Das Verkehrslexikon

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Autowaschanlage - Carwashing - Schadensersatz - Beweislast - Bedienungsfehler - Anlagenmangel

Autowaschanlage -Carwashing - Ersatzansprüche




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Beweislast
-   Freizeichnung, Haftungsausschluss
-   Hinweispflichten des Kunden
-   Fehlverhalten des Kunden
-   Hinweispflichten des Betreibers
-   Standardausstattung und Ausnahmen
-   Ersatzansprüche des Anlagenbetreibers
-   Ersatzansprüche von Benutzern untereinander



Einleitung:


Bei einem üblicherweise zwischen dem Betreiber und dem Kunden einer Autowaschanlage abgeschlossenen Reinigungsvertrag bestand eine erfolgsbezogene Pflicht des Betreibers,, einen Schaden an dem klägerischen Fahrzeug zu verhindern. Es handelt sich dabei um einen Unterfall der Verkehrssicherungspflicht. Eine Verletzung dieser Pflicht stellt innerhalb dieses Vertragsverhältnisses eine Vertragsverletzung dar.

Bei Waschstraßen-​Unfällen muss grundsätzlich zunächst der Geschädigte beweisen, dass sein Fahrzeug tatsächlich in der betreffenden Waschanlage beschädigt wurde. Es muss von ihm bewiesen werden, dass der Schaden nur durch diese Waschanlage selbst verursacht worden sein kann, also keine anderen Schadensursachen in Betracht kommen. In Fällen, in denen der Geschädigte überhaupt keinen Einblick in den Waschvorgang und den Geschehensablauf hat, ist es ausreichend, wenn er nachweist, dass das Fahrzeug während des Waschvorgangs beschädigt wurde.


Soweit die Rechtsprechung hinsichtlich zusätzlich angebrachter bzw. befestigter Fahrzeugteile die Auffassung vertritt, dass bei Beschädigung von Außenteilen eines Pkw in einer Waschanlage der Geschädigte beweisen muss, dass die Außenteile seines Pkw ordnungsgemäß befestigt waren, soll dies wiederum nach Auffassung einiger Instanzgericht nicht für fest angebrachte Serien-Teile - wie beispielsweise Heckscheibenwischer – gelten. In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten wird dann ausnahmsweise auf eine Pflichtverletzung des Waschstraßenbetreibers geschlossen, wenn die Schadensursache allein durch die Waschanlage und somit aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers (und gerade nicht durch eine etwaige Handlung des Fahrzeugführers) herrühren kann, siehe in diesem Zusammenhang Amtsgericht Coburg (Urteil vom 10.04.2006 - 12 C 462/04):

   "Zwar ist zugunsten des Klägers von einer Beweiserleichterung hinsichtlich des Vorliegens einer Pflichtverletzung auszugehen, wenn feststeht, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers der Waschanlage herrühren kann. Damit muss der Kläger als Fahrzeugeigentümer aber zumindest darlegen und beweisen, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt. Ist diese Feststellung jedoch nicht möglich, liegt das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim Kläger als Fahrzeugeigentümer (vgl. OLG Hamm, Aktenzeichen 12 U 170/01).

Allein die tatsächliche Beschädigung eines vorher unbeschädigten Fahrzeugs kann dabei die objektive Pflichtwidrigkeit des Betreibers einer Waschstraße nicht indizieren, sondern muss der Kläger als Geschädigter darlegen und beweisen, dass die Schadensursache dem alleinigen Gefahrenkreis des Betreibers zuzuordnen ist, d. h. der Geschädigte müsste auch die ordnungsgemäße Befestigung und die Eignung der Anbringung für die konkrete Waschanlage darlegen (vgl. Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen 20 AC 1174/95).

Vorliegend ist jedoch nicht feststellbar, dass das Schadensereignis vom 17.09.2003 auf eine Fehlfunktion der Waschanlage zurückzuführen ist.

Von der grundsätzlich durch den Kläger zu tragenden Beweislast dafür, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat und diese Pflichtverletzung den Schaden verursachte, ist nur dann abzuweichen, wenn dargelegt und bewiesen wird, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann."

Generell muss der Betrieb einer Selbstbedienungswaschanlage so konzipiert sein, dass Kunden diese benutzen können, ohne dass dabei der Pkw Schaden nimmt. Es obliegt dem Betreiber, dafür zu sorgen, Schäden zu verhindern. Der Betreiber muss die maschinell automatisch arbeitende und deswegen nicht jederzeit zu kontrollierende Anlage so organisieren, betreiben, warten und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist.

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Weiterführende Links:


Verkehrssicherungspflicht

Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

Stichwörter zum Thema Beweisführung

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Allgemeines:


AG Bremen v. 23.01.2014:
  1.  Bei vollautomatisierten Waschstraßen muss der Betreiber sicherstellen, dass im Fall einer offenkundig gefahrträchtigen Situation die Abschaltung des Laufbands der Anlage sofort erfolgt; insofern ist eine fortlaufende Überwachung des Anlagenbetriebs erforderlich.

  2.  . Der Anlagenbetreiber haftet, wenn innerhalb der Autowaschanlage Fahrzeuge aufeinander geschoben werden, weil am Ende der Straße ein PKW den Ausgang blockiert und sich in der Waschstraße ein PKW nach Abbremsen zwecks Kollisionsvermeidung vom Transportband löst.

AG Stadtroda v. 12.03.2002:
Wird ein ordnungsgemäß umgeklappter Außenspiegel während des Waschvorgangs beschädigt, kommt eine Haftung des Waschanlagenbetreibers aus positiver Vertragsverletzung mit der Beweiserleichterung des § 282 BGB in Betracht. Ein entgegenstehender Haftungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam.

LG Aachen v. 04.04.2002:
Den Betreiber einer Autowaschanlage treffen - neben allgemeinen Schutzpflichten - auch Sicherungspflichten zum Schutze des Benutzers hinsichtlich eigenen Fehlverhaltens. Wird die Ingangsetzung eines Waschvorgangs nicht durch die Konstruktion verhindert, obwohl der Kunde sein Fahrzeug falsch positioniert hat, und wird das Fahrzeug dadurch beschädigt, verletzt der Betreiber diese Pflicht und muss Schadensersatz leisten. Den Kunden trifft jedoch ein Mitverschulden (Haftung 50 %).

OLG Hamm v. 12.04.2002:
Der Waschstraßenbetreiber genügt grundsätzlich seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.




LG Hannover v. 07.08.2002:
Der Betreiber einer Autowaschanlage hat auf Grund des Werkvertrages über die Autowäsche die Nebenpflicht, den Wagen vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dazu gehört, ausreichende Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass ein Fahrzeug ohne Zutun des Fahrers aus der Führungsschiene gerät und dabei beschädigt wird, sei es, dass es gegen Reinigungsapparaturen stößt oder auf nachfolgende Wagen auffährt.

LG Zwickau v. 26.11.2004:
Der Betrieb einer Selbstbedienungswaschanlage muss so konzipiert sein, dass Kunden diese benutzen können, ohne dass dabei der Pkw Schaden nimmt. Es obliegt dem Betreiber, dafür zu sorgen, Schäden zu verhindern. Der Betreiber muss die maschinell automatisch arbeitende und deswegen nicht jederzeit zu kontrollierende Anlage so organisieren, betreiben, warten und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist.

AG Siegburg v. 29.07.2005:
Der Betreiber einer Autowaschanlage muss abschätzen, ob die Breite eines Fahrzeugs es wahrscheinlich macht, dass selbst eingeklappte Außenspiegel durch die Bürsten wieder ausgeklappt und die Spiegel dadurch beschädigt werden. Ein Mitverschulden des Kunden nach § 254 BGB kommt nicht in Betracht. Es ist vom Benutzer der Waschanlage nicht zu erwarten, dass er die Maße der Anlage abzuschätzen und mit denen seines Fahrzeuges zu vergleichen vermag.

LG Essen v. 07.11.2006:
Kennt der Betreiber einer Waschanlage die Gefahren, die beim Einfahren in die Trockenkammer bestehen, weil die auf einem Hinweisschild angezeigte maximale erlaubte Fahrzeugbreite tatsächlich um mehr als 10 cm nicht eingehalten werden kann, muss entweder durch technische Einrichtungen oder durch Abstellen eines Einweisers die Gefahr ausgeschlossen werden, dass der Kunde mit seinem Fahrzeug seitlich gegen Teile der Anlage gerät.

AG Gifhorn v. 01.03.2007:
Wird eine von einem Kfz-Eigentümer angebrachte und ungewöhnlich gestaltete Kühlerfigur, die nach oben und nach vorn vom Kühler absteht, in einer Autowaschanlage beschädigt, ist der Anlagenbetreiber zum Ersatz verpflichtet; allerdings trifft den Kfz-Eigentümer ein Mitverschulden an dem Schaden, das mit 1/4 zu bemessen ist.

AG Magdeburg v. 14.04.2010:
Bestätigt ein Haftpflichtversicherer, dass mit der Reparatur im Rahmen der Kalkulation der Reparaturschäden eines in einer Waschanlage beschädigten Leasing-Lkw begonnen werden könne, so liegt hierin mindestens ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.

OLG Saarbrücken v. 28.03.2013:
Der Betreiber einer sog. Portalwaschanlage ist in Erfüllung der gebotenen Verkehrssicherung nicht gehalten, den Waschbetrieb durch Bereitstellung von Personal oder die Einrichtung einer Videoüberwachung lückenlos zu überwachen. Vielmehr kann es im Einzelfall genügen, die Bürsten zu Beginn des Waschbetriebs sorgfältig nach Fremdkörpern abzusuchen.

OLG Frankfurt am Main v. 14.12.2017:
Keine Haftung des Betreibers einer Waschanlage für Beschädigungen, die durch einen Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, wenn dessen Sensor defekt ist.

LG Paderborn v. 20.01.2021:
Der Betreiber einer Autowaschanlage verletzt die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn er es unterlässt, durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass der Ausfahrtbereich, in den das Fahrzeug des Kunden im Moment des Abschlusses des Waschvorgangs automatisch „ausgeworfen“ wird, frei von Hindernissen wie z. B. Fahrzeugen Dritter ist.

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Beweislast:


LG Berlin v. 19.12.2000:
Beim Schaden am Fahrzeug während des Durchlaufs durch die Waschanlage steht es entsprechend § 282 BGB zur Darlegungs- und Beweislast des Betreibers, dass die Schadensursache nicht in seinem Bereich zu finden ist oder ihm ein Fehlverhalten nicht vorzuwerfen ist.

OLG Hamm v. 12.04.2002:
Der Fahrzeugeigentümer, der den Betreiber einer Autowaschstraße auf Schadenersatz in Anspruch nimmt, weil sein Pkw beim Durchlaufen der Waschanlage beschädigt worden ist, muss zumindest darlegen und beweisen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt. Ist diese Feststellung nicht möglich, liegt das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim Fahrzeugeigentümer.

AG Essen v. 21.11.2005:
Den Betreiber einer Waschanlage trifft keine Garantiehaftung, so dass er für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs nur bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung, die er zu vertreten hat, haftet. Hierfür hat der Geschädigte nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung zunächst eine objektive Pflichtverletzung des Schuldners und deren Ursächlichkeit für den Eintritt eines Schadens darzulegen und zu beweisen. Gemäß § 282 BGB obliegt es dann dem Schuldner, darzulegen und zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Nur in seltenen Konstellationen kann es zu einer Beweislastumkehr kommen.

LG Bonn v. 22.12.2005:
Zwar muss bei Waschstraßenunfällen grundsätzlich der Geschädigte beweisen, dass der Pkw in der Waschstraße geschädigt worden ist, der Betreiber schuldhaft eine ihm obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. Von einer Schädigung kann jedoch auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann, also eine andere Schadensursächlichkeit ausgeschlossen ist. Insoweit wird es im Rahmen einer Verteilung der Beweislast nach Risikosphären grundsätzlich als ausreichend angesehen, dass der Geschädigte beweist, dass der Schaden in der Waschanlage verursacht worden ist.

AG Coburg v. 10.04.2006:
Allein aus der Beschädigung eines Fahrzeugs in der Autowaschanlage kann eine Pflichtwidrigkeit des Anlagenbetreibers nicht hergeleitet werden. Kann der Kunde den Nachweis, dass die Schadensursache sich alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers ergibt, nicht führen, weil die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Schaden auch auf Besonderheiten des Fahrzeugs beruhen kann, ist eine Beweislastumkehr nicht geboten.

AG München v. 12.03.2008:
Kommen für eine Felgenbeschädigung in der Waschanlage sowohl ein Fehlverhalten des Kunden wie auch ein Mangel der Waschanlage in Frage, dann obliegt dem Waschanlagenbetreiber die Beweislast, dass ein Mangel der Waschanlage den Schaden nicht verursacht hat.

AG Brandenburg v. 22.06.2015:
Soweit die Rechtsprechung teilweise hinsichtlich zusätzlich angebrachter bzw. befestigter Fahrzeugteile die Auffassung vertritt, dass bei Beschädigung von Außenteilen eines Pkw in einer Waschanlage der Geschädigte beweisen muss, dass die Außenteile seines Pkw ordnungsgemäß befestigt waren, kann dies im Übrigen nicht für fest angebrachte Serien-Teile – wie dem hier streitbefangenen Heckscheibenwischer – gelten. - In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten wird dann ausnahmsweise auf eine Pflichtverletzung des Waschstraßenbetreibers geschlossen, wenn die Schadensursache allein durch die Waschanlage und somit aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers (und gerade nicht durch eine etwaige Handlung des Fahrzeugführers) herrühren kann.

AG Pfaffenhofen v. 27.11.2020:
Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer Waschanlage besteht keine verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers der Waschanlage. Der vom Kunden nur schwer zu führende Nachweis einer verschuldeten Fehlfunktion der Waschanlage wird dadurch erleichtert, dass bei nachgewiesener Unversehrtheit des Kfz bei Beginn des Waschvorgangs der Nachweis geführt ist, dass das Fahrzeug allein in der Waschanlage beschädigt worden sein kann. Die Regel des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB erlaubt bei fehlendem Nachweis des Verschuldens des Betreibers der Waschanlage den Schluss auf dessen Verschulden.

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Freizeichnung, Haftungsausschluss:


BGH v. 30.11.2004:
Zur Unwirksamkeit von Freizeichnungsklauseln eines Betreibers einer Autowaschanlage

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Hinweispflichten des Kunden:


LG Oldenburg v. 27.09.2007:
Fragt der Geschädigte vor dem Befahren der Waschanlage unter Nennung seines PKW-Modells eine Angestellte, ob es unbedenklich sei, diesen durch die Waschanlage zu fahren, so hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der beim Waschen eingetretenen Schäden, wenn er der Angestellten verschwiegen hat, dass es sich bei seinem Fahrzeug um ein Sondermodell mit Hochdach handelt und die Schäden wegen der erhöhten Bauweise eingetreten sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Angestellte das Fahrzeug selbst nicht gesehen hat.

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Fehlverhalten des Kunden:


LG Köln v. 17.08.2005:
Weist der Betreiber einer Autowaschanlage die Benutzer nicht darauf hin, dass auch bei einem serienmäßig angebrachten, fest installierten Heckspoiler ein Beschädigungsrisiko besteht, haftet er bei Verwirklichung des Risikos für den entstandenen Schaden. Den Fahrzeugeigentümer trifft jedoch eine Mithaftung von 50 %, wenn er seinerseits gegen die Bedienungsvorschriften verstößt und dadurch eine Mitursache für den konkreten Schaden setzt.

LG Bochum v. 15.02.2007:
Der Betreiber einer Autowaschanlage genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Hierzu gehört nicht der Einbau einer technischer Vorrichtung, um ein Rückwärtsfahren der Kunden und damit eine an sich pflichtwidrige Nutzung der Anlage zu verhindern. Eine solche Vorrichtung ist nach dem Stand der Technik nicht realisierbar. Auch muss das Personal der Waschstraße nicht überprüfen, ob die Kunden vor Verlassen des Wagens den Gang herausgenommen haben, wenn an zwei Stellen Hinweisschilder mit entsprechenden Verhaltensanweisungen angebracht sind.

LG Krefeld v. 30.07.2010:
Der Betreiber einer automatischen Autowaschanlage haftet seinem Kunden nicht für einen Schaden an dessen Fahrzeug, der entstanden ist, weil der Kunde beim Einfahren in die Waschhalle die Führungsschienen verfehlt hat und dadurch mit einem Vorderrad auf der Führungsschiene hängen geblieben ist und trotz der entstandenen Schiefstellung seines Fahrzeugs dessen Stellung vor dem Waschvorgang nicht korrigiert hat.

KG Berlin v. 23.01.2015:
Befindet sich in einer Waschanlage eine deutlich erkennbare Hinweistafel, wonach Fahrzeuge nur bis zu einer maximalen Höhe von 2,20 m dieAnlage benutzen dürfen, ist nicht von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auszugehen, wenn die Waschanlage für ein Fahrzeug mit 2,52 m Höhe benutzt wird.

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Hinweispflichten des Betreibers:


LG Essen v. 24.01.2001:
Den Betreiber einer Autowaschanlage trifft keine Hinweispflicht, dass die Scheibenwischer des Fahrzeugs während des Waschgangs ausgeschaltet sein müssen.

LG Potsdam v. 02.09.2004:
Ausgehend davon, dass Fahrzeugschäden bei der Benutzung einer Autowaschanlage durch ein nicht vermeidbares Restrisiko der Waschanlage verursacht werden können, obliegt es dem Anlagenbetreiber, auf diese Gefahren hinzuweisen. Die Verletzung dieser Nebenpflicht führt zu Schadensersatzansprüchen aus positiver Vertragsverletzung.

LG Köln v. 04.05.2005:
Der Waschanlagenbetreiber hat nicht alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um Schäden von den in die Waschanlage fahrenden Fahrzeugen abzuwenden, wenn er in seinen - deutlich sichtbar an der Waschanlage angebrachten - Bedienungshinweisen nicht darauf hinweist, dass auch bei einem serienmäßig angebrachten, fest installierten Heckspoiler ein Beschädigungsrisiko besteht.

LG Berlin v. 02.12.2014:
Mit der Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweisschildes vor der Einfahrt der Waschanlage, auf dem der gut lesbare Hinweis vorhanden ist, welche Maximalgröße ein Fahrzeug haben darf, damit es in der Anlage gewaschen werden kann, erfüllt der Waschanlagenbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht.

AG Wermelskirchen v. 17.11.2005:
Dem Betreiber einer Waschanlage, der diese allen Fahrzeugtypen öffnet, obliegt eine Erkundigungspflicht und sodann eine Hinweispflicht gegenüber den betreffenden Kunden, ob die Benutzung der Waschanlage bei allen Fahrzeugtypen gefahrfrei möglich ist. Wenn sich das Abreißen eines Spoilers nicht als völlig fernliegende Möglichkeit einer Beschädigung darstellt (hier: Heckspoiler bei Pkw Daihatsu), handelt es sich um ein anlagenimmanentes Risiko für serienmäßige Spoiler.

AG Brandenburg v. 22.06.2015:
Der Betreiber einer Autowasch-Anlage und seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, den Kunden danach zu fragen, ob das Fahrzeug einen Heck-​Scheibenwischer hat und ihn auf die Häufigkeit von Beschädigungen an Scheibenwischern an Hecktürklappen hinzuweisen und ihm dann zum Schutz eine nach dem Stand der Technik durchaus mögliche und zumutbare und dafür vorgesehene Schutzhülle zu übergeben.

AG Dortmund v. 29.05.2018:
Lässt ein Autowaschstrassenbetreiber ein Fahrzeug in die Waschanlage fahren, obwohl seine Mitarbeiter bemerkt hatten, dass dieses Fahrzeug noch entgegen den allgemeinen Anweisungen vor der Einfahrt in die Waschstraße eine Antenne auf dem Dach hat, so liegt eine schuldhafte Obhutspflichtverletzung gegenüber anderen Waschstrassenbenutzern vor, wenn deren Fahrzeug durch die abgerissene Antenne beschädigt wird.

BGH v. 19.07.2018:
Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber einer Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage - zwar selten, aber vorhersehbar - nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.

AG Hamburg-Blankenese v. 10.07.2019:
Der Betreiber der Waschanlage muss den Kunden vor Befahren der Waschstraße hinreichend deutlich darauf hinweisen müssen, dass die Anlage über keinen Auffahrschutz verfüge und ein erhöhtes Schadensrisiko für mehr als 2,5 Tonnen wiegende SUV`s, insbesondere älterer Bauart bestehe, wenn es zu einer Fehlstellung der Spur, einem Fehler an der Lenkung beziehungsweise Achsgeometrie gekommen ist, der Reifendruck zu niedrig ist, eine defekte Bremsanlage oder ein defektes Getriebes - sofern existent – ein defektes Lenkradschlosses vorliegt.

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Standardausstattung und Ausnahmen:


LG Bonn v. 25.09.2002:
Soweit der Schaden bei der Benutzung einer Autowaschanlage ein beschädigtes Außenteil eines Fahrzeugs betrifft, das eine zusätzliche Ausstattung gegenüber der standardmäßigen Gestaltung eines Fahrzeugs darstellt, handelt es sich um einen besonderen Risikofaktor aus der Verantwortungssphäre des Autofahrers, für die der Anlagenbetreiber nicht aufkommen muss.

AG Ludwigsburg v. 02.11.2007:
Ein Autowaschanlagenbetreiber ist bei bestimmten Ausstattungen bzw. Formgebungen, wie etwa einem Dachspoiler, verpflichtet, auf Risiken und Gefahren bei der Benutzung der Waschanlage hinzuweisen. Dies kann durch einen gut sichtbaren allgemeinen Hinweis auf einer Warntafel am Eingang der Waschanlage oder des Betriebsgeländes geschehen.

LG Paderborn v. 17.09.2009:
Ist nicht auszuschließen, dass eine Beschädigung eines Fahrzeugs in einer Autowaschanlage darauf beruht, dass es tiefer gelegt ist, kommt der Fahrzeugeigentümer seiner Beweislast für einen Fehler im Haftungsbereich des Waschanlagenbetreibers nicht nach. Nach den Vorgaben der StVZO muss ein Fahrzeug - ohne Schaden nehmen zu können – Bodenhindernisse von einer Höhe von 110 mm und einer Breite von 80 mm überfahren können. Mit diesen Vorgaben begründet sich – unter weiterer Einrechnung einer Toleranz – der Abstand der Lichtschranke von 8 cm vom Bodenniveau. Der PKW, der die Vorgaben der StVZO nicht einhält, unterbricht jedoch zwangsläufig die Lichtschranke, was das Herausfahren der Radwaschbürsten auslöst.

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Ersatzansprüche des Anlagenbetreibers:


AG Halle v. 14.03.2013:
Fährt ein Kfz-Führer derart in eine Autowaschanlage etwas schräg ein, dass ein Hinterrad auf der seitlichen Führungsschiene steht, wodurch die Radwaschbürste des Waschportals mit dem Fahrzeug kollidiert und die Motorwelle des Radwaschantriebes verbogen wird, haften Führer und Halter weder aus der Betriebsgefahr des Kfz noch aus Verschulden, weil der Schaden nicht beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist, sondern beim Betrieb der Waschanlage, und weil es gut sein kann, dass man es gar nicht bemerkt, wenn man mit einem Reifen auf eine solche Führungsschiene fährt. Normalerweise hat ein Autofahrer auch keine Veranlassung, nach dem Aussteigen noch einmal die Position seines Fahrzeuges zu überprüfen. Verfügt die Anlage über keine Sicherungen gegen derartige Schäden, liegt ohnehin ein überwiegendes Verschulden des Anlagenbetreibers vor.

LG Halle v. 30.07.2013:
Startet ein Kunde einer Selbstbedienungswaschanlage den Waschvorgang, obwohl ihm bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte auffallen können und müssen, dass er das Fahrzeug nicht entsprechend den ausgehängten Bedienungsvorgaben der Portalwaschanlage abgestellt hat, so ist darin ein zumindest fahrlässiges Verhalten zu sehen (Haftung des Anlagenbenutzers zu 75 %).

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Ersatzansprüche von Benutzern untereinander:


AG Köln v. 26.06.2012:
Ein Fahrzeug in einer Waschstraße befindet sich nicht im Betrieb im Sinne von § 7 StVG, wenn es sich - wie hier - um einen automatisierten Waschvorgang handelt, bei dem das zu waschenden Fahrzeug weder durch eigene Motorkraft noch durch das Eigengewicht vorwärts bewegt, sondern nur von einem Förderband getrieben wird. Auch nach dem sehr weit gefassten Betriebsbegriff konnte sich die dem Kraftfahrzeugbetrieb typischerweise innewohnende Gefährlichkeit so lange nicht auswirken, wie das Fahrzeug durch ein Förderband innerhalb der Waschanlage vorwärts bewegt wird.

OLG München v. 03.07.2015:
Wenn die Sicht bei Ausfahrt aus einer Waschbox besonders schlecht ist, muss derjenige, der eine schlechte Sicht hat, besondere Vorsicht walten lassen und sich „eintasten“, also sehr langsam („zentimeterweise“, „unter Schrittgeschwindigkeit“), stets bremsbereit einfahren und bei gegebenem Anlass sofort bremsen. Damit soll erreicht werden, dass einerseits der bevorrechtigte Verkehr genügend Zeit hat, sich auf dieses Eintasten einzurichten und andererseits, dass der Wartepflichtige nahezu ohne Anhalteweg anhalten kann, wenn er einen bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer wahrnimmt.

LG Kleve v. 23.12.2016:
Ein Kraftfahrzeug in einer Waschstraße befindet sich nicht in Betrieb im Sinne des § 7 StVG, wenn es sich um einen automatisierten Waschvorgang handelt, bei dem das Fahrzeug mit ausgeschalteten Motor auf einem Förderband durch die Waschstraße bewegt wird und der Fahrer keinen Einfluss auf den Ablauf des Waschvorgangs hat. - Das Kraftfahrzeug befindet sich aber (wieder) in Betrieb im Sinne des § 7 StVG, wenn der eigentliche Waschvorgang bereits beendet ist, das Fahrzeug das Förderband, über das es zuvor automatisch gezogen worden war, wieder verlassen hat und es nunmehr gehalten ist, den Verkehrsraum durch eigene Motorkraft zu verlassen.

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