"Zwar ist zugunsten des Klägers von einer Beweiserleichterung hinsichtlich des Vorliegens einer Pflichtverletzung auszugehen, wenn feststeht, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers der Waschanlage herrühren kann. Damit muss der Kläger als Fahrzeugeigentümer aber zumindest darlegen und beweisen, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt. Ist diese Feststellung jedoch nicht möglich, liegt das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim Kläger als Fahrzeugeigentümer (vgl. OLG Hamm, Aktenzeichen 12 U 170/01). Allein die tatsächliche Beschädigung eines vorher unbeschädigten Fahrzeugs kann dabei die objektive Pflichtwidrigkeit des Betreibers einer Waschstraße nicht indizieren, sondern muss der Kläger als Geschädigter darlegen und beweisen, dass die Schadensursache dem alleinigen Gefahrenkreis des Betreibers zuzuordnen ist, d. h. der Geschädigte müsste auch die ordnungsgemäße Befestigung und die Eignung der Anbringung für die konkrete Waschanlage darlegen (vgl. Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen 20 AC 1174/95). Vorliegend ist jedoch nicht feststellbar, dass das Schadensereignis vom 17.09.2003 auf eine Fehlfunktion der Waschanlage zurückzuführen ist. Von der grundsätzlich durch den Kläger zu tragenden Beweislast dafür, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat und diese Pflichtverletzung den Schaden verursachte, ist nur dann abzuweichen, wenn dargelegt und bewiesen wird, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann." |
1. | Bei vollautomatisierten Waschstraßen muss der Betreiber sicherstellen, dass im Fall einer offenkundig gefahrträchtigen Situation die Abschaltung des Laufbands der Anlage sofort erfolgt; insofern ist eine fortlaufende Überwachung des Anlagenbetriebs erforderlich. |
2. | . Der Anlagenbetreiber haftet, wenn innerhalb der Autowaschanlage Fahrzeuge aufeinander geschoben werden, weil am Ende der Straße ein PKW den Ausgang blockiert und sich in der Waschstraße ein PKW nach Abbremsen zwecks Kollisionsvermeidung vom Transportband löst. |