils erscheint daher insoweit objektiv willkürlich, als das Landgericht ohne Begründung und ohne entsprechende Hinweise (Art. 103 GG) erhebliche Beträge der Klageforderung aberkannt hat, die nach den eigenen Darlegungen im Urteil begründet sein müssten. Deshalb ist eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht geboten. Denn ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt bei gerichtlichen Entscheidungen vor, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich (BVerfG, Beschl. v. 16.03.2019 – 1 BvR 1235/17, NJW 2019, 1669, juris mwN).

Damit ist auch einer Abänderung des angefochtenen Urteils im Berufungsverfahren insoweit durch den Senat der Boden entzogen, weil der Senat keine Abzüge oder sonstige Änderungen der zuerkannten Beträge auf willkürlicher Grundlage vornehmen kann. Das Berufungsurteil würde dann nur die Intransparenz der erstinstanzlichen Entscheidung perpetuieren und im Rahmen der Berufungsangriffe der Parteien eine (weitere) materiellrechtlich unvertretbare und nicht verständliche Entscheidung treffen. Ein solches Urteil könnte auch nicht Gegenstand einer rechtmäßigen Vollstreckung sein.
Im Einzelnen:

1. Behindertengerechtes Fahrzeug

Das Urteil des Landgerichts ist nicht zu beanstanden, soweit die Kammer bei der Berechnung des materiellen Schadensersatzes zu Ziffer 3 des Tenors (zuerkannt durch das Landgericht unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen: 9.425,03 EUR) einen zweckgebundenen Vorschuss in Höhe von 12.000,00 EUR für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs zugestanden hat (Ziffer 4f der Entscheidungsgründe, LGU 30 bis 32). Insoweit hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg.

Die Beklagte erstrebt eine Herabsetzung des vom Landgericht zuerkannten Vorschusses von 12.000 EUR auf maximal 4.200 EUR. Dabei ist der Beklagten im Ansatz Recht zu geben, dass ein bloßer Umbau eines vorhandenen Fahrzeugs für den Transport eines Querschnittgelähmten ausreichend sein kann. Gleichwohl besteht in diesem Fall erheblicher Ermessensspielraum. Das Landgericht hat einen zweckgebundenen Vorschuss zuerkannt, womit eine Fehlverwendung der 12.000 EUR ausgeschlossen ist.

Keine Bedenken hat der Senat gegenüber den Ausführungen des Landgerichts (LGU 31), dass die Klägerin nun auf ein behindertengerechtes Fahrzeug angewiesen ist, obwohl sie vor dem Unfall keines benötigte. Es ist zwar richtig, wie die Beklagte ausführt, dass schadensersatzrechtlich nur der Zustand ausgleichsfähig ist, der vor dem Unfall bestand. Für die Klägerin kommt es aber darauf an, eine vergleichbare Form der Mobilität herzustellen, die sie vor dem Unfall ohne Verletzungen hatte. Auf die bloße Existenz eines oder mehrerer Pkw vor dem Unfall kann man damit – entgegen der Beklagten – nicht entscheidend abstellen.

Wie das Landgericht ausgeführt hat unter Bezug auf das Gutachten der Sachverständigen DH sind Fahrzeuge nötig, damit den Behinderten auch die Möglichkeit gegeben wird, wieder individuell mobil am Leben teilzunehmen. Für eine Querschnittgelähmte dürfte dieser Gesichtspunkt evident überzeugend sein. Es geht damit letztlich um eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Die Kammer orientiert sich weiter an den Ausführungen des Sachverständigen P., wonach geeignete behindertengerechte Fahrzeuge – und dann auch nur als Gebrauchtwagen – für 20.000 EUR am Markt erhältlich sind. 60 % davon ergeben die zugebilligten 12.000 EUR (LGU 32).

Der Einwand der Beklagten demgegenüber, die Familie sei vor dem Unfall nur mit einem Fahrzeug ausgekommen, überzeugt in Anbetracht der umfassenden Behinderungen der Klägerin nicht. Der Ehemann der Verletzten ist berufstätig im technischen Betriebsdienst bei der Stadt B. Insoweit muss er jeden Tag fahren und ist auf einen eigenen Pkw angewiesen (unstreitig gem. Protokoll vom 12.03.2019). Vor dem Unfall brauchte die Klägerin, die am ÖPNV teilnehmen und auch zu Fuß gehen oder Fahrrad fahren konnte, nicht zwingend ein Auto. Nun ist es anders. Mobilität ohne Auto ist für sie nur unter äußerst erschwerten Bedingungen möglich. Dabei ist ferner zu beachten, dass die gerichtlich bestellte Sachverständige DH. in ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2014 (S. 32 des Gutachtens im Gutachtenband) festhält, dass die Klägerin infolge des Unfalls körperlich so eingeschränkt ist, dass sie öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr benutzen kann. Die Gutachterin empfiehlt – ohne sich auf die Anschaffung eines Neu- oder Gebrauchtfahrzeugs festzulegen - Einsteighilfen, Verladerampen und individuelle Anpassungen durch sogenannte Umrüster für ein behinderten-​gerechtes Fahrzeug, damit auch der Rollstuhl ohne Probleme im Fahrzeug verstaut werden könnte.

Der Senat hält es daher mit dem Landgericht und gegen die Berufung der Beklagten jedenfalls für vertretbar und ermessensgerecht (§ 287 ZPO), der Klägerin zuzubilligen, sich ein eigenes behindertengerechtes Fahrzeug anzuschaffen, wobei die Kosten nach dem Gutachten P. anzusetzen sind.

2. Pflegekosten

Das Urteil des Landgerichts ist hinsichtlich der Position Pflegekosten zu Ziffer 3 des Tenors (Ziffer 4g der Entscheidungsgründe bzw. LGU 33 ff.) abzuändern. Insoweit hat die Berufung der Beklagten zum Teil Erfolg.

a) Im Ansatz ist dem Landgericht Recht zu geben (LGU 36), dass auch eine Ersatzpflicht besteht für den Einsatz von Pflegediensten durch Angehörige gemäß § 843 Abs. 1 BGB, weil derartige Leistungen nicht dem Schädiger zugutekommen sollen.

b) Der Senat hält es allerdings für angemessen, im ersten Ansatz von einem Stundensatz von 8 EUR auszugehen (statt 9 EUR, wie es das Landgericht bewertet hat), wie sie der Senat in ständiger Rechtsprechung beim Haushaltsführungsschaden im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung ansetzt. Die Grundsätze für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens bei einer Nichteinstellung einer Ersatzkraft können auch für die Berechnung der Pflegekosten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung berücksichtigt werden (vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl., Rn. 266). Die vom Landgericht vorgenommene Orientierung am Mindestlohn ist insoweit nicht zureichend, da der Mindestlohn ein Bruttolohn ist. Der vom Landgericht vergleichsweise herangezogene allgemeine gesetzliche Mindestlohn von derzeit 8,84 EUR pro Stunde (LGU 36) taugt daher nicht als ungeminderte Vergleichsgröße für die Bemessung eines (fiktiven) Nettolohns. Der Bruttolohn ist auf den Nettobetrag herunter zu rechnen, womit man jedenfalls nicht über 8 EUR erhält. Bei einer pauschalierten Betrachtung kann der Nettowert mit etwa 70 % des Bruttowerts berechnet werden wegen des gebotenen Abzugs im Rahmen der fiktiven Abrechnung für die sonst fälligen Steuern und Sozialabgaben (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 842 Rn. 127 – dort auch weitere ausführliche Angaben zu den Stundensätzen mit Jahresbezug von 2011 bis 2018). Selbst wenn man den gesetzlichen Pflegemindestlohn von 10,55 EUR pro Stunde seit dem 1. Januar 2018 der Berechnung zugrunde legte, ergäbe sich demnach nur ein Betrag von ca. 8 EUR pro Stunde. Im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO hält der Senat daher einen Stundensatz von 8 EUR für angemessen.

c) Dieser Betrag kann allerdings nicht ungemindert angesetzt werden, weil keine andauernde Arbeitsleistung auszugleichen ist, sondern zu einem nicht unerheblichen Teil nur die Bereithaltung für etwaig anfallenden Pflegeaufwand.

aa) Die Berufung nimmt daher eine weitere Kürzung vor, indem sie die 8 EUR für den „fiktiven“ Bereitschaftsdienst halbiert auf 4 EUR pro Stunde. Das ist zu weitgehend.

In der Literatur wird vorgeschlagen, für die fiktive Abrechnung von Hilfsdienstleistungen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes einen erheblichen Abschlag oder einen ganz erheblich niedrigeren Stundensatz anzusetzen (vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl., Rn. 266 [die dort in Fn. 64 erwähnte Rspr. ist jedoch teilweise fehlerhaft zitiert, vgl. sogleich unter bb (1)]). Hier besteht aber wiederum ein Ermessen.

Zu den vermehrten Bedürfnissen im Sinne des § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB gehört auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht. Der ersatzfähige Aufwand zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse bestimmt sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde (BGH, Urt. v. 28.08.2018 – VI ZR 518/16, NJW 2019, 362, Rn. 12 und Rn. 20). Der BGH lässt dabei erheblichen Spielraum zu. Soweit zum Ausgleich der Pflegebedürftigkeit verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichem Kostenaufwand in Betracht kämen, sei der Bedarf anzusetzen in der vom Geschädigten in zumutbarer Weise gewählten Lebensgestaltung. Dafür seien wiederum die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich (BGH – VI ZR 518/16 aaO, Rn. 20 f.).

bb) Der Senat hält es unter diesem Ansatz für geboten, eine Kürzung des fiktiven Nettolohns von 8 EUR auf 6 EUR pro Stunde vorzunehmen.

(1) Der Preis für eine professionelle Pflegekraft ist als Berechnungsgröße im Vergleich nicht angemessen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 01.10.1985 – VI ZR 195/84, VersR 1986, 59, juris-Rn. 2) liegt die Bestimmung der Höhe eines Pflegegeldes im tatrichterlichen Ermessen. Wenn die Betreuung – wie auch im hier zu beurteilenden Fall - innerhalb der Familie erfolgt, ist allerdings nicht auf die Kosten für eine fremde Pflegkraft abzustellen. Vielmehr ist die zusätzliche Mühewaltung, die für den Schädiger nicht unentgeltlich erfolgen soll, angemessen auszugleichen. Der Ansatz der Klägerin (zuletzt Bl. 1450 d.A. unter Bezug auf EuGH, C-​518/15), den Bereitschaftsdienst der Angehörigen als „Arbeitszeit“ zu bewerten, ist daher falsch. Es geht nicht um eine professionelle Hilfskraft – deren Kosten zwingend allein schon aufgrund der Lohnnebenkosten deutlich höher sind – sondern um Hilfeleistungen im privaten Bereich (die gleichwohl geldwert und ausgleichspflichtig sind, da sie den Schädiger nicht entlasten können).

Für das OLG Karlsruhe (Urt. v. 13.08.2014 – 7 U 128/13, GesR 2014, 725, BeckRS 2014, 19513 – dort [BeckRS] Rn. 21 ff., insb. Rn. 23 ff. mit zahlreichen Nachweisen) ist der Umfang der erforderlichen Aufwendungen gem. § 287 ZPO unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Angaben der mit der Betreuung befassten Angehörigen und unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten zu schätzen; es ist angemessen auszugleichen. Weil in jenem Fall die Parteien sich auf einen Betrag von 11 EUR pro Stunde geeinigt hatten (aaO Rn. 23), hat das OLG die konkret angemessenen Stundensätze offengelassen.

Das OLG Zweibrücken (Urt. v. 13.11.2007 – 5 U 62/06, NJW-​RR 2008, 620, juris-Rn. 13 – schwerer Geburtsschaden) hat unter Bezug auf den BGH (VI ZR 195/84 aaO) dargelegt, es sei bei einem „angemessenen Ausgleich“ nicht die volle Bereitschaftszeit der Eltern der Kläger zu vergüten, in der Sache aber nicht definitiv entscheiden müssen, weil dort die Parteien 10,22 EUR einvernehmlich ansetzten (aaO Rn. 12).

Das OLG Zweibrücken (Urt. v. 22.04.2008 – 5 U 6/07, MedR 2009, 88 - Geburtsschaden) hat in einer weiteren Entscheidung 10,23 EUR je Stunde angesetzt (aaO, juris-​Rn. 65). Die Bestimmung der Höhe eines Pflegegeldes liege im tatrichterlichen Ermessen. Wenn die Betreuung innerhalb der Familie erfolgt, sei dabei nicht auf die Kosten einer fremden Pflegekraft abzustellen. Vielmehr sei die zusätzliche Mühewaltung der Verwandten, die im Verhältnis zum Schädiger nicht unentgeltlich erfolgen soll, angemessen auszugleichen (BGH, VersR 1986, 59). Danach sei die von den Eltern des Klägers aufgewendete Zeit mit dem Betrag von 10,23 EUR netto nicht zu niedrig vergütet (vgl. auch OLG Zweibrücken 5 U 31/02 u. 5 U 62/06). Das OLG Zweibrücken hat jedoch ergänzt (aaO, Rn. 69, 70): „Bei der Bemessung eines angemessenen Ausgleichs ist zu beachten, dass die betreuenden Eltern sich auch während der Bereitschaftszeiten nicht ausschließlich dem Kläger widmen. Im Übrigen ist das bloße „Füreinanderdasein“, die Gegenwart der Eltern in der Nähe ihrer Kinder, z. B. um ihnen in den verschiedenen Situationen beizustehen, selbst dann teilweise Inhalt der elterlichen Personensorge und Ausdruck unvertretbarer, elterlicher Aufwendung, wenn der dafür betriebene Aufwand insgesamt über dasjenige hinausgeht, was Gegenstand des ansonsten selbstverständlichen, originären Aufgabengebiets der Eltern ist. Danach sei der Anteil der berücksichtigten Bereitschaftszeiten während der Ruhephasen des Klägers mit 25 % zutreffend.

Das OLG Koblenz (Urt. v. 18.09.2000 – 12 U 1464/99, VersR 2002, 244 – betr. eine nach einem Verkehrsunfall querschnittgelähmte Schwerstgeschädigte, der Fall erscheint relativ gut vergleichbar, juris-​Rn. 32 ff.) hat ausgeführt:

   „Der Senat meint, dass das Landgericht im Ergebnis diese Frage richtig entschieden hat, indem es einen weiteren Zeitbedarf von 2 Stunden, jedoch nur zu einem reduzierten Stundensatz von 12 DM als entschädigungspflichtig angesehen hat. Das Landgericht hat damit richtig noch zusätzlich dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass die Pflegepersonen hier nicht nur die reine Pflegetätigkeit als entschädigungspflichtige Leistung erbringen, sondern auch die ständige Einsatzbereitschaft, die die Pflege im Familienverband nach aller Lebenserfahrung so besonders belastend gestaltet. … Die volle Vergütung einer "Rund um die Uhr"-​Pflege kann angesichts der wesentlich günstigeren Möglichkeit der Pflege im Heim nicht verlangt werden. Hier kann es deshalb nur noch darum gehen, über den tatsächlich geleisteten Arbeitsaufwand hinaus nicht ganz die Tatsache zu vernachlässigen, dass die Klägerin niemals alleine gelassen werden kann und auch nachts die Bereitschaft zur Durchführung von Pflegemaßnahmen gegeben sein muss. Diesem Sachverhalt ist gemäß § 287 ZPO angemessen Rechnung zu tragen. Allerdings lässt sich die Zeit, die das Bereitsein für sich allein genommen erfordert, nicht exakt bemessen. Auch muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass derjenige Angehörige, der sich bereithält, währenddessen auch seiner sonstigen Familienarbeit oder seiner Freizeitbeschäftigung (zumindest teilweise) nachgehen kann. Auch ist das Maß an persönlicher Zuwendung, dem sich die Familienangehörigen der Klägerin auch ohne den Unfall gewidmet haben würden, natürlich nicht zu entschädigen. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen pauschal einen weiteren Zeitbedarf von 2 Stunden zu einem Stundensatz von lediglich je 12 DM als entschädigungspflichtig betrachtet hat, so ist damit jedenfalls im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats schadensersatzrechtlich ein angemessener Weg dafür gefunden worden, die Übernahme der Pflege durch die Familienmitglieder grundsätzlich zu bejahen und deren Einsatz hinsichtlich der tatsächlich geleisteten Arbeit sowie hinsichtlich der Einsatzbereitschaft in für die Versichertengemeinschaft noch tragbarem Maß zu entschädigen.“

(2) Der Pflege- und Bereitschaftsdienst ist auch nach Auffassung des erkennenden Senats nicht gleichzusetzen mit einer ständigen aktiven Arbeitsleistung. Eine Halbierung auf lediglich 4 EUR pro Stunde - wie von der Berufung erstrebt - erscheint als zu weitgehend, weil der Pflegebereitschaftsdienst für eine Querschnittgelähmte regelmäßig aktive Hilfeleistungen verlangt und auch der nicht aktive Bereitschaftsdienst eine gewisse Aufmerksamkeit und Zugewandtheit erfordert, weshalb eine Anwesenheit in der Nähe notwendig ist (und nicht lediglich eine Rufbereitschaft). Wegen der Hilflosigkeit aufgrund der Tetraplegie (komplette Querschnittslähmung ab dem Halswirbel C6, d.h. etwa vom Halsansatz abwärts, woraus eine weitgehende Unselbständigkeit im Bereich aller Gliedmaßen resultiert) und der deshalb fehlenden Fähigkeit, sich zu drehen oder selbst zu lagern, frei zu sitzen, der Blasen- und Mastdarmlähmung mit der damit verbundenen Unmöglichkeit, die Stuhl- und Harnentleerung zu kontrollieren (vgl. auch das AOK-​Gutachten zur Pflegebedürftigkeit vom 13.11.2008, Bl. 41 ff. d.A.) bedarf es selbst in der Nacht erhöhter Aufmerksamkeit und Präsenz der Angehörigen.Wie vom Landgericht ausgeführt (LGU 33) besteht bei der Klägerin ein grundsätzlicher Hilfebedarf über 24 Stunden am Tag.

Von den 8 EUR Stundensatz ist für den fiktiven Bereitschaftsdienst der nahen Angehörigen somit noch einmal ein angemessener Abschlag vorzunehmen (Küppersbusch/Höher aaO, Rn. 266, empfiehlt etwas pauschal einen „ganz erheblichen Abschlag“), auch weil die nahen Angehörigen sowieso vor Ort sind (der Ehemann wohnt im Haus) und deshalb der ersatzfähige Aufwand erheblich geringer ausfallen dürfte als bei einer eigens anreisenden Pflegekraft. Der Senat hält eine Kürzung des fiktiven Regelpauschalpflegelohns um 25 % auf 6,00 EUR pro Stunde für geboten und insgesamt angemessen, um einerseits die notwendigen intensiven Pflegeleistungen für eine körperlich Hilflose (bis in den Intimbereich hinein) auszugleichen, andererseits die „bloße“ Bereitschaft nicht völlig ersatzlos zu stellen, ohne sie der aktiven Pflege gleichzustellen. In der Gesamtbetrachtung rechtfertigt das einen deutlichen Abschlag, entgegen der Ansicht der Berufung, die die gebotene Differenzierung nicht vornimmt, jedoch nicht eine Kürzung auf die Hälfte.

d) Die Kammer (LGU 36) hat unter Ansatz eines Stundensatzes von 9,00 EUR einen ersatzfähigen Gesamtpflegeaufwand in Höhe von 20.859,75 EUR pro Quartal für die Rente zuerkannt (LGU 36 und 46 [lit. 5e]). Darin enthalten sind tägliche Pflegeleistungen der Angehörigen für 16,5 Stunden zu je 9 EUR = 148,50 EUR (LGU 36, dd) . Nach der insoweit neu vorzunehmenden Berechnung sind hier lediglich 16,5 x 6 = 99,00 EUR pro Tag anzusetzen. Dazu kommt die professionelle Pflege, die das Landgericht – nicht angegriffen im Berufungsverfahren – mit 7,5 Stunden täglich zu je 31,00 EUR = 232,50 EUR pro Tag berücksichtigt hat (LGU 36).

Die Berechnung ist somit wie folgt neu vorzunehmen (wobei der Senat zur Vermeidung inkorrekter Ergebnisse die Rundungen auf Centbeträge erst am Ende vornimmt): 7,5 Stunden à 31,00 EUR = 232,50 EUR (professionelle tägliche Pflegekosten) zzgl. (geändert) 16,5 Stunden à 6,00 EUR = 99,00 EUR entsprechen monatlich (331,50 x 365 / 12 =) 10.083,125 EUR. Davon stehen der Klägerin wegen ihrer Eigenhaftung zu 40 % allerdings nur 60 % zu. Das ergibt 6.049,875 EUR pro Monat bzw. 18.149,625 EUR im Quartal (statt der vom Landgericht zuerkannten 20.859,75 EUR sowie entgegen der von der Beklagten angesetzten 16.342,89 EUR, Bl. 1506 d.A.) oder 72.598,50 EUR im Jahr (entspricht 60 % von 331,50 x 365). Der anteilige ersatzfähige 60 %-​Tagesbetrag macht demnach 198,90 EUR aus.

Die Beklagte hat auf die Pflegekosten Zahlungen in Höhe von insgesamt 370.000,00 EUR erbracht (vgl. LGU 46/47 sowie unbestritten Bl. 1506 d.A.). Bis einschl. April 2009 betrug unstreitig der erstattungsfähige Pflegeaufwand 102.213,98 EUR (LGU 34 sowie Bl. 1506 d.A.). Für die Monate Mai und Juni 2009 sind weitere 12.099,75 EUR (18.149,625 / 3 x 2) hinzuzurechnen (die Beklagte kommt für diese Monate und im Folgenden zu einem niedrigeren Betrag von 10.895,00 EUR, weil sie die Pflegkosten niedriger bemisst, vgl. Bl. 1506 d.A.). Zzgl. der 102.213,98 EUR ergeben sich 114.313,73 EUR.

Unter Abzug dieser Beträge verbleiben von den gezahlten 370.000,00 EUR noch 255.686,27 EUR. Damit hat die Beklagte Pflegekosten für weitere 1.285,50 Tage (255.686,27 / 198,9) getilgt. Vom 01.05.2009 ist so ein weiterer Zeitraum bis einschließlich zum 06.11.2012 abgedeckt. Der 07.11.2012 ist lediglich zur Hälfte bzw. zu 12 Stunden ausgeglichen. Das ist ein geringerer Zeitraum, als ihn die Berufung ansetzt (Bl. 1506 d.A.: bis zum 31.03.2013). Welchen Zeitraum das Landgericht für getilgt hielt, lässt sich aus dem Urteil nicht eindeutig erkennen. Gem. LGU 46 scheint die Kammer einen getilgten Zeitraum bis Ende Juli 2012 und einen – nicht genau bestimmten – Teil vom August 2012 angenommen zu haben. Nach der hier vorgenommenen Berechnung ergibt sich jedoch ein weiterer erfüllter Pflegekostenanspruch der Klägerin bis zum 07.11.2012 um 12:00 Uhr.

Für den folgenden Zeitraum stehen der Klägerin bis zum 31.12.2012, d.h. für 53,5 Tage noch (198,9 x 53,5 =) weitere 10.641,15 EUR zu.

Ab dem 01.01.2013 hat die Klägerin Anspruch auf Pflegekostenersatz in Höhe von 18.149,625 EUR pro Quartal bis zum 31.03.2014. Für die betroffenen 5 Quartale summiert sich das auf weitere 90.748,12 EUR. Taggenau berechnet ergäben sich für den Zeitraum (455 Tage à 198,90 EUR) lediglich 90.499,50 EUR. Der Senat hält es jedoch im Rahmen der Schadensschätzung (§ 287 ZPO) und zur Vereinfachung für angebracht, an der quartalsweisen Berechnung – wie vom Landgericht vorgenommen und den Parteien akzeptiert – festzuhalten.

In der Summe verbleiben somit (10.641,15 + 90.748,12 =) 101.389,27 EUR.

Ab dem 01.04.2014 ist ein Rechtsübergang auf den Landkreis B. erfolgt (dazu weiter unter C).

e) Soweit die Pflege professionell erbracht wurde, ist der konkret angefallene Kostenbetrag von 102.213,98 EUR zu ersetzen. Der Senat nimmt Bezug auf die Darlegungen im angefochtenen Urteil (LGU 34 ff.). Wie erwähnt, ist dieser Betrag getilgt.

f) Der Ausspruch gem. Ziffer 3 des Tenors (Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 9.424,03 EUR) ist somit auf die Berufung der Beklagten schon wegen der Pflegekosten in Höhe von zuviel zuerkannten 1.806,75 EUR zu korrigieren. Das Landgericht hat ausweislich LGU 36 unten 13.906,50 EUR für die Monate Mai und Juni 2009 angesetzt (20.859,75 / 3 x 2). Danach hätte die Beklagte in dieser Position (LGU 2 Nr. 3) – vorbehaltlich weiterer Abzüge durch die Neuberechnung zum Haushaltsführungsschaden (sogleich folgend unter Nr. II.3 der Entscheidungsgründe) – nur noch 7.618,28 EUR auf die Hauptforderung an die Klägerin zu zahlen. Anzusetzen sind jedoch – wie oben dargelegt (II.2.d.dd) – für diesen Zeitraum lediglich 12.099,75 EUR und somit 1.806,75 EUR weniger als vom Landgericht zuerkannt. Gem. LGU 46 sind jedoch die Pflegekosten für den hier – Ziffer 3 des Tenors – in Rede stehenden Zeitraum bis zum 30.06.2009 getilgt und erloschen. Daher hat unabhängig von den Berechnungsgrößen, die sich erst im Hinblick auf den weiteren Schaden und die Berechnung des noch nicht getilgten Betrags auswirken, eine Berücksichtigung offener – nicht getilgter – Pflegekosten in Ziffer 3 des Tenors zu unterbleiben.

Der Senat vermag jedoch nicht zu erkennen, in welcher Höhe genau das Landgericht noch Pflegekosten in diesem Ausspruch zu Ziffer 3 zuerkannt hat. Das Urteil lässt das nicht erkennen. Es ist daraus überhaupt nicht zu entnehmen, wie und aus welchen Positionen sich die hier zuerkannten 9.425,03 EUR zusammensetzen (dazu noch näher im Folgenden).

3. Haushaltsführungsschaden

Das Urteil des Landgerichts ist ebenfalls hinsichtlich der Position Haushaltsführungsschaden zu Ziffer 3 des Tenors (und Ziffer 4h der Entscheidungsgründe bzw. LGU 37 ff.) abzuändern. Die Berufung der Beklagten hat auch insoweit zum Teil Erfolg.

a) Der Senat sieht anders als die Berufung keinen Anlass, den Aufwand der Hausarbeit in der Familie der Klägerin gegen die von der Klägerin und ihrer Familie tatsächlich getroffene Aufteilung – wonach die Klägerin die Haushaltsführung zu 100 % übernommen hatte – nach objektiven Maßstäben gemäß den heute überwiegend in Deutschland üblichen Gepflogenheiten (gemeinschaftliche Haushaltsführung der Eheleute) zu bemessen.

Die Berufung geht fehl, wenn sie eine Art objektivierende Betrachtung bzw. Korrektur nach den heute herrschenden Lebensverhältnissen für die Aufteilung der Arbeit im Haushalt vornehmen will. Inwieweit der Ehegatte nach § 1356 BGB zur Mitarbeit im Haushalt verpflichtet ist, richtet sich nach der zwischen den Ehegatten getroffenen und gelebten Regelung. Lediglich in einer Ehe mit beiderseitiger Haushaltsführung müssen die Eheleute durch eine Umverteilung der Hausarbeit dafür sorgen, dass sich die Behinderung des Verletzten möglichst geringfügig auswirkt. Das darf aber nicht dazu führen, dass ein anderer als der Geschädigte als Folge des Unfalls in stärkerem Umfang als ohne diesen im Haushalt mitarbeiten muss, um so den Schädiger zu entlasten. Vielmehr geht es um eine Umverteilung der im Haushalt anfallenden Arbeit, bei der am Ende weder der Geschädigte noch sein Familienangehöriger oder Ehegatte mehr arbeiten muss als vor dem Unfall (vgl. KG, Urt. v. 26.02.2004 – 12 U 276/02, VersR 2005, 237 - juris-Rn. 11). Lediglich kleinere Hilfeleistungen, die über eine geringfügige und zumutbare Unterstützung nicht hinausgehen, haben keinen vermögenswerten und damit ausgleichswürdigen Charakter (vgl. Senat, Urt. v. 06.10.2010 – 14 U 55/10, Schaden-​Praxis 2011, 215, juris-Rn. 48 ff mwN). In einer – wie hier – Ehe mit einseitiger Aufteilung der Arbeit in (Ehefrau) und außerhalb (Ehemann) der Familie gilt das erst recht. Nach wie vor bleibt die Ehe- und Familiengestaltung frei, ob und inwieweit die Hausarbeit zwischen den Eheleuten und in der Familie insgesamt aufgeteilt wird. Für die türkischstämmige Familie dürfte – mit dem Landgericht – nachvollziehbar sein, dass die Ehefrau bzw. die Klägerin tatsächlich die Haushaltsführung vor dem Unfall allein übernommen hat. Der Ansatz der Berufung, dem Ehemann von vornherein 25 % zuzuweisen und den Kindern dann noch einmal jeweils 12 %, geht daher fehl. Das Landgericht hat die Haushaltsführung innerhalb der Familie der Klägerin aufgeklärt (vgl. LGU 38). Danach hat die Klägerin vor dem Unfall den Haushalt alleine geführt. Diese Beweisaufnahme und die entsprechende Beweiswürdigung greift die Berufung nicht an.Es existieren keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Familie der Klägerin eine andere Aufteilung der Hausarbeit erfolgte.

b) Ermessensfehlerhaft hat das Landgericht jedoch den durchschnittlichen Zeitaufwand der Hausarbeit mit 50 Stunden wöchentlich angesetzt. Das Urteil bedarf insoweit der Korrektur. Die für die Bemessung des erforderlichen Zeitbedarfs für die Hausarbeit regelmäßig – und auch vom Landgericht - verwendeten Tabellenwerke sind allerdings im Rahmen eines Rechtsstreits für die Schadensschätzung (§ 287 ZPO) untauglich. Der Senat legt diese Tabellenwerke seiner Schadensschätzung nicht (mehr) zugrunde.

aa) Ausweislich des Urteils (LGU 37 f. und insbesondere LGU 39) differenziert das Landgericht nicht hinreichend in Bezug auf den unterhaltsberechtigten Personenkreis. In Anbetracht des Lebensalters der Kinder der Klägerin ist zu berücksichtigen, inwieweit die im Jahr 2005 und 2009 sowie nun auch noch 2016 volljährig gewordenen 3 Kinder dem Haushalt überhaupt noch angehörten und angehören. Das Landgericht hat einen Zeitraum von September 2007 bis Juni 2009 ausgeglichen (LGU 37). Das älteste Kind war bereits im Jahr 2005 volljährig. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, das älteste Kind E. Gö. habe dem Haushalt schon zum Unfallzeitpunkt nicht mehr angehört und sich dabei auch auf das von der Klägerin selbst vorgelegte Gutachten G. (in Bd. I d.A.) bezogen (Bl. 1421 d.A.). Diesen Vortrag hat die Klägerin im Rahmen der Berufungserwiderung nicht bestritten (Bl. 1464 d.A.). Insoweit sind die vom Landgericht angesetzten Stunden – 50 Stunden pro Woche (LGU 39) – herabzusetzen.

Wegen des nicht bestrittenen Vortrags der Beklagten im Rahmen der Berufungsbegründung dürfte für den betroffenen Zeitraum von 2007 bis 2009 zunächst nur von einem 4-​Personen-​Haushalt auszugehen sein. Der weitere Einwand der Beklagten, es habe sich nur noch um einen 2-​Personen-​Haushalt gehandelt, bestehend aus der Klägerin und deren Ehemann, erschließt sich nicht. Die 1991 und 1998 geborenen Kinder dürften zum Zeitpunkt ab 2007 bis 2009 noch im Haushalt der Eltern gelebt haben bzw. entsprechend unterhaltsberechtigt gewesen sein. Entgegenstehende Anhaltspunkte (§ 287 ZPO) sind nicht ersichtlich oder vorgetragen.

Die vermehrten eigenen Bedürfnisse der Klägerin müssten bei der Berechnung wiederum außer Betracht bleiben, weil ihre hauswirtschaftlichen Leistungen, soweit sie ihre eigenen Bedürfnisse betreffen, vollständig durch Pflege abgegolten werden (zutreffend insoweit Bl. 1421 d.A.).

bb) Welche Stundenzahl anzusetzen ist, unterfällt dem tatrichterlichen Ermessen, das sich aber auf belastbare Tatsachen zu stützen hat.

(1) Mangels besserer Schätzgrundlagen kann man sich bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens an Erfahrungswerten orientieren, solange sie nicht schematisch übernommen werden; denn es handelt sich hier lediglich um Anhaltspunkte für eine Schätzung des Hausarbeitsschadens nach § 287 ZPO (BGH Urt. v. 10.10.1989 – VI ZR 247/88, NZV 1990, 21 (juris-Rn. 10). Vielfach wird deshalb schon bei der Anspruchsbegründung auf Tabellenwerke zurückgegriffen, insbesondere das Werk von Schulz-​Borck/Pardey (Der Haushaltsführungsschaden - Schadensersatz bei Beeinträchtigung oder Ausfall unentgeltlicher Arbeit in Privathaushalten, 7. Aufl. 2009 [zuvor bis einschl. 6. Aufl. 2000: Schulz-​Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt]) oder Pardey (Der Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl. 2013; 9. Aufl. 2018). Der für derartige Ansprüche zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat die Verwendung dieser Tabellen zwar ausdrücklich gebilligt (BGH Urt. v. 3.2.2009 – VI ZR 183/08, NJW 2009, 2060 (Rn. 5) mwN., dazu auch Lang, jurisPR-​VerkR 7/2009, Anm. 1), jedoch nur – so im amtlichen Leitsatz eigens hervorgehoben – „in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte“ (so auch Diederichsen DAR 2009, 301 (314, dort Fn. 105) mwN). Von Anspruchstellern und Gerichten – wie im vorliegend zu beurteilenden Fall - wird gleichwohl oft verkannt, dass auch in den allgemein verbreiteten Tabellenwerken darauf hingewiesen wird, die dort veröffentlichten Tabellen machten konkreten Vortrag nicht entbehrlich und es genüge nicht, allgemein auf das Tabellenwerk zu verweisen (vgl. Pardey, Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., S. 18 (re. Sp.) mwN.; Schah Sedi, Haushaltsführungsschaden S. 15, Rn. 1). Dass der BGH eine Schätzung auf der Basis des Tabellenwerks von Schulz-​Borck/Hofmann nicht für rechtsfehlerhaft hielt, bedeutet nicht, dass damit eine konkrete Feststellung des Haushaltsführungsschadens obsolet ist. Dies folgt schon aus § 249 Abs. 1 BGB, wonach der Zustand herzustellen ist, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (dazu im Einzelnen Müller ZfS 2009, 62). Im Übrigen wurde auch gegen die Anwendung der Tabelle 8 von Schulz-​Borck/Hofmann (6. Aufl.) wiederholt zu Recht vorgebracht, dass diese Tabelle lediglich auf Befragungen beruht und nur subjektive Einschätzungen über die tatsächlich aufgewendete Zeit der Haushaltsführung wiedergibt, weshalb sie jedenfalls bei der gerichtlichen Anspruchsbegründung keine taugliche Schätzgrundlage bieten soll (so auch Senat, Urt. v. 17.1.2007 – 14 U 101/06, Schaden-​Praxis 2008, 7, juris-Rn. 39; vgl. ebenso Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. § 8 Rn. 100; Küppersbusch/Höher aaO, Rn. 193 [Fn. 489]; Pardey DAR 2006, 671, 673. Schah Sedi/Schah Sedi ZfS 2009, 610, 612 f. übergehen hier, dass der BGH in seinem Urt. v. 3.2.2009 – VI ZR 183/08, NJW 2009, 2060 nicht die einzelnen Tabellen selbst einer Kontrolle unterzogen, sondern lediglich deren Anwendbarkeit als Hilfsmittel bei der tatrichterlichen Schadensschätzung gebilligt hat, worauf auch Wussow/Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 35 Rn. 13, 18 hinweist; zu den insoweit eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeiten im Revisionsverfahren Müller ZfS 2009, 62 [68]); demgegenüber ohne ausreichendes Problembewusstsein zu den Tabellenwerten Luckey, Personenschaden, Rn. 763, 841 ff.).

Wie indes ein näherer Blick in die Tabellen zeigt, sind die dort angegebenen Werte allzu oft willkürlich gewählt, empirisch nicht abgesichert und werden der heutigen Lebenswirklichkeit kaum gerecht. Das wird offensichtlich anhand des schon mehrfach erwähnten und in der Praxis vielfach verwendeten Werks von Schulz-​Borck/Hofmann (bis zur 6. Aufl.) bzw. Schulz-​Borck/Pardey (7. Aufl.) oder nun (8. und 9. Aufl.) Pardey:

Zunächst ist schon fraglich, auf welcher Grundlage die dort in den Tabellen angesetzten Stunden, die angeblich für die Hausarbeit erforderlich sein sollen, ermittelt wurden. So stammen die Erhebungen für die Tabelle 1, die die wöchentliche Arbeitszeit in Haushalten mit bis zu 6 Personen darstellen soll, vor allem aus dem Jahr 1991, ergänzt um eine nicht näher dargelegte „Interpretation“ von Schulz-​Borck (Pardey, Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., S. 44 [„Quellen für den Zeitbedarf“]). Obwohl in der Zeit seither die Hausarbeit – auch durch technischen Fortschritt und geänderte Lebensgewohnheiten bedingt – eher zurückgegangen sein dürfte, sind die Tabellenwerte nicht heruntergesetzt oder entsprechend angepasst, sondern sogar weiter ausgebaut worden (dies zu Recht auch kritisierend Mergner, VersR 2013, 1377 ff.). Im Zuge zunehmender Arbeit außerhalb des Hauses bzw. der Wohnung und zerfallender Familienstrukturen hat die Bedeutung und Wertschätzung der Hausarbeit im letzten Vierteljahrhundert jedenfalls nicht zugenommen (ähnlich Küppersbusch/Höher aaO, Rn. 194 mwN; demgegenüber insgesamt zu unkritisch Luckey, Personenschaden, Rn. 841 ff.).

Dazu kommen schwerwiegende Unstimmigkeiten der Tabellen an sich: So wird ohne weiteres unterstellt (bei Pardey Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., S. 27 re. Sp. heißt es lediglich lapidar, die These, „die Angaben für die Frau dürften schlicht mit Zeiten für einen Mann gleichgesetzt werden, trifft nicht zu“; warum und inwieweit das nicht zutreffen soll, wird allerdings nicht erläutert), dass Frauen für dieselbe Haushaltstätigkeit bei identischer Haushaltsgröße wesentlich mehr Zeit benötigten (ebenso diese Unterscheidung anzweifelnd Mergner, VersR 2013, 1377, 1378). Die Abweichungen sollen stets mehrere Stunden (zum Teil mehr als 8 Stunden) pro Woche ausmachen (vgl. Pardey, Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., S. 44, Tabelle 1: Wochenarbeitszeit der erwerbstätigen Frau im 1-​Personen-​Haushalt von 19,9 Stunden, des erwerbstätigen Mannes nur von 17,1 Stunden; bei der nicht-​erwerbstätigen Frau soll die gleiche Arbeit sogar 22,4 Stunden erfordern, ohne dass ersichtlich ist, woher der Mehraufwand kommen soll. In der anspruchsvollsten Stufe soll ein Mann mit 114,4 Stunden pro Woche belastet sein, eine Frau hingegen mit 122,6). Diese Unstimmigkeiten sind auch in der aktuellen 9. Aufl. des Werkes von Pardey enthalten (Pardey, Haushaltsführungsschaden, 9. Aufl. S. 83 (beispielhaft: nicht erwerbstätige Frau im 1-​Personenhaushalt: 35,2 Wochenstunden Hausarbeit; der nichterwerbstätige Mann benötigt dafür nur 27,4 Stunden. Bei Erwerbstätigen arbeitet die Frau 24,9 Stunden pro Woche in ihrem Haushalt, der Mann hingegen nur 17,7 Stunden. Ebenso in Tabellen 1 auf S. 20, 5.3 auf S. 87, 5.4 auf S. 89 und 5.5. auf S. 91).

Weiter fallen nicht erklärte unterschiedliche Ansätze in Bezug auf die zu beurteilenden Haushaltsgrößen auf: So wurde bis zur 7. Aufl. unterschieden zwischen einem vollen Haushalt und einem sog. „reduzierten“ Haushalt, bei dem der auf die Eigenversorgung einer Person bezogene Anteil entfiel (so insbesondere Tabelle 1 in der 7. Aufl. (Schulz-​Borck/Pardey), S. 22). In der 8. Aufl. ist diese Unterscheidung anscheinend aufgegeben worden (Pardey, Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., S. 44 und ebenso S. 23), obwohl es solche „reduzierten“ Haushalte auch weiterhin geben wird, und zwar schon dann, wenn sich ein Geschädigter vorübergehend im Krankenhaus befindet und deshalb in der Eigenversorgung keine oder nur eine eher geringfügige Einbuße hinzunehmen hat. Die 9. Aufl. nimmt an mehreren Stellen den reduzierten Haushalt wieder auf, ohne die Problematik weiter zu vertiefen (Pardey, Haushaltsführungsschaden, 9. Aufl. S. 20, 80).

Darüber hinaus suggerieren die Zeitangaben generell eine Scheingenauigkeit (so auch Wussow/Zoll aaO, Kap. 35 Rn. 8), die mit Bruchteilen von Stunden bzw. Minutenwerten arbeitet (durchgehend und stets, vgl. Pardey, Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl.: In Tabelle 1 z.B. von 17,1 Wochenstunden bis 122,6 (!) Wochenstunden. In Tabelle 2 werden die „Bedarfs- und Aufwandszeiten“ noch um exakte Prozentsätze – wie 49,59 oder 71 % – ergänzt. So auch fortlaufend in der 9. Aufl., insb. S. 64 ff.), obwohl es keine verlässlichen Daten für die angesetzten pauschalen Zeiten gibt und ohnehin ein weiträumiges Schätzungsermessen besteht. Die Irrealität der angegebenen Zeiten folgt auch daraus, dass noch in der 8. Aufl. des Werks von Pardey aus dem Jahr 2013 für die Ermittlung des Arbeitszeitbedarfs mit Bezug auf veraltete (dies ebenfalls kritisierend Wussow/Zoll aaO, Kap. 35 Rn. 9) Datenerhebungen aus dem Jahr 1991 und 1978 (!) unterstellt wird (Pardey, Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., S. 45 oben), es würden 3 Mahlzeiten pro Tag zu Haus eingenommen, „mittags zweimal fleischlos/Woche, abends überwiegend kalt“, mit anschließendem „Geschirrspülen von Hand in 2-​Becken-​Spüle, zweimal Spülen/Tag“, Wäsche würde stets „auf Leine“ getrocknet, das Badezimmer habe ein Ausmaß von „3 qm“, wobei ein weiteres getrenntes WC nicht vorhanden sei (Pardey, Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., S. 45; ebenfalls so Schulz-​Borck/Pardey, 7. Aufl., S. 24). Obwohl diese – so wörtlich auch bezeichneten (Pardey, Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., S. 45) – „Unterstellungen“ auf bis zu 41 Jahre alten Datenerhebungen beruhen (auch die weiteren Tabellen – wie z.B. 2 und 4 – arbeiten mit diesen veralteten Daten, vgl. Pardey, Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., S. 46, 66) und mit den heutigen Lebensgewohnheiten in Deutschland nur noch sehr wenig gemein haben, sind die darauf fußenden Arbeitszeitberechnungen nicht aktualisiert worden. Auch in der 9. Aufl. mangelt es hier an Problembewusstsein (so bezieht sich Pardey, Haushaltsführungsschaden, in der 9. Aufl. 2018, S. 12, weiter auf die alten Daten – beispielhaft S. 40 f. – und rechtfertigt das auch damit, dass die Tabellen 1, 2 und 12 zur Arbeitszeit „nicht aktualisiert“ wurden, „da es an einschlägigen Einzeldatensätzen mangelt“). Schon deshalb verbietet sich bei sachlicher Betrachtung eine Übernahme der angesetzten Arbeitszeiten.

Welcher Spielraum durch die Tabellenwerte eröffnet wird, zeigt sich anschaulich an den Wochenstunden für einen 4-​Personen-​Haushalt (vgl. Pardey, Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl. 2013, S. 55 f.). Für die Arbeitszeit einer nicht erwerbstätigen Frau im 4-​Personen-​Haushalt sind danach 45,6 Stunden wöchentlich anzusetzen bei einfacher Haushaltsführung (für einen Mann sollen es dagegen 35,7 Stunden sein). Bei der hohen Anspruchsstufe sollen dann aber 97,1 Wochenstunden Arbeitszeit im Haushalt für den 4-​Personen-​Haushalt anfallen (ebenda, S. 57). Das ist eine Differenz von etwa 52 Wochenstunden. Diese Abweichungen haben mit der Lebenswirklichkeit und einer ansatzweise haushaltsnahen Einschätzung nichts gemein.

Weiter liegen den Tabellen teilweise unterschiedliche Kriterien zugrunde: Die Tabelle 8 der 6. und 7. Aufl. geht vom Arbeitszeitaufwand aus, ohne den Haushaltszuschnitt zu beachten, und benennt dann unter Bezug auf eine Zeitbudgeterhebung des Statistischen Bundesamts aus dem Jahr 2001/2002 z.B. eine Wochenarbeitszeit der nichterwerbstätigen Frau in einem 2-​Personenhaushalt ohne Kind von 59,8 Stunden „absolut“; allerdings sollen es bei über 60-​Jährigen dann 61,4 Stunden „absolut“ sein (Schulz-​Borck/Pardey, 7. Aufl., S. 72). Demgegenüber soll ein 2-​Personenhaushalt gemäß Tabelle 1 bei Betrachtung des „Arbeitszeitbedarfs einschließlich des Arbeitszeitaufwands“ in 34,7 bis 69,7 Wochenstunden (je nach „Anspruchsstufe“) zu bewältigen sein (Schulz-​Borck/Pardey, 7. Aufl., S. 22). Die Abweichung von über 25 Stunden zwischen den verschiedenen Tabellen bleibt unerklärlich (kritisch dazu auch Wussow/Zoll aaO, Kap. 35 Rn. 12).

Die Annahme, die Tabellen erlaubten einen schnelleren Zugriff auf (scheinbar) verlässliches Datenmaterial, ist damit nicht begründbar. Im Gegenteil: Die großzügige Entfaltung der Tabellen auf der Grundlage unplausibler Ansätze und Unterstellungen auf in der 8. Aufl. 138 Seiten einschließlich zahlreicher Anmerkungen und Fragebögen und in der 9. Aufl. auf insgesamt 200 Seiten steht einer praxisgerechten und belastbaren Schadensbearbeitung im Wege (in diese Richtung etwa auch Quaisser NJW 2014, 1290) und ist primär nur dazu geeignet, ohne eigenen Arbeitsaufwand mehr oder minder beliebige (hohe) Wochenarbeitszeiten im Haushalt begründen zu können. Eine hinreichend adäquate Schadensschätzung lässt sich auf diese Weise nicht rechtfertigen. Die andere Auffassung von Wussow/Zoll (aaO, Kap. 35 Rn. 9 („Selbstverständlich bestehen gegen die Anwendung der Tabellen von Schulz-​Borck/Pardey in der 7. und 8. Aufl. keine Bedenken“), ist angesichts der dort grundsätzlich geteilten Kritik schwer nachvollziehbar. Eine verlässliche Schätzgrundlage, die einen adäquaten Schadensausgleich gewährleisten soll, bedarf zumindest aktueller, belastbarer Datenerhebungen. Die wegen der offensichtlichen Mängel von Wussow/Zoll (Kap. 35 Rn. 9) vorgeschlagene Korrektur durch „die Einbringung gesunden Menschenverstandes“ rechtfertigt allein, die veralteten und intransparenten Datensätze überhaupt nicht (mehr) anzuwenden.

Darüber hinaus gelten die dargelegten Einwände und Bedenken aber grundsätzlich ähnlich – wenn auch in geringerem Maß – gegenüber dem Werk von Schah Sedi (Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden, Tabellen und Berechnungshilfen, 1. Aufl. 2017). Dort liegen zwar aktuellere Datensätze vor, beruhend auf einer Sonderauswertung der Zeitverwendungserhebung 2012/2013 durch das Statistische Bundesamt aus dem Jahr 2016, die im Auftrag der Verfasserin des neuen Tabellenwerks erstellt wurde (Schah Sedi aaO, S. 19). Die im Folgenden vorgenommene schematische Unterscheidung in (lediglich) drei Haushaltstypen, wobei als Unterscheidungskriterium das Haushaltsnettoeinkommen zugrunde gelegt wird (aaO S. 19 ff.), ist jedoch zur Bewertung der konkret beeinträchtigten Hausarbeit untauglich. Der konkrete Aufwand in der Haushaltsführung korreliert nicht signifikant mit dem Nettoeinkommen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum schon bei einem Nettoeinkommen von mehr als 3.200,00 EUR/Monat die Höchststufe der Haushaltsführung erreicht sein soll (aaO, S. 20).




Konkreter Vortrag des Anspruchstellers wird durch (alle) Tabellenwerke nicht entbehrlich (ebenso OLG Frankfurt Urt. v. 18.10.2018 – 22 U 97/16, MDR 2018, 1492). Die Tabellen von Schah Sedi (nicht die von Schulz-​Borck/Hofmann und/oder Pardey) mögen im Einzelfall vielleicht – aus den dargelegten Gründen mit großer Zurückhaltung zu betrachtende – vage Anhaltspunkte für eine erste ungefähre Einschätzung des jeweiligen Haushaltsführungsschadens bieten (vgl. Senat, Urt. v. 26.11.2008 – 14 U 45/08, Schaden-​Praxis 2009, 187, juris-Rn. 35; Senat, Urt. v. 17.1.2007 – 14 U 101/06, Schaden-​Praxis 2008, 7, juris-Rn. 35 f.; Senat, Urt. v. 12.3.2008 – 14 U 175/07 sub. B.I.3b.bb. der Entscheidungsgründe, nicht veröffentlicht), bedürften jedoch in jedem Fall einer strengen Plausibilitätsprüfung im Hinblick auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt (OLG Frankfurt Urt. v. 18.10.2018 – 22 U 97/16, MDR 2018, 1492; Küppersbusch/Höher aaO, Rn. 194; Mergner, VersR 2013, 1377, 1378). Der demgegenüber von Pardey (Berechnung von Personenschäden, 4. Aufl. Rn. 2578 f.) vertretenen Ansicht, die Tabellen seien grundsätzlich heranzuziehen und deren Werte nur dann zu hinterfragen, wenn „die Schädigerseite“ mit „konkreten Tatsachen aufzeigt, dass quasi bestimmte Fehler der Tabellenwerte sich konkret auf den zu entscheidenden Fall auswirken“, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Angesichts der dargelegten offensichtlichen Mängel der Tabellenwerte und der gebotenen konkreten Schadensschätzung ist diese Auffassung nicht haltbar. Dabei ist die insoweit regelmäßig (und auch von Pardey aaO) in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 11.3.2008 – VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519) gerade ungeeignet für die gewünschte Verallgemeinerungsfähigkeit der Tabellen. Diese Entscheidung bezog sich auf die Eignung von Listen oder Tabellen für die Schadensschätzung und Maßgeblichkeit des Anmietorts zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten. Beim Mietwagen handelt es sich aber um ein standardisiertes Massenprodukt; Haushaltsführung ist individuell.

Schließlich kann mangels belastbarer Daten auch ein „durchschnittlicher Tabellenwert“ kein geeigneter Ansatzpunkt für die Schätzung sein (Senat, Urt. v. 20.1.2010 – 14 U 126/09, SVR 2011, 215, m. Anm. Lang, jurisPR-​VerkR 5/2010, Anm. 1). Erst recht genügt es nicht, einen Tabellenwert „abstrakt“ vorzutragen und die sich daraus ergebende Stundenzahl nachträglich mit einzelnen Tätigkeiten aufzufüllen (OLG Celle Urt. v. 20.1.2010 – 14 U 126/09, SVR 2011, 215, juris-Rn. 76 mwN).

(2) Der Senat legt daher die Tabellenwerke von Schulz-​Borck/Hofmann und/oder Pardey der Schadensschätzung bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens nicht (mehr) zugrunde und sieht auch grundsätzlich davon ab, die Tabellenwerte von Schah Sedi heranzuziehen. Der Senat ermittelt den Haushaltsführungsschaden stattdessen auf der Basis der konkreten Lebensverhältnisse des Geschädigten. Seitens des Anspruchstellers sind daher zunächst die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen vorzutragen und ggf. näher festzustellen (vgl. dazu schon Senat, Urt. v. 14.12.2006 – 14 U 73/06, OLGR 2007, 41, juris-​Rn. 25 ff.).

(3) Das Landgericht hat zur Haushaltsführung der Klägerin Beweis erhoben. Die Zeugin E. Gö. hat dabei im Einzelnen die Haushaltstätigkeiten der Klägerin dargestellt, naturgemäß jedoch keine exakte Stundenzahl angeben können, die die Klägerin im Haushalt gearbeitet hat (was dann auch noch den Gesamthaushalt mit allen Kindern in der Vergangenheit betraf). Die Zeugin hat aber die verschiedenen Arbeitsschritte der Klägerin im Rahmen der Haushaltsführung näher beschrieben (vgl. auch LGU 38 f.). Dazu hat der Zeuge S. Gö. ausgesagt, er selbst arbeite täglich von 7 Uhr bis 17 Uhr und beteilige sich nicht an der Hausarbeit, außer dass er am Wochenende Wasserkisten wegbringe (LGU 38).

Der Senat hat keinen Anlass – und es fehlt auch an dahingehenden Angriffen der Berufung – die Bekundungen der Zeugen für die Vergangenheit im Rahmen der Schadensschätzung (§ 287 ZPO) nicht zu belasten. Allerdings erscheint der von der Kammer unter Bezug auf die Tabellenwerte von Pardey sodann angesetzte Zeitbedarf von 43 Wochenstunden für die Zeit des stationären Aufenthalts der Klägerin und danach fortlaufend 50 Wochenstunden überhöht. Für den hier – zu Ziffer 3 des Tenors – betroffenen Zeitraum vom 31.08.2007 bis zum 30.06.2009 (vgl. LGU 39) hat das Landgericht allein im Bereich des Haushaltsführungsschadens einen ersatzfähigen Schaden in Höhe von 21.946,78 EUR errechnet (LGU 37 ff., 39), wobei allerdings wiederum unklar ist, welcher Teilbetrag davon im Ausspruch zu Ziffer 3 des Tenors enthalten ist. Die Zahlungen in Höhe von insgesamt 370.000 EUR (s.o. II.A.2d und LGU 46) sind zur Tilgung der Pflegekosten verwendet worden, weshalb für den Zeitraum vom 31.07.2006 bis zum 30.06.2009 (je einschl. = 670 Tage) noch ein ersatzfähiger Betrag verbleiben müsste (der nach den Berechnungen des Landgerichts die zuerkannten 9.425,03 € weit überstiege).

(4) Der Senat berechnet den erstattungsfähigen Haushaltsführungsschaden für diesen Zeitraum (670 Tage) wie folgt:

(a) Für den Zeitraum vom 31.08.2007 bis 23.03.2008 (nicht 23.08.2008, wie LGU 39 unten entgegen richtig LGU 37 oben angenommen [wohl Schreibfehler]), in dem die Klägerin aufgrund der Heilbehandlungen nicht ihrem Haushalt zugehörte (stationäre externe Aufenthalte), ist die Berechnung der Kammerfehlerhaft: Der Zeitraum umfasst 206 Tage, nicht lediglich 205 Tage, wie sie das Landgericht angesetzt hat (LGU 39 unten). Ferner ist die Berechnung des Landgerichts in sich unzutreffend, weil das Ergebnis – 6.044,57 EUR – nicht mit den angesetzten Zahlen übereinstimmt (danach müssten es 6.041,76 EUR sein).

Unter Ansatz täglicher Hausarbeit der Familie in einer 96 m² großen Wohnung (seit dem 10.03.2008, LGU 6) mit einem außerhalb des Hauses berufstätigen Mann und zwei – zum damaligen Zeitpunkt – Kindern im Haushalt (Geburtsjahre der Kinder 1987, 1991, 1998 – das älteste Kind war also im hier betroffenen Zeitraum schon volljährig) bei Abwesenheit der Klägerin erscheint (§ 287 ZPO) dem Senat ein Aufwand für die tägliche Hausarbeit, den die Klägerin ohne den Unfall zu leisten gehabt hätte, von insgesamt 5 Stunden für sämtliche im Haushalt anfallenden Verrichtungen für die Familie eines reduzierten 4-​Personenhaushalts einschl. der noch verbleibenden eigenen Bedürfnisse für die Klägerin (z.B. Pflege der von ihr nicht genutzten Räume, Post, Verwaltung u.ä.) ausreichend und – bei der gebotenen objektivierenden Betrachtung – in jeder Hinsicht angemessen, um den Haushalt zu führen. Damit errechnet sich ein Wochenstundenbedarf von 35 Stunden.

Das Oberlandesgericht Celle legt in ständiger Rechtsprechung (vgl. beispielhaft OLG Celle, Beschl. v. 02.11.2015 – 1 W 14/15, SVR 2016, 74; Senat, Urt. v. 18.09.2013 – 14 U 167/12, BauR 2014, 321, juris-Rn. 104; Senat, Urt. v. 30.11.2011 – 14 U 182/10, NZV 2012, 547, juris-Rn. 104; Senat, Urt. v. 09.09.2004 – 14 U 32/04, NJW-​RR 2004, 347) einen Stundensatz von 8,00 € bei der Berechnung des fiktiven Schadensersatzes im Rahmen des Haushaltsführungsschadens zugrunde. Auf die Ausführungen zu den Pflegkosten (oben II.A.2b) wird verwiesen. Der Stundensatz ist zudem im Berufungsverfahren von der Beklagten nicht angegriffen worden.

Damit ergibt sich folgende Berechnung:

206 Tage zu je 5 Stunden à 8,00 EUR ergeben 8.240,00 EUR, davon stehen der Klägerin 60 % zu, das sind 4.944,00 EUR und damit – in diesem Zeitabschnitt – 1.100,57 EUR weniger als vom Landgericht zuerkannt.

(b) Für den Zeitraum vom 24.03.2008 bis einschl. 30.06.2009, in dem die Klägerin ihrem Haushalt wieder angehörte, ist die Führung eines ungeminderten 4-​Personenhaushalts auszugleichen. Der Zeitraum umfasst 464 Tage.

Unter Fortschreibung des zuvor erwähnten Haushaltsaufwands, jetzt erhöht um die Person der Klägerin, den die Kammer vertretbar mit 1 Stunde täglich geschätzt hat (LGU 39), bleiben 42 Wochenstunden ausgleichsfähig. Die Kammer hat aber andererseits nicht in das Ermessen mit eingestellt, dass jedenfalls das im Haushalt verbliebene ältere (das zweite) Kind (geboren 1991) in diesem Zeitraum bereits (nahezu) volljährig und damit eigenständiger war, als das (dritte) 1998 geborene Kind. Die Hausarbeit ist daher herabzusetzen. Statt der rechnerisch (5 Stunden täglich ohne die Klägerin + 1 weitere Stunde für sie =) 6 Stunden pro Tag hält der Senat (§ 287 ZPO) unter Berücksichtigung der gewachsenen Kinder einen Zeitaufwand von insgesamt 40 Wochenstunden – das entspricht werktags 6 Stunden zzgl. weitere 4 Stunden am Sonntag bzw. (rechnerisch durchschnittlich pro Tag) 5,72 Stunden – für völlig angemessen.

Damit ergibt sich folgende Berechnung:

464 Tage zu je 5,72 Stunden à 8,00 EUR ergeben 21.232,64 EUR, davon stehen der Klägerin 60 % zu, das sind 12.739,58 EUR.

(c) Die Summe der Beträge zu (a) und (b) ergibt 17.683,58 EUR und damit 4.263,20 EUR weniger, als vom Landgericht zuerkannt (21.946,78 EUR, LGU 39 unten).

c) Insoweit bedarf der Ausspruch zu Ziffer 3 des Tenors somit eines weiteren (neben dem Abzug im Bereich Pflegekosten in Höhe von 1.806,75 EUR, s.o. II.A.2f) Abzugs von 4.263,20 EUR auf (9.425,03 – 1.806,75 – 4.263,20 =) 3.355,08 EUR. Unklar bleibt, welcher Betrag des Haushaltsführungsschadens, der den zuerkannten Betrag in Nummer 3 des Tenors allein weit übersteigt, darin anteilig enthalten ist und auf welcher Grundlage das Landgericht hier Kürzungen vorgenommen hat.

4. Weiterer materieller Schaden

Soweit im Ausspruch zu Ziffer 3 des Tenors auch der weitere vom Landgericht zuerkannte materielle Schaden in Höhe von 1.375,20 EUR enthalten sein sollte – die Entscheidungsgründe (LGU 40) könnten so gemeint sein, auch wenn es letztlich unklar bleibt – ist dieser Betrag durch die nach den vorgenommenen Abzügen verbleibenden 3.355,08 EUR vollständig abgedeckt. Das Urteil ist insoweit auch nicht angegriffen worden.

5. Zinsen

Die Kammer hat im Urteil zu Ziffer 3 des Tenors einerseits einen nicht nachvollziehbaren Betrag von 9.425,03 EUR ausgeurteilt, andererseits „hieraus“ Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt, die sich – je zeitlich gestaffelt - „aus 125.545,51 EUR, 106.545,51 EUR, 85.545,51 EUR und schließlich 9.425,03 EUR seit dem 19.01.2018“ auf erheblich höhere und gleichfalls aus dem Urteil nicht verifizierbare Beträge beziehen (LGU 2). Der Ausspruch zu den Zinsen ist im Urteil nicht begründet worden.

6. Gesamtergebnis zu Ziffer 3 des Tenors

Nach den Entscheidungsgründen (LGU 40) bezieht sich der Klageantrag zu 3, der vom Tenor zu 3 erfasst wird, auf Zahlungsansprüche für die Zeit bis zum 30.06.2009. Das Landgericht sieht hier einen Betrag von 160.545,51 EUR „gerechtfertigt“ (LGU 40). Dieser Betrag ist aber im Tenor nicht enthalten. Weder die Einzelbeträge noch deren Summe (28.361,52 EUR zu den Zahlungen ohne Rente) kommt ansatzweise dahin. Nach den Darlegungen im Urteil ergibt sich zu Ziffer 3 des Tenors schon aus sich heraus ein „Defizit“ von 151.120,48 EUR (160.545,51 – 9.425,03 EUR).

Bei Berücksichtigung der Tilgungsleistungen in zeitlicher Folge (so ausdrücklich LGU 46) wären unter Ansatz der Berufungsangriffe der Beklagten nach den obigen Darlegungen jedenfalls noch 101.389,27 EUR (s.o. II.A.2d am Ende) zu zahlen. In den Tiefen der Urteilsgründe ist jedoch jede Begründung dazu untergegangen, weshalb das Landgericht diese Beträge nicht zuerkannt hat. Auch die Berufung hat die Nichtnachvollziehbarkeit des Ausspruchs zu Ziffer 3 gerügt (Bl. 1506 d.A.).

Die Begründung des Urteils erscheint daher insoweit objektiv willkürlich. Denn ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt bei gerichtlichen Entscheidungen vor, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG, Beschl. v. 01.07.1954 - 1 BvR 361/52 - BVerfGE 4, 1, 7; BVerfG. Beschl. v. 13.01.1987 - 2 BvR 209/84 - BVerfGE 74, 102, 127; BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990 - 1 BvR 275/90 - BVerfGE 83, 82, 84; BVerfG, Beschl. v. 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88 - BVerfGE 87, 273, 278 f.). Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2019 – 1 BvR 1235/17, NJW 2019, 1669, juris mwN). Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.05.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1, 13 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 16.03.2019 (BVerfG, Beschl. v. 16.03.2019 – 1 BvR 1235/17, NJW 2019, 1669, juris mwN) eine willkürliche Entscheidung bejaht in einem Urteil, mit dem die Beschränkung eines Feststellungsanspruchs für immaterielle Schäden auf solche, die – ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt des OLG (Juli 2016) – in der Zukunft liegen, zuerkannt wurde, sich der Begründung aber nicht entnehmen ließ, warum für den Zeitraum vom Januar 2013 bis Juli 2016 eine Einstandspflicht auch für materielle Schäden – das betraf Ersatzansprüche für Verdienstausfall – ausgeschlossen sein soll. Diese fehlende Begründung eines (teilweise) aberkannten Anspruchs wertete das BVerfG als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Es hat daher das Urteil gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Im vorliegenden Fall gilt das aus den dargelegten Gründen entsprechend (s. weiter noch unter III.).


B. Zu Ziffer 4 des Tenors

Die Berufung der Beklagten ist im Hauptantrag zum Teil und im Hilfsantrag insgesamt begründet.

1. Das Urteil krankt wie im Ausspruch gem. Tenor zu 3. (s. zuvor unter A, insb. Ziffer 6) an im Berufungsverfahren unheilbaren Mängeln und Undurchsichtigkeiten.

Die Klägerin hat die Zuerkennung einer Rente ab dem 01.07.2009 in Höhe von 47.313,47 EUR pro Quartal beantragt (vgl. LGU 16), worauf das Landgericht für den Zeitraum vom 01.07.2009 einen Betrag von 24.392,79 EUR pro Quartal für berechtigt gehalten hat (LGU 40). Im Tenor ist dieser Betrag jedoch ungemindert nur für die Zeit ab dem 01.07.2018 zuerkannt worden (LGU 4). Nach den Entscheidungsgründen sollen sich die Pflegekosten auf monatlich 6.953,25 EUR bzw. quartalsweise auf 20.859,75 EUR belaufen (LGU 41). Aufgrund erbrachter Zahlungen und Forderungsübergänge hat die Kammer im Folgenden für die Zeit ab Mai 2014 geringere Beträge errechnet (LGU 42 f.), die jedoch mit dem Ausspruch im Tenor nicht korrespondieren.

Gem. LGU 2, Ziffer 4 ist zuerkannt worden:

   „Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin … eine Rente, vierteljährlich … wie folgt zu zahlen: … für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 19.971,61 EUR …“.

In Tenor (LGU 2 bis 4) und Entscheidungsgründen (LGU 42/43) finden sich jedoch durchgehend erheblich abweichende Beträge (dort jeweils quartalsweise berechnet):

Tenor LGU 2, Nr. 4 „Zeitraum 01.04.2014 bis 30.06.2014“: 19.971,61 EUR
Gründe LGU 42 „April bis Juni 2014“: 16.438,57 EUR
Tenor LGU 2, Nr. 4 „Zeitraum 01.07.2014 bis 30.09.2014“: 14.225,84 EUR
Gründe LGU 42 „Juli bis September 2014“: 10.692,80 EUR
Tenor LGU 3, Nr. 4 „Zeitraum 01.10.2014 bis 31.12.2014“: 12.587,11 EUR
Gründe LGU 42 „Oktober bis Dezember 2014“: 16.438,57 EUR
Tenor LGU 3, Nr. 4 „Zeitraum 01.01.2015 bis 31.03.2015“: 12.621,55 EUR
Gründe LGU 42 „Januar bis März 2015“: 9.088,51 EUR
Tenor LGU 3, Nr. 4 „Zeitraum 01.04.2015 bis 30.06.2015“: 13.484,61 EUR
Gründe LGU 42 „April bis Juni 2015“: 9.951,57 EUR
(jeweils Fortsetzung der Widersprüche)  
Tenor LGU 4, Nr. 4 „Zeitraum 01.04.2018 bis 31.06.2018“ 15.290,47 EUR
Gründe LGU 43 „April bis Juni 2018“: 11.857,43 EUR

Die Beträge des Tenors zu Ziffer 4 stimmen in keinem Fall mit denen der Entscheidungsgründe zu Ziffer 5b.bb (5) überein. Woraus sich die Abweichungen ergeben, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich und erschließt sich auch nicht im Berufungsverfahren. Da die Beträge zum Teil deutlich höher, zum Teil aber auch wesentlich niedriger ausfallen, ohne dass dies durch eine konkrete Berechnung oder die Darlegung von Berechnungsgrundlagen im Urteil erläutert wird, ist die Entscheidung in diesem Punkt ebenfalls jeder Nachprüfbarkeit entzogen und damit willkürlich ergangen.

Es ist somit zu den Beträgen gem. Tenor zu 4 eine weitere Darlegung und Aufklärung samt Darstellung der Berechnung unumgänglich. Die Ausführungen zu Ziffer II Teil 1 A.6 gelten entsprechend.

2. Die Zuerkennung einer Rente für potentielle Urlaubsmehrkosten ist nicht gerechtfertigt (gegen LGU 43 Nr. 5c.aa). Hier hat die Berufung der Beklagten Erfolg.

Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Klägerin tatsächlich nach dem Unfall nur zweimal in den Urlaub in die Türkei gefahren ist (vgl. Bl. 1465 d.A.). Sie meint allerdings, dies sei ursprünglich so geplant gewesen. Es geht hier aber nicht um einen Ausgleich für fiktiv entgangene Reisefreuden (die ggf. im Schmerzensgeld abzugelten wären), sondern für einen tatsächlich unfallbedingt entstandenen Mehrbedarf. Der Gesichtspunkt der Klägerin (Bl. 1465 unten d.A.), es handele sich bei diesem Punkt um einen überobligatorischen Verzicht, der nicht zur Entlastung der Beklagten führen dürfte, trägt dabei nicht. Auch wenn die Klägerin behauptet, sie habe für die Zukunft vor, mindestens einmal im Jahr in die Türkei zu fahren (Bl. 1466 d.A.), rechtfertigt das für sich nicht einen Rentenanspruch. Zum einen ist fraglich, ob und inwieweit die Klägerin das in Anbetracht ihrer schwerwiegenden Behinderungen überhaupt ausführen kann. Zum anderen spricht ihr Verhalten in den vielen Jahren nach dem Unfall (2007) gegen die Realisierung dieser Absichten. Zudem ist die Klägerin durch den Feststellungsausspruch im Urteil des Senats vom 14.11.2012 (14 U 124/11 – Tenor Ziffer 5) hinlänglich abgesichert, falls hier künftig weitere materielle Schäden entstehen sollten.

3. Auch zum Kleidungsmehrverschleiß (LGU 45 lit. dd) erscheinen die Bewertungen des Landgerichts nicht hinreichend tragfähig. Die Berufung der Beklagten hat hier ebenfalls Erfolg.

Sie beschränkt sich zwar lediglich auf die pauschale Behauptung, ein solcher Kleidungsmehrverschleiß liege nicht vor. Das widerspricht aber den Ausführungen der Gutachterin DH in ihrem Gutachten vom 26. Oktober 2014, wo es auf S. 34 heißt, bei Rollstuhlfahrern liege ein Bedarf an Spezialkleidung vor, es müssten z. B. Sitzsäcke gegen Kälte und Regen oder spezielle Jacken und Hosen angeschafft werden, sodass gegenüber gesunden Menschen dadurch erhöhte Kleidungskosten entstehen würden. Die vom Landgericht angesetzten 90 EUR pro Quartal entsprechen 30,00 EUR pro Monat bzw. etwa 1 EUR pro Tag. Ob dieser Betrag angemessen ist, lässt sich ohne weiteres nicht feststellen und wohl auch kaum objektivieren, allerdings greift die Berufung ihn auch nicht näher an.

Es darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass Kleidungsmehrverschleiß infolge der Behinderung sich aufheben dürfte mit einem geringeren Kleidungsverschleiß, der auf Aktivität zurückgeht. Der Senat hält es daher bei der gebotenen Gesamtbetrachtung für angemessen (§ 287 ZPO), diesen Punkt nicht im Rahmen eines Rentenausspruchs zu berücksichtigen. Ggf. erforderliche besondere Anschaffungen und Ausgaben wären wiederum durch den allgemeinen Feststellungsausspruch abgesichert.

4. Begründet ist die Berufung der Beklagten gleichfalls in Bezug auf die Rente für Heizungsmehrkosten.

Die Heizungsmehrkosten sind nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Kammer hat hier monatlich 45,60 EUR angesetzt (LGU 45). Allerdings hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund der fehlenden Muskelbewegung auf eine erhöhte Raumtemperatur angewiesen sei, „was für erhöhte Heizungskosten spricht“ (LGU 45). Das mag vielleicht so sein. Eine konkrete Rente lässt sich damit aber nicht bemessen. Es fehlen dazu belastbare Feststellungen. Bei Heizungsmehrkosten käme es darauf an, ob und inwieweit tatsächlich mehr geheizt worden ist infolge des Unfalls und der damit einhergehenden Behinderungen und Beeinträchtigungen. Das lässt sich durch eine reine Erhöhung der Heizkosten – insbesondere bei allgemein gestiegenen Heizkosten – nicht feststellen. Zudem dürfte in der sog. „warmen Jahreszeit“ eher kein zusätzlicher Heizbedarf bestehen. Zum individuellen Ausgleich könnte auch – gerade angesichts des Umstands, dass die Klägerin nicht allein lebt – zumutbar ein Ausgleich durch wärmere Kleidung möglich sein.


C. Zu Ziffer 5 des Tenors

Die Berufung der Beklagten ist hier lediglich in Höhe von 36,77 EUR begründet. Entsprechend war der Tenor zu Ziffer 5 abzuändern. Das Landgericht hat die Beklagte zu Zahlungen an den Landkreis B. (Landratsamt) für zu Gunsten der Klägerin erbrachte Leistungen in Form von Hilfe zur Pflege in Höhe von 174.730,69 EUR verurteilt (LGU 4), das sind die erstattungsfähigen 60 % der insgesamt gezahlten Beträge von 291.217,82 EUR (LGU 47), nebst zeitlich gestaffelter Zinsen. Nach den im Einzelnen begründeten Darlegungen der Klägerin ist indes nur ausgehend von 291.156,54 EUR ein Haftungsanteil von 60 % in Höhe von 174.693,92 EUR begründet (S. 4 des Schriftsatzes der Klägerin vom 04.04.2019, Bl. 1526 d.A.). Da die Beklagte die Verurteilung gem. Ziffer 5 des Tenors insgesamt anficht und Klageabweisung beantragt, ist davon auszugehen, dass sie sich das für sie vorteilhafte Vorbringen der Klägerin auch ohne ausdrückliche Erklärung hierzu zu eigen macht. Die Berufung ist daher hinsichtlich eines Betrags von 36,77 EUR begründet. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten zu diesem Punkt unbegründet.

1. Das Landgericht hat zwar im Monat Mai 2018 einen niedrigeren Betrag angesetzt, als er letztlich nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin anzusetzen ist (7.729,40 EUR gem. LGU 48 bzw. 60 % davon gem. Tenor Ziffer 5 am Ende, LGU 5: 4.637,64 EUR). Richtig wären stattdessen 7.870,40 EUR bzw. 4.722,24 EUR gewesen. Die insoweit zu gering ausgeurteilten Beträge beschweren aber die Beklagte nicht.

Die Entscheidungsgründe (LGU 47/48) wiederholen im Übrigen ohne jede weitere Begründung die im Tenor zuerkannten Beträge. Soweit die Beträge in erster Instanz unbestritten geblieben sind, ist das nicht zu beanstanden.

Die von der Klägerin in Bezug genommene „Übersicht“ auf LGU 42/43 (Bl. 1525 d.A.) ist für die Nachvollziehbarkeit allerdings nicht belastbar, da diese Beträge – wie dargelegt (B.1) – gerade nicht mit dem Tenor übereinstimmen. Die Klägerin hat jedoch mit Schriftsatz vom 04.04.2019 (Bl. 1523 ff. d.A. mit Anlagenhefter und unter Verweis auf die Darstellung im Schriftsatz vom 30.11.2017, Bl. 1212 d.A., die sich allerdings nur auf den Zeitraum bis einschl. September 2017 bezieht) Gesamtzahlungen im Bereich Hilfe zur Pflege von 291.156,54 EUR dargelegt, wovon ein Haftungsanteil von 60 % 174.693,92 EUR ausmacht (Bl. 1526 d.A.). Das Landgericht gelangt für denselben Zeitraum bis einschl. Mai 2018 zu einer etwas höheren Gesamtsumme von 291.217,82 EUR (LGU 47) bzw. – davon 60 % – 174.730,69 EUR (LGU 4). Die relativ geringe Differenz von 61,28 EUR insgesamt bzw. 36,77 EUR auf den Haftungsanteil der Klägerin ergibt sich nach unbestrittener Darlegung der Klägerin (Bl. 1527 d.A.) aus der Abrechnung für den Monat Mai 2018 nach der mündlichen Verhandlung. Der Landkreis B. habe zunächst eine Zahlung von 7.729,40 EUR angesetzt (Bl. 1527 d.A., so auch LGU 48), richtig seien dagegen 7.870,40 EUR (Bl. 1526 d.A.). Insoweit ist also der ausgeurteilte Betrag geringfügig zu hoch und war auf die Berufung der Beklagten entsprechend herabzusetzen.

2. Hinsichtlich der anderen Monate beginnend ab Mai 2014 bis einschl. März 2018 stimmen die Beträge in den erwähnten Übersichten Bl. 1212, 1525 f. d.A. und LGU 47/48 überein. Die Beklagte ist den Beträgen als solchen nicht entgegen getreten, worauf die Klägerin zutreffend verwiesen hat (Bl. 1525 d.A.). Die Beklagte hat lediglich die durch das Landgericht angesetzten Pflegekosten in Bezug auf die Stundenvergütung beanstandet (Bl. 1416 ff. d.A.). Der Senat hat oben (Ziffer II Teil I A.2) im Einzelnen dargelegt, wie die Berechnung vorzunehmen ist und welche Zeiträume demnach bereits durch die Zahlungen getilgt sind. Die Rüge der Beklagten, es seien noch restliche Beträge auf die Zahlungen an den Landkreis B. zu verrechnen, womit der Landkreis B. einverstanden sei (Bl. 1425 d.A.), geht damit für den hier maßgeblichen Zeitraum ab Mai 2014 ins Leere. Denn wie ausgeführt (oben Ziffer II Teil I A.2d) sind die bereits gezahlten 370.000,00 EUR vollständig im Zeitraum vor Mai 2014 (bis zum 07.11.2012, 12:00 Uhr) anzurechnen. Der Zeitraum ab Mai 2014 ist nicht durch die Zahlungen in der Vergangenheit getilgt. Insofern ist nicht ersichtlich, welche weiteren Zahlungen abzusetzen sein sollen. Die unbestrittenen Beträge sind vom Landgericht dem Vortrag erster Instanz entsprechend berücksichtigt worden. Für eine weitere Reduzierung besteht kein Anlass.


D. Zu Ziffer 6 des Tenors

Die Kammer hat die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrags von 4.923,23 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die Position betrifft Kosten für Medikamente, Zuzahlungen, Fahrten und Therapien in den Jahren von 2009 bis 2013 (LGU 5 Nr. 6 sowie LGU 48). Die Beklagte hält diesen Ausspruch für vollständig unbegründet (Bl. 1500 d.A.). Die Berufung hat in diesem Punkt jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Kosten als unfallbedingt bewertet, weil sie angefallen sind für Therapien zur Muskelentspannung und zur Förderung der verbleibenden passiven Beweglichkeit. Aufgrund der Verletzungen der Klägerin hat die Kammer die Therapien für medizinisch angezeigt gehalten (LGU 48). Die Berufung ist dem nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich beanstandet, dass es sich bei den Leistungen um einmalige handele (dazu sogleich unter Ziffer 7), die zudem „grundsätzlich“ von gesetzlichen Krankenversicherungen zu tragen seien, weshalb die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei (Bl. 1424/1425 d.A.). Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, die Kosten würden nicht erstattet (Bl. 1466 d.A.).

Die Tochter der Klägerin hat dazu auf Befragen des Senats im Termin vom 12.03.2019 erläutert (S. 4 des Protokolls, Bl. 1512 d.A.), es handele sich um Muskelentspannungsübungen im Wasser. Die dadurch anfallenden Kosten trage die Krankenkasse nicht. Der Senat hat angesichts des lediglich pauschalen Vortrags der Berufung zu diesem Punkt sowie in Anbetracht der Verletzungen der Klägerin (komplette Tetraplegie unterhalb C6 ohne eigene Bewegungsmöglichkeit, die Klägerin kann sich nicht selbst lagern oder drehen, freies Sitzen ist nicht möglich, dazu kommen Blasen- und Mastdarmlähmung) keine Veranlassung, die Bewertung des Landgerichts zu korrigieren.

Die Klägerin hat die Aufwendungen zur Gesamthöhe von 8.205,39 EUR belegt (Anlagen K 58 bis K 72, LGU 48). Das ist nicht bestritten worden. Damit bleiben – wie vom Landgericht zuerkannt – 60 % erstattungsfähig. Das sind 4.923,23 EUR, wie zuerkannt (LGU 5).


E. Zu Ziffer 7 des Tenors

Die Ausführungen unter D. zu Ziffer 6 des Tenors gelten entsprechend für die Zuerkennung einer Rente gem. Ziffer 7 des Tenors (LGU 5 und LGU 48/49). Die Berufung, die eine vollständige Abweisung erstrebt (Bl. 1500 d.A.), bleibt erfolglos. Denn die Rente bezieht sich auf die vorgenannten (D zu Ziffer 6) therapeutischen Leistungen. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich dabei nicht lediglich um einmalige Leistungen. Die Tochter der Klägerin hat erklärt (Protokoll vom 12.03.2019, Bl. 1512 d.A.), die Übungen würden regelmäßig durchgeführt. Der Senat hält das aufgrund des Verletzungszustands für überzeugend. Die Beklagte hat dem sowie der Berechnung zur Rentenhöhe nichts entgegengesetzt (so auch schon LGU 49).


F. Zu Ziffer 8 des Tenors

Eine Entscheidung zur Berufung in Bezug auf die mit Ziffer 8 des Tenors zuerkannten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (LGU 5 und LGU 49) ist dem Senat verwehrt. Es ist noch nicht absehbar, welche Kosten hier letztlich berechtigt anzusetzen gewesen wären. Die Entscheidung hängt vom weiteren Ausgang des Rechtsstreits zu den Ziffern 3 und 4 des Tenors ab.


G. Gesamtergebnis Berufung der Beklagten

Die Aussprüche zu Ziffer 1 und 2 des Tenors sind von der Berufung der Beklagten nicht angegriffen worden. Hier bestand kein Abänderungsgrund. Die Aussprüche zu Ziffer 3 und 4 des Tenors waren auf die Berufung aufzuheben. Hier muss das Landgericht weitere Feststellungen treffen.

Ziffer 5 des Tenors ist in einem geringen Teil abgeändert und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen worden.

Die Verurteilung gem. Ziffer 6 und 7 des Tenors bedurfte keiner Abänderung, weil die Berufung insoweit unbegründet war.

Ziffer 8 bis 11 des Tenors waren aufzuheben. Die Entscheidung hängt hier von der abschließenden Entscheidung des weiteren Verfahrens in der ersten Instanz ab.



Teil 2: Die Anschlussberufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Der Klägerin steht kein weiterer Anspruch auf Zahlung einer rückwirkenden Schmerzensgeldrente zu.

Das Landgericht hat ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 275.000,00 EUR für angemessen gehalten und diesen Betrag aufgeteilt in einen Einmal-​Kapitalbetrag und eine kapitalisierte Rente für die Zukunft (LGU 2 und 22 ff.). Für die Vergangenheit hat die Kammer keine Rente zugesprochen (LGU 24). Das ist nicht zu beanstanden.

a) Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes werden mit dem Schmerzensgeld alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (st. Rspr.: vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 10.07.2018 – VI ZR 259/15, ZfS 2019, 20). Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet, die Höhe des einem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von dem Klageantrag nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (BGH aaO, Rn. 6 mwN).

Die Zahlung einer Schmerzensgeldrente neben einem kapitalisierten Schmerzensgeld kommt nur ausnahmsweise bei lebenslangen, schweren Dauerschäden in Betracht, die der Verletzte immer wieder schmerzlich empfindet (vgl. Senat, Urt. v. 01.06.2016 – 14 U 74/15, NJW-​RR 2016, 1497, juris-Rn. 49 mwN). Daher ist ihrem Sinn und Zweck nach eine solche Rente für die im Beurteilungszeitpunkt noch nicht oder noch nicht vollständig eingetretenen immateriellen Einbußen – d.h. für die Gegenwart und die Zukunft – festsetzbar, was sich nach den jeweiligen Umständen des Falles richtet (§ 287 ZPO); allgemeine Erwägungen vermögen die Wahl einer Rente nicht zu stützen (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.1976 – VI ZR 216/74, MDR 1976, 1012, juris-Rn. 15). Dabei hat der Tatrichter, wenn er sich zur Festsetzung einer Schmerzensgeldrente neben einer Kapitalentschädigung entschließt, diese selbständig zu berechnen; er ist nicht gehalten, für den der Rentenberechnung zugrunde gelegten Zeitraum ebenfalls einen Kapitalbetrag festzusetzen und erst hieraus die Rente abzuleiten. Doch muss seine Berechnung eine gemeinsame Wertvorstellung erkennen lassen. Dabei kann es für den Tatrichter u.a. angezeigt sein, für die von ihm festzusetzenden Renten eine Kapitalisierungsberechnung anzustellen, um sich über die Wertverhältnisse und die Auswirkungen der Rentenbemessung klar zu werden (BGH aaO, Rn. 16). Kapital und Rente müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen (OLG Brandenburg, Urt. v. 09.02.2006 - 12 U 116/05, RuS 2006, 260, Rn. 24 mwN).

b) Die Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Landgericht ist demnach insbesondere sowohl in der Gesamthöhe wie in der Aufteilung in Kapital und Rente nicht fehlerhaft. Das Landgericht hat – ohne dass dabei Ermessensfehler vorgetragen (Bl. 1467 d.A.) oder sonst erkennbar sind – ausgehend von einem Gesamtbetrag von 275.000,00 EUR unter Ansatz eines Kapitalisierungsfaktors von 18,175 und bei einer – von der Klägerin selbst angesetzten und nicht gerügten (Bl. 1467 d.A.) – Verzinsung von 4 % eine zu kapitalisierende Rente von 43.620,00 EUR errechnet (LGU 23). Unter Ansatz des Mitverschuldens der Klägerin hat die Kammer einen monatlichen Rentenbetrag von 200,00 EUR (bzw. quartalsweise: 600,00 EUR) für die Zukunft zuerkannt (LGU 2, 23, 24), für die Vergangenheit aber abgelehnt (LGU 24). Nach Abzug der bereits erbrachten Zahlungen auf das Schmerzensgeld verblieb der zuerkannte Kapitalbetrag von 6.380,00 EUR (LGU 2 und 23 unten) sowie die Quartalsrente, beginnend ab dem 09.08.2018 (LGU 2 und 24).

Die Klägerin legt nicht überzeugend dar, was hieran ermessensfehlerhaft ist. Sie setzt einen Kapitalisierungsfaktor von 20,555 an (Bl. 1467 d.A.), weil sie vom Unfallzeitpunkt ausgeht (der angesetzte Faktor ergäbe sich für eine 39-​jährige Geschädigte nach Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 12. Aufl. [2016], Kapitalisierungstabelle 1/8 [S. 319]). Maßgeblich ist jedoch der Zeitpunkt des Rentenbeginns, das ist hier der 09.08.2018 (LGU 2). Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin (geboren am 05.02.1968) 50 Jahre alt. Nach der offensichtlich selbst von der Klägerin herangezogenen Tabelle von Küppersbusch/Höher ist dann bei der nicht beanstandeten Verzinsung von 4 % ein Kapitalisierungsfaktor von 18,175 anzusetzen. (vgl. aaO, S. 319). Der Senat hat keinen Anlass, einen anderen Faktor anzusetzen. Eine Rente für die Vergangenheit neben dem – auch nach Ansicht der Klägerin (Bl. 1467 d.A.) zuzubilligenden – Kapitalbetrag ist darüber hinaus nicht begründbar. Sie könnte ihren Zweck, laufende und im Urteilszeitpunkt noch nicht aktualisierte Beeinträchtigungen auszugleichen, von vornherein nicht erfüllen. Das Beschwerdebild steht für die Vergangenheit fest. Eine parallele Zuerkennung von Rente und Kapital scheidet daher aus (so auch Küppersbusch/Höher aaO, Rn. 867), da sie keinen sinnvollen Ausgleich mehr für die Vergangenheit herstellen kann.

Eine Rente ist jedoch zusätzlich zur Kapitalisierung bei – wie hier – lebenslangen, schweren Dauerschäden, die der Geschädigte immer wieder schmerzlich empfindet, für die zukünftigen Einbußen möglich (vgl. Senat, Urt. v. 01.06.2016 – 14 U 74/15, NJW-​RR 2016, 1497, juris-Rn. 49, OLG Brandenburg aaO, juris-​Rn. 23), um auf diese Weise einen ständigen, jeweils zeitnahen Ausgleich der anhaltenden immateriellen Einbußen der Verletzten sicherzustellen. Rein wirtschaftliche Gesichtspunkte können die Wahl einer Rente aber nicht stützen (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.1976 – VI ZR 216/74, MDR 1976, 1012, juris-Rn. 15). Demnach ist allein ein geänderter Berechnungsansatz, der einen insgesamt höheren Schmerzensgeldbetrag ermöglicht (oder ermöglichen kann), ohne weitere Gründe für die Bemessung unbeachtlich (insoweit auch entgegen OLG Frankfurt, Urt. v. 18.10.2018 – 22 U 97/16, NJW 2019, 442 [„taggenaue Berechnung“]). Ausgangspunkt der Bemessung ist – wie dargelegt – der Schmerzensgeldbetrag, der – unabhängig von verschiedenen Berechnungswegen - alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte. Das ist keine Frage des Berechnungswegs, sondern der (tatrichterlichen) Gesamtschau (§ 287 ZPO).

Die Klägerin trägt jedoch andere – nicht wirtschaftliche Gründe – für die begehrte Rente ab dem Unfalltag nicht vor; sie sind auch nicht ersichtlich. Damit verbleibt es bei dem Ausspruch des Landgerichts zu Ziffer 1 und 2 des Tenors.

2. Hinsichtlich der mit der Anschlussberufung geltend gemachten rückwirkenden Rente wegen Mehrkosten für Urlaubsreisen, Kleidungsmehrverschleiß und Heizkosten verdient das angefochtene Urteil ebenfalls keine Änderung.

Das Landgericht hat mit Ziffer 4 des Tenors eine Erstattung beginnend mit dem 01.07.2009 zuerkannt (LGU 40 ff.). Die Klägerin will für diese zeitliche Eingrenzung keinen Sachgrund erkennen (Bl. 1468 d.A.). Dabei übergeht sie, dass dies ihrem eigenen Antrag entspricht (LGU 16 sowie S. 3 des Schriftsatzes vom 03.11.2015, Bl. 1063 d.A. [dort Ziffer 4] und S. 6 des Protokolls vom 18.10.2017, Bl. 1186 d.A.). Zudem entfielen die angesetzten Mehrkosten sowieso im Zeitraum der stationären Behandlung der Klägerin. Schließlich sieht der Senat ohnedies keinen Anspruch auf Mehrkostenersatz für Urlaub, Kleidung und Heizung, worauf verwiesen wird (s.o. II. Teil 1 B.2 bis 4).

3. Die Anschlussberufung hat desgleichen zu den Wohnmehrkosten keinen Erfolg.

Auch die behindertengerechte Wohnung samt Einrichtung ist vom Landgericht im Einzelnen beschieden worden (LGU 30, 40, 46). Die Vorstellung der Klägerin, nach Verkauf der zum Unfallzeitpunkt genutzten Wohnung und Ablösung der darauf bezogenen Darlehen müsste unter Gegenüberstellung der alten und neuen Wohnungskosten „durchgehend eine durchschnittliche Belastung von 300 EUR im Monat in Ansatz gebracht“ werden (Bl. 1455 d.A.), ist überdies nicht weiter begründet und im Übrigen auch nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hat hierzu bereits ausgeführt, dass es an allen weiteren Darlegungen dazu fehlt (LGU 30). Die Anschlussberufungsbegründung erschöpft sich insoweit lediglich in der Wiederholung der nicht belegten Behauptungen. Damit besteht für eine monatliche Rente in diesem Punkt gleichfalls kein Grund. Gegen die Ausführungen des Landgerichts zur behindertengerechten Wohnung (LGU 30, 40 und 46) findet sich in der Anschlussberufungsbegründung kein weiterer belastbarer Vortrag, obwohl bereits der erstinstanzliche Vortrag hierzu unzureichend war (LGU 30).

4. Die Anschlussberufung hat schließlich ebenso keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Landgericht für erstattungsfähig gehaltenen Mehrkosten für ein behindertengerechtes Fahrzeug richtet, die sie für zu gering ansieht.

Der Senat hält – wie ausgeführt (II. Teil 1 A.1) – das Urteil für zutreffend, soweit dort ein zweckgebundener Vorschuss in Höhe von 12.000,00 EUR für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs zuerkannt worden ist (Ziffer 4f der Entscheidungsgründe, LGU 30 bis 32). Die Ansicht der Klägerin, die Anschaffung eines Gebrauchtfahrzeugs sei von vornherein nicht geeignet und ließe eine wirtschaftliche Nutzung nicht zu (Bl. 1457 d.A.), ist nicht nachvollziehbar. Gebrauchtfahrzeuge sind – wie dem erkennenden Senat als ständig mit der Möglichkeit von Ersatzanschaffungen befasster Verkehrsunfallsenat (und allgemein) bekannt ist - in großer Zahl und auch in sehr gutem Zustand auf dem Markt erhältlich und stellen nicht von vornherein eine unzumutbare, minderwertige Anschaffung dar. Der nach dem Gutachten P. am besten für einen rollstuhltauglichen Umbau geeignete VW Caddy ist mit dem dafür vom Sachverständigen angesetzten Betrag, den das Landgericht wiederum innerhalb des vorhandenen Spielraums mit 20.000,00 EUR für den Fahrzeugerwerb samt Umbau geschätzt hat (LGU 32), angemessen. Die Klägerin behauptet dagegen, es sei eine Versorgung und Umrüstung „mit einem Fahrzeug der Van-​Klasse“ erforderlich (Bl. 1456, 1458 d.A.). Doch kommt es – worauf die Beklagte zurecht hinweist (Bl. 1488 d.A.) – für die Klägerin nicht auf ein automatisches Verladesystem zum Selbstfahren an, weil sie selbst – unstreitig - nicht Auto fährt. Für die Fahrt mit Hilfe von Begleitpersonen bietet jedoch der VW Caddy nach den sachverständigen Darlegungen genügend Raum (ebenso LGU 32).

5. Eine Entscheidung zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist vorerst nicht möglich und bleibt infolge der Aufhebung und Zurückverweisung dem Landgericht vorbehalten (vgl. oben II. Teil 1 F).



III.

Gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO war das Urteil zu den Ziffern 3 und 4 sowie 8 bis 11 samt dem zugrundeliegenden Verfahren aufzuheben.

1. Das Landgericht hat zunächst erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats (§ 563 Abs. 2 ZPO, der im Berufungsverfahren entsprechend gilt, vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. § 538 Rn. 60 mwN) Feststellungen zu treffen zu den Ziffern 3 und 4 des Tenors (vgl. oben Ziffer II Teil 1 A und B). Im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten (Schriftsatz vom 14.06.2019, Bl. 1550 d.A.) ist der Ausspruch zu Ziffer 3 aber nicht teilweise in Rechtskraft erwachsen, so dass nur noch über eine Bestätigung oder eine Kürzung des dort zuerkannten Betrags von 9.425,03 EUR zu verhandeln wäre. Der Prüfungsumfang und die Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts richten sich zwar gem. § 528 ZPO nach den Berufungsanträgen (offengelassen in BVerfG Beschl. v. 16.03.2019 – 1 BvR 1235/17, NJW 2019, 1669, Rn. 20, ob und inwieweit eine Bindungswirkung einer willkürlichen Teilabweisung unabhängig von den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen besteht). Der Senat nimmt aber keine Abänderung über die gestellten Anträge hinaus vor, sondern hebt einen willkürlichen Urteilsausspruch insgesamt und nicht antragsüberschreitend auf. Das widerspricht schon deshalb nicht der Bindungswirkung gem. § 528 ZPO; denn die Klägerin hat auf den Hinweis des Senats im Beschluss vom 05.06.2019 (Bl. 1532 ff. d.A.), in dem bereits dargelegt worden ist, dass der Tenor zu Ziffer 3 objektiv willkürlich ist, uneingeschränkt die Aufhebung des (gesamten) Urteils und Zurückweisung an das Landgericht Hannover beantragt (Bl. 1546 d.A.). Dass sie den Antrag nicht weiter begründet hat, ist in Anbetracht der vorangehenden Hinweise des Senats unschädlich, da davon auszugehen ist, dass sich die Klägerin die Gründe, die eine vollständige Aufhebung rechtfertigen, zumindest hilfsweise zu eigen macht.

Der Antrag ist vor Ablauf der Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren gestellt worden (gem. Beschluss vom 17.06.2019, Bl. 1553 d.A.). Damit ist der dem Ausspruch zu Ziffer 3 des Urteils zugrundeliegende Streitstoff zu den Positionen Pflegekosten und Haushaltsführungsschaden sowie zum weiteren materiellen Schaden und den Zinsen nach Maßgabe der Hinweise des Senats in diesem Urteil (vgl. oben II. Teil 1 A.2 bis 6) Gegenstand des weiteren Verfahrens.

Für den Tenor zu Ziffer 4 gilt das entsprechend für die Berechnung (vgl. oben II. Teil 1 B 1).

Die Anschaffung und der Umbau eines behindertengerechten Fahrzeugs bedürfen demnach ebenso wenig einer erneuten Entscheidung wie die Positionen Mehrkosten für Urlaub, Kleidung und Heizung (vgl. oben II. Teil 1 A.1 und B.2-​4).

2. Mangels jeden Hinweises (§ 139 ZPO) auf die Unbegründetheit der Klageforderung in den dargelegten Beträgen liegt – wie ausgeführt – ein erheblicher Verfahrensfehler vor, der zur überwiegenden Aufhebung des Urteils und des zugrundeliegendem Verfahren sowie zur Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO führt. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien nach einem entsprechenden Hinweis – ggf. soweit möglich auf eine zunächst neu vorgelegte Berechnung des Landgerichts zu den betroffenen Positionen – ihren Vortrag ergänzen, wenn sie nachvollziehen können, aus welchen Gründen das Landgericht die erheblichen Abzüge von der Klageforderung vorgenommen hat, so dass sich der im unterlassenen Hinweis liegende Verfahrensverstoß auch auswirkt.

In diesem Zusammenhang sind die Hinweise des Senats zu den betr. Schadenspositionen zu beachten und in die vorzunehmende Neuberechnung einzustellen. Das betrifft vor allem die Stundensätze zu den Pflegekosten und den Stundenaufwand zum Haushaltsführungsschaden.

Danach dürfte eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig werden, da nach entsprechendem Vortrag der Klägerin zu den aberkannten Positionen bei Bestreiten der Beklagten sowohl zu den Zahlungs- und Tilgungsverläufen durch Zeugenvernehmung als auch ggf. durch Einholung von Sachverständigengutachten Beweis zu erheben sein dürfte.

Die dann anstehende Beweisaufnahme ist aufwändig im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Unabhängig davon, dass der Senat die Entscheidung des Landgerichts in den gen. Punkten nicht nachvollziehen kann und insoweit ohnedies eine erneute Befassung der Kammer mit der Sache geboten ist, würde eine grundsätzlich mögliche weitere Beweisaufnahme durch den Senat den Parteien im Hinblick auf die gebotene weitere Klärung eine Instanz nehmen, so dass eine Entscheidung des Senats in der Sache nicht sachgerecht erscheint. Das gilt erst recht im Hinblick auf die im Streit stehenden lebenslangen Unfallfolgen.

3. Die Entscheidung zu den Ziffern 8 bis 11 des Tenors richtet sich nach dem Ergebnis des weiteren Verfahrens zu den Ziffern 3 und 4 des Tenors.

IV.

1. Das zurückverweisende Urteil enthält keine Kostenentscheidung in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens; sie ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 538 Rn. 58 mwN). Auch bei – wie hier - nur teilweiser Zurückverweisung der Sache muss dem Landgericht die Entscheidung über die gesamten Kosten des Verfahrens übertragen werden (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, vgl. BFH, Urt. v. 17.03.2010 – IV ZR 25/08, NZM 2010, 591, juris-Rn. 58; BFH, Urt. v. 19.11.2003 – I R 88/02, DB 2004, 466; OLG München, Urt. v. 05.05.2017 – 10 U 1750/15, ZfS 2018, 79, juris-Rn. 62).



Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens waren allerdings aufgrund der unrichtigen Sachbehandlung und der in wesentlichen Teilen willkürlich oder nicht begründeten Entscheidung gem. § 21 Abs. 2 S. 1 GKG nicht zu erheben (Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 21 GKG Rn. 16 „Aufklärungspflicht“; Dörndorfer in Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK Kostenrecht, 24. Edition [01.12.2018], § 21 GKG Rn. 4). Das gilt entsprechend für die durch den Erlass des Urteils erster Instanz veranlassten Kosten (vgl. Zöller/Heßler ZPO, 32. Aufl., § 538 Rn. 58). Die erheblichen Verfahrensmängel waren für die Einlegung der Berufung durch die Beklagte und die damit entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens kausal.

2. Auch wenn das Urteil selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt im eigentlichen Sinn hat, denn das angefochtene Urteil tritt bereits mit der Verkündung des aufhebenden Urteils außer Kraft (§ 717 Abs. 1 ZPO), war die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da gemäß §§ 775 Nr. 1 und 776 ZPO das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erst einstellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufheben darf, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt wird (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 04.01.2018 – 7U 146/15, juris; OLG München, Urt. v. 18.09.2002 - 27 U 1011/01, NZM 2002, 1032; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 538 Rn. 59 mwN).

3. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 543 ZPO bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Soweit der Senat die Verwendung der sog. Tabellenwerke bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens aufgibt, betrifft das eine sog. tatrichterliche Ermessensfrage im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO. Es ist keinem Gericht vorgegeben – und wird auch nicht so gehandhabt – den Haushaltsführungsschaden auf der Grundlage eines Tabellenwertes zu bemessen. Wie dargelegt ist hierbei sowieso konkreter Tatsachenvortrag nicht entbehrlich. Das widerspricht nicht der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte oder derjenigen des BGH, wonach der Tatrichter sich nicht an den sog. Tabellenwerken orientieren muss (vgl. BGH, Urt. v. 03.02.2009 – VI ZR 183/08, NJW 2009, 2060).

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