Der Betreiber der Waschanlage muss den Kunden vor Befahren der Waschstraße hinreichend deutlich darauf hinweisen müssen, dass die Anlage über keinen Auffahrschutz verfüge und ein erhöhtes Schadensrisiko für mehr als 2,5 Tonnen wiegende SUV`s, insbesondere älterer Bauart bestehe, wenn es zu einer Fehlstellung der Spur, einem Fehler an der Lenkung beziehungsweise Achsgeometrie gekommen ist, der Reifendruck zu niedrig ist, eine defekte Bremsanlage oder ein defektes Getriebes - sofern existent – ein defektes Lenkradschlosses vorliegt. |
- | das Lenkradschloss an seinem PKW, HH-..., sei nicht eingerastet gewesen, der Autoschlüssel habe sich durchgehend im Zündschloss befunden, was das Einrasten einer Lenkradsperre schon ausschließe, |
- | technische Fehler am PKW, HH-..., hätten nicht vorgelegen; jedenfalls aber kein Zusammenhang mit dem „Aus der Spur Fahren“ des PKW in der Waschstraße gehabt |
- | schadensursächlich sei die Schlussbehandlung durch den Mitarbeiter der Beklagten, der das Fahrzeug, HH-..., nicht korrekt auf das Transportband gesetzt habe |
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.163,94 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hierauf seit Rechtshängigkeit zu bezahlen sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 €. |
die Klage abzuweisen. |
Eine Spurverstellung, ein Fehler in der Lenkung und/oder Achsgeometrie, zu niedriger Reifendruck, ein Defekt an der Bremsanlage des Fahrzeuges und/oder des Getriebes sowie ein Defekt des Lenkradschlosses des Fahrzeuges. |
„Es hätte dem Betreiber oblegen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Förderschiene in dem Moment automatisch abgeschaltet wird, in dem eine Blockade in der Anlage auftritt. ... Es reicht für die Begründung einer Pflichtverletzung aus, dass die Entstehung des Hindernisses während des Waschvorganges in der Anlage erfolgte und der Schleppvorgang trotzdem fortgesetzt wurde.“ |
„Es erscheint zumutbar, eine permanente manuelle Überwachung des Transportvorganges vorzunehmen und den Transportvorgang nötigenfalls abzubrechen.“ |
„Kommt ein PKW beim Durchlaufen einer Autowaschanlage zu Schaden, so haftet der Inhaber der Anlage nur dann nicht, wenn er beweist, dass er die Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat.“ |
„Der Betreiber einer automatischen Kfz-Waschanlage haftet für Beschädigungen des Kfz und die daraus folgenden Vermögensschäden aus Vertragsverletzung, da die Schadensursache aus seinem Gefahrenbereich hervorgegangen ist. Dem Betreiber obliegt der volle Beweis dafür, dass der Schaden auch bei Aufwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden war.“ |
„Der Kunde einer Waschstraße gibt sein Fahrzeug beim Benutzen in die Obhut des Anlagenbetreibers und vertraut darauf, dass dieser die erdenklichen Vorkehrungen gegen die Gefahr einer Beschädigung des Wagens getroffen hat. Selbst ist der Kunde nicht in der Lage, sich vor entsprechenden Gefahren zu schützen. Danach ist es nach der Natur des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages eine wesentliche Pflicht des Anlagenbetreibers, seinen Kunden durch Anwendung höchstmöglicher Sorgfalt vor Schäden beim Waschvorgang zu bewahren.“ |
Fahrzeugschaden netto | 2.561,94 € |
Gutachterkosten netto | 480,67 € |
Unkostenpauschale | 20,00 € |
insgesamt | 3.062,61 € |