- | angepasste Kleidung |
- | Körperversorgung und -pflege |
- | Haushaltsführungskosten (teilweise) |
- | Fahrt-(Kfz-)kosten für Arztbesuche usw. |
- | Prothesen, Brillen |
- | Umbaukosten für ein Kraftfahrzeug |
- | Schaffung einer behindertengerechten Wohnung |
- | elektronische Schreib- und Lesehilfen |
„Vermehrte Bedürfnisse umfassen unfallbedingte Mehraufwendungen, die diejenigen Nachteile ausgleichen sollen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (BGH NJW-RR 2004, 671). Regelmäßig muss es sich dabei um Aufwendungen handeln, die dauerhaft und regelmäßig erforderlich sind und nicht der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (BGH a.a.O., 672). Daneben können aber ausnahmsweise einmalig anfallende Kosten nach §§ 249, 251 BGB zu ersetzen sein, wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels ein erhöhtes Bedürfnis des Verletzten befriedigt werden kann (BGH a.a.O., 672). Die Mehraufwendungen sind aber nur dann zu ersetzen, wenn die Schädigung zu gesteigerten Bedürfnissen des Verletzten zur Aufrechterhaltung des vor dem schädigenden Ereignis gewohnten Lebensstils geführt hat. Davon abzugrenzen sind diejenigen Fälle, in denen der Geschädigte mit dem Schadensersatzbegehren ein Bedürfnis verfolgt, in gleicher Weise wie vor dem Unfall persönlichen Neigungen bei der Freizeitgestaltung uneingeschränkt nachgehen zu können. Diese Freiheit kann bei einer irreversiblen körperlichen Schädigung in tatsächlicher Hinsicht nicht wiederhergestellt werden. Insoweit liegt eine immaterielle Beeinträchtigung der Lebensfreude vor, deren Ausgleich unter dem Gesichtspunkt der Bemessung eines Schmerzensgeldes zu erfolgen hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 671, 672 und NJW-RR 1992, 792, 793). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht der Klägerin kein Zahlungsanspruch im Hinblick auf die durch das Reiten und die Sattelanfertigung angefallenen Kosten zu. Unfallbedingte Einschränkungen bei der Ausübung des Reitens als Freizeitsport, wie sie die Klägerin erlitten hat, können nicht beseitigt werden. Sie sind grundsätzlich über die Regelungen zum immateriellen Schadensersatz zu kompensieren.“ |
1. | Zu den vermehrten Bedürfnissen im Sinne des § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB gehören sowohl die Kosten für die Beschäftigung einer Pflegeperson als auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht. |
2. | Der ersatzfähige Aufwand zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse bestimmt sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde. |
3. | Kommen zum Ausgleich der Pflegebedürftigkeit verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichem Kostenaufwand in Betracht, so bestimmt sich die Höhe des Anspruchs danach, welcher Bedarf in der vom Geschädigten in zumutbarer Weise gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt. |