Das Verkehrslexikon

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Vermehrte Bedürfnisse nach Unfallverletzungen und bei Personenschaden

Vermehrte Bedürfnisse nach Unfallverletzungen und bei Personenschaden




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Höchstbeträge / Kapitalisierung
-   Keine fiktive Abrechnung von Heilbehandlungskosten
-   Abzüge Neu für Alte bei Brillen, Zahnprothesen usw.
-   Stundensätze / Pauschalbeträge / Abschläge

-   Behindertengerechtes Fahrzeug
-   Behindertengerechte Wohnung
-   Physiotherapiekosten
-   Privatärztliche Behandlungskosten
-   Zahnbehandlungskosten
-   Sozial- und Beamtenrecht
-   Steuerrecht

-   Verfahrensrecht / Hinweispflicht / rechtliches Gehör



Einleitung:


Vielfach sieht sich der durch einen Unfall Verletzte zeitweise oder auch dauerhaft hohen Belastungen in finanzieller Hinsicht ausgesetzt, die über das hinausgehen, was jedermann für seine persönlichen Bedürfnisse aufwenden muss. In dem Fall spricht man von - gegenüber dem Durchschnitt bzw. Unverletzten - vermehrte Bedürfnisse.

Dabei kann es sich - abgesehen von Arztbehandlungs- und Krankenhauskosten - um zahlreiche in Betracht kommende Ersatzpositionen handeln, wie beispielsweise:









angepasste Kleidung
Körperversorgung und -pflege
Haushaltsführungskosten (teilweise)
Fahrt-(Kfz-)kosten für Arztbesuche usw.
Prothesen, Brillen
Umbaukosten für ein Kraftfahrzeug
Schaffung einer behindertengerechten Wohnung
elektronische Schreib- und Lesehilfen

Vermehrte Bedürfnisse gemäß § 843 Abs. 1 BGB sind somit sämtliche unfallbedingt zeitweilig oder dauerhaft wiederkehrende Aufwendungen, die dazu denen, diejenigen finanziellen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge der durch den Unfall kausal bedingten Beeinträchtigungen seines körperlichen Wohlbefindens entstanden sind bzw. zukünftig noch entstehen.


Zur Abgrenzung von vermehrten Bedürfnissen vom immateriellen Schaden hat das OLG Koblenz (Urteil vom 07.11.2011 - 12 U 480/10) ausgeführt:

   „Vermehrte Bedürfnisse umfassen unfallbedingte Mehraufwendungen, die diejenigen Nachteile ausgleichen sollen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (BGH NJW-RR 2004, 671).

Regelmäßig muss es sich dabei um Aufwendungen handeln, die dauerhaft und regelmäßig erforderlich sind und nicht der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (BGH a.a.O., 672).

Daneben können aber ausnahmsweise einmalig anfallende Kosten nach §§ 249, 251 BGB zu ersetzen sein, wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels ein erhöhtes Bedürfnis des Verletzten befriedigt werden kann (BGH a.a.O., 672).

Die Mehraufwendungen sind aber nur dann zu ersetzen, wenn die Schädigung zu gesteigerten Bedürfnissen des Verletzten zur Aufrechterhaltung des vor dem schädigenden Ereignis gewohnten Lebensstils geführt hat.

Davon abzugrenzen sind diejenigen Fälle, in denen der Geschädigte mit dem Schadensersatzbegehren ein Bedürfnis verfolgt, in gleicher Weise wie vor dem Unfall persönlichen Neigungen bei der Freizeitgestaltung uneingeschränkt nachgehen zu können. Diese Freiheit kann bei einer irreversiblen körperlichen Schädigung in tatsächlicher Hinsicht nicht wiederhergestellt werden. Insoweit liegt eine immaterielle Beeinträchtigung der Lebensfreude vor, deren Ausgleich unter dem Gesichtspunkt der Bemessung eines Schmerzensgeldes zu erfolgen hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 671, 672 und NJW-RR 1992, 792, 793).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht der Klägerin kein Zahlungsanspruch im Hinblick auf die durch das Reiten und die Sattelanfertigung angefallenen Kosten zu. Unfallbedingte Einschränkungen bei der Ausübung des Reitens als Freizeitsport, wie sie die Klägerin erlitten hat, können nicht beseitigt werden. Sie sind grundsätzlich über die Regelungen zum immateriellen Schadensersatz zu kompensieren.“

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Personenschaden

Heilbehandlungskosten

Haushaltsführungsschaden

Vermehrte Bedürfnisse nach Unfallverletzungen und bei Personenschaden

Unterhaltsschaden

Feststellungsklage / -interesse

Haftungsbeschränkung (SGB)

Kausalität

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Allgemeines:


BGH v. 15.06.2004:
Die von der unterhaltspflichtigen Mutter erbrachten Pflegeleistungen für ein durch einen Unfall geschädigtes Kind lassen auch dann dessen Anspruch gegen den Schädiger wegen vermehrter Bedürfnisse gemäß § 843 BGB unberührt, wenn bei dem Unfall eine Verletzung der Obhutspflicht durch die Mutter mitgewirkt hat.

OLG Stuttgart v. 13.12.2005:
Die Ermittlung der Höhe des dem Geschädigten gemäß § 843 Abs. 1 BGB zu ersetzenden behinderungsbedingten Pflegemehrbedarfs hat sich bei Übernahme der Pflege durch unentgeltlich tätige Angehörige regelmäßig an den Nettobezügen einer - fiktiv beschäftigten - Fremdkraft zu orientieren. Die Heranziehung willkürlich pauschaler Stundensätze trägt in der Regel den Erfordernissen einer möglichst konkreten und an den tatsächlichen Verhältnissen ausgerichteten Schadensermittlung nicht ausreichend Rechnung. Vorzuziehen ist die Orientierung an den Vergütungssätzen der jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen (BAT bzw. KR je nach Tätigkeitsschwerpunkt).

KG Berlin v. 12.03.2009:
Zu den Heimunterbringungskosten, ersparten Mietkosten, Pflegeheimbesuchen und Fahrtkosten des Lebensgefährten und zur entgangenen Zuwendungen nach schwerem Verkehrsunfall

OLG Brandenburg v. 20.05.2010:
Zur Berechnung vermehrter Bedürfnisse durch erhöhte Fahrt- und Kfz-Kosten und zur Berechnung des Haushaltsschadens

LG Köln v. 24.06.2010:
Leisten Eltern ihren unfallverletzten Kindern bei der Körperpflege, beim Essen und bei Fahrten zur Schule und zum behandelnden Arzt unterstützende Pflegeleistungen, die als solche die spezifisch den Eltern als nächste Bezugsperson zukommende individuelle und nicht austauschbare Zuwendung übersteigen und auch einem berufsmäßigen Helfer hätten übertragen werden können, dann hast das Kind einen entsprechenden Ersatzanspruch gegen den Schädiger. Hierfür können 400,00 Euro monatlich angemessen sein.

OLG Koblenz v. 07.11.2011:
Verletzungsbedingte Aufwendungen, die der Verletzte für die Ausübung des Reitsports tätigt, sind nicht erstattungsfähig, wenn er das Betreiben des Reitsports erst nach dem Unfall aufgenommen hat.




OLG Stuttgart v. 31.01.2013:
In dem Verlust der Fähigkeit weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, liegt ein ersatzfähiger Schaden. Er stellt sich je nachdem, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder ob sie den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden i.S. der §§ 843 Abs. 1 1. Alt. BGB, 11 Satz 1 1. Alt. StVG oder als Vermehrung der Bedürfnisse i.S. der §§ 843 Abs. 1 2. Alt. BGB, 11 Satz 1 1. Alt. StVG dar. Der Haushaltsführungsschaden ist messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt in eigener Person nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juni 1989 - VI ZR 66/88, BGHR BGB § 843 Abs. 1 Hausarbeiten 1). Das gilt auch für Pflegekosten, die deshalb angefallen sind, weil der Ehegatte durch den Unfall die Fähigkeit zur Erbringung von Pflegleistungen verloren hat und der pflegebedürftige Ehegatte ins Pflegeheim muss.

OLG Frankfurt am Main v. 12.05.2016:
Der Begriff der Vermehrung der Bedürfnisse umfasst alle schädigungsbedingten ständigen, demnach immer wiederkehrenden Aufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Es muss sich grundsätzlich um Mehraufwendungen handeln, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind, zudem nicht, wie etwa Heilungskosten, der Wiederherstellung der Gesundheit dienen. Einmalige Aufwendungen fallen allerdings dann auch hierunter, wenn durch sie das vermehrte - dauerhaft bestehende - Bedürfnis für die Zukunft in ausreichendem Maße auf Dauer befriedigt werden kann.

BGH v. 28.08.2018:

  1.  Zu den vermehrten Bedürfnissen im Sinne des § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB gehören sowohl die Kosten für die Beschäftigung einer Pflegeperson als auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht.

  2.  Der ersatzfähige Aufwand zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse bestimmt sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde.

  3.  Kommen zum Ausgleich der Pflegebedürftigkeit verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichem Kostenaufwand in Betracht, so bestimmt sich die Höhe des Anspruchs danach, welcher Bedarf in der vom Geschädigten in zumutbarer Weise gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt.


OLG Celle v. 26.06.2019:
Zu den vermehrten Bedürfnissen im Sinne des § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB gehört auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht. Der ersatzfähige Aufwand zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse bestimmt sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde (Anschluss BGH, Urt. v. 28. August 2018 – VI ZR 518/16).

Die Grundsätze für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens bei einer Nichteinstellung einer Ersatzkraft können auch für die Berechnung der Pflegekosten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung berücksichtigt werden.

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Höchstbeträge / Kapitalisierung:


OLG Celle v. 22.06.2016:
§ 12 StVG a. F. enthält eine Haftungssummenbegrenzung, die auch für eine vom Schädiger an den Geschädigten zu zahlende Rente gilt. Der Schädiger schuldet nur maximal den Betrag von 500.000 DM und nicht ohne zeitliche Begrenzung eine jährliche Rente von bis zu 30.000 DM (6 Prozent aus 500.000 DM). - Etwaige Kapitalzahlungen des Schädigers mindern den jährlichen Höchstbetrag einer Rente. - Kapitalisierte Rentennachzahlungen sind nicht auf die Kapitalzahlung anzurechnen, sondern auf den Rentenzahlungsanspruch. Dies erfolgt nicht durch Kürzung des jährlichen Höchstbetrages, sondern ist bei der Bezugsdauer der Rente zu berücksichtigen.

BGH v. 28.08.2018:
Die Frage, ob der Geschädigte seine Lebensgestaltung in zumutbarer Weise gewählt hat, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Eine für sämtliche Fallgestaltungen geltende Obergrenze in dem Sinne, dass der Ersatz der für die häusliche Pflege anfallenden Kosten generell auf den doppelten Betrag (oder ein anderes Vielfaches) der jeweiligen Heimunterbringungskosten beschränkt wäre, existiert nicht.

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Keine fiktive Abrechnung von Heilbehandlungskosten:


BGH v. 14.01.1986:
Der Verletzte kann Zahlung der für eine Operation (hier: Narbenkorrektur) erforderlichen Kosten nur verlangen, wenn er die Absicht hat, die Operation durchführen zu lassen.

OLG Köln v. 12.01.2005:
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz fiktiver, also tatsächlich noch nicht entstandener Heilbehandlungskosten. Im Bereich der Personenschäden sind die zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Kosten vielmehr zweckgebunden und unterliegen nicht der Dispositionsfreiheit des Geschädigten.

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Abzüge Neu für Alte bei Brillen, Zahnprothesen usw.:


Abzüge "Neu für Alt"

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Stundensätze / Pauschalbeträge / Abschläge:


OLG Celle v. 02.11.2015:
Ein Stundensatz von 8,00 € ist sowohl hinsichtlich eines Haushaltsführungsschadens als auch hinsichtlich geltend gemachter Pflegekosten angemessen.

OLG Hamm v. 15.02.2019:
Zur Bemessung des Pflegeaufwandes für eine nächtliche Bereitschaftspflege

OLG Celle v. 26.06.2019:
Bereitschaftsdienst ist nicht gleichzusetzen mit einer ständigen aktiven Arbeitsleistung. Deshalb ist bei der fiktiven Abrechnung von Hilfsdienstleistungen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes vom üblichen Stundensatz – 8,00 EUR – ein angemessener Abschlag vorzunehmen.

Für den Bereitschaftsdienst der nahen Angehörigen ist bei fiktiver Abrechnung ein Stundensatz von 6,00 EUR angemessen.

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Behindertengerechtes Fahrzeug:


OLG Hamm v. 02.12.2002:
Bei schweren Dauerverletzungen und Mobilitätserfordernissen für eine Familie mit zwei kleinen Kindern ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verletzte nach dem Verkehrsunfall einen neuen behindertengerecht umgebauten Mercedes Vito angeschafft hat, welcher es ihm aufgrund der Umbauten ermöglicht, auch selbst damit zu fahren, wenn es sein Zustand zulässt. Vom Anschaffungspreis von insgesamt 63.880,00 DM sind ein Eigenanteil von 10.000,00 DM sowie Zahlungen der Berufugsgenossenschaft auf diese Position abzusetzen.

BGH v. 20.01.2004:
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der infolge eines Verkehrsunfalls querschnittgelähmt ist und von dem Schädiger Ersatz der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines PKW erhalten hat, auch Ersatz der Kosten für den Umbau seines Motorrades beanspruchen kann.

OLG Brandenburg v. 20.05.2010:
Bei den laufenden Kosten des nach dem Unfall angeschafften Fahrzeugs handelt es sich um verletzungsbedingt dauernd und regelmäßig anfallende vermögenswerte objektivierbare Mehraufwendungen, die dem Verletzten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen. Die ermittelten Kosten sind jedoch um den Vorteilsausgleich wegen ersparter Aufwendungen und einem Nutzungsvorteil zu bereinigen.

OLG Nürnberg v. 23.12.2015:
Die Mehrkosten eines Fahrrads mit Elektromotor gegenüber einem herkömmlichen Fahrrad stellen sich jedenfalls dann nicht als ersatzfähiger Schaden eines unfallbedingt in der Benutzung eines herkömmlichen Fahrrads erheblich beeinträchtigten Geschädigten dar, wenn dieser über ein Kraftfahrzeug verfügt (Abgrenzung: Freizeit/Hobby - vermehrte Bedürfnisse)

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Behindertengerechter Wohnraum:


BGH v. 19.05.1981:
Zur Frage, inwieweit ein infolge Unfalls Schwerbehinderter vom Schädiger Kosten für den Bau oder Ausbau eines der Behinderung angepassten Eigenheims ersetzt verlangen kann.

OLG Stuttgart v. 30.01.1997:
Der Mehrbedarf eines ersatzberechtigten Schwerstbehinderten bemisst sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage getroffen hätte. Der Geschädigte kann sowohl für den ausstattungsbedingten als auch für den räumlichen Mehrbedarf eine Kapitalabfindung verlangen. Diesen Betrag darf er auch zur Deckung seines besonderen Aufwands in das Haus seiner Eltern, die ihn betreuen, einbringen.

BGH v. 12.07.2005:
Der Mehrbedarf für behindertengerechten Wohnraum bemißt sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage getroffen hätte. Bei unterschiedlichen Möglichkeiten bestimmt sich der Anspruch danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten zumutbar gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt. Dabei ist im Rahmen der Schaffung behindertengerechten Wohnraums auch zu prüfen, ob dadurch ein Vermögenszuwachs bewirkt wird, mit dem Vorteile verbunden sind, die über den Zweck, ein dauerndes, jedoch auf die Lebenszeit des Verletzten begrenztes erhöhtes Bedürfnis zu befriedigen, weit hinausgehen. Deshalb sind etwa die Kosten der Befriedigung des für jedermann allgemein bestehenden Bedürfnisses nach Wohnraum, das zu den gewöhnlichen Lebenshaltungskosten gehört, vom Schädiger nicht zu erstatten.

OLG Hamm v. 07.10.2009:
Der verletzungsbedingte Mehrbedarf des Geschädigten für behindertengerechten Wohnraum und dessen besondere Ausstattung bemisst sich anhand der Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage getroffen hätte . Bei - auch kostenmäßig - unterschiedlichen Möglichkeiten zur Befriedigung des vermehrten Wohnbedarfs bestimmt sich der Anspruch danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten zumutbar gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt. Wird bei der Schaffung behindertengerechten Wohnraums ein Vermögenszuwachs bewirkt, mit dem Vorteile verbunden sind, die über den Zweck hinausgehen , ein auf die Lebenszeit des Verletzten begrenztes erhöhtes Bedürfnis zu befriedigen, sind die der anderweitigen Bedürfnisbefriedigung dienenden Kostenaufwendungen nicht vom Schädiger zu erstatten.

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Physiotherapiekosten:


LG München v. 15.09.2020:
Kommt es bei überhöhter Geschwindigkeit des Kfz zu einer Verletzung eines als Wachhund eingesetzten Hundes sind die gutachterlich für notwendig erachteten Physiotherapiekosten von mehr als 14.000,00 € zu erstatten.

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Privatärztliche Behandlungskosten:


AG Schleswig v. 27.02.2015:
Die Kosten einer privatärztlichen Behandlung können auch dann, wenn der Geschädigte gesetzlich krankenversichert ist, von dem Schädiger zu erstatten sein, wenn die privatärztliche Behandlung im Hinblick auf die Höhe der Kosten nicht als unwirtschaftlich anzusehen ist und der Geschädigte bereits vorher bei dem privat liquidierenden Arzt in Behandlung war, so dass sie Konsulation dieses Arztes dem bisherigen Lebensstandard entsprach.

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Zahnbehandlungskosten:


Zahnbehandlungskosten

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Sozial- und Beamtenrecht:


Der Forderungsübergang in der privaten Versicherung

Der Forderungsübergang auf den Sozialversicherungs- bzw. Sozialhilfeträger

Der Forderungsübergang auf den Dienstherrn im Beamtenverhältnis

BGH v. 15.06.2004:
Das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 Satz 3 SGB VII (vormals § 558 RVO) ist mit dem Anspruch des Geschädigten wegen vermehrter Bedürfnisse sachlich kongruent. Ebenso wie das insoweit wesensgleiche Pflegegeld nach § 44 SGB XI dient auch das Pflegegeld nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung dazu, den Schwerverletzten in die Lage zu versetzen, die für die Betreuung und Pflege erforderlichen Kosten begleichen zu können.

BGH v. 27.06.2006:
Zur Kongruenz von Leistungen des Sozialhilfeträgers gemäß § 68 BSHG zu Ersatzansprüchen des Geschädigten wegen vermehrter Bedürfnisse nach § 843 BGB.

BGH v. 17.11.2009:
Im Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs kann die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Zessionar treffen, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint. Der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG bezweckt nicht den Ausgleich möglicher Erwerbsschäden, sondern dient der Deckung vermehrter Bedürfnisse.

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Steuerrecht:


Steuerfragen beim Schadensersatz aus Verkehrsunfällen

BFH v. 31.03.2008:
Wenn der Kläger mitteilt, das vom Finanzgericht angeforderte ärztliche Attest über die therapeutische Notwendigkeit seiner Besuche bei der betagten Mutter könne nicht vorgelegt werden, braucht das Finanzgericht diesen Sachverhalt nicht weiter aufzuklären.

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Verfahrensrecht / Hinweispflicht / rechtliches Gehör


Rechtliches Gehör

BGH v. 13.09.2016:
Haben die Parteien in zwei Instanzen lediglich darüber gestritten, ob es kostengünstigere Pflegedienste als die von der Klägerin eingesetzten gebe und will das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung überraschenderweise davon ausgehen, dass es im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar gewesen wäre, die Pflegeleistungen in Eigenregie zu koordinieren, ist zur Vermeidung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ein rechtlicher Hinweis erforderlich.

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