1. | Bei vollautomatisierten Waschstraßen muss der Betreiber sicherstellen, dass im Fall einer offenkundig gefahrträchtigen Situation die Abschaltung des Laufbands der Anlage sofort erfolgt; insofern ist eine fortlaufende Überwachung des Anlagenbetriebs erforderlich. |
2. | . Der Anlagenbetreiber haftet, wenn innerhalb der Autowaschanlage Fahrzeuge aufeinander geschoben werden, weil am Ende der Straße ein PKW den Ausgang blockiert und sich in der Waschstraße ein PKW nach Abbremsen zwecks Kollisionsvermeidung vom Transportband löst. |
die Beklagte zu verurteilen an den Kläger € 2.234,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2013 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. |
die Klage abzuweisen. |
„Wir haben bestimmt 1 ½ Minuten gehupt bis dann jemand kam“. Selbst der Fahrer des dritten aufgeschobenen Fahrzeugs, der Zeuge Sy…, bestätigte, dass „ein- bis zwei Minuten zwischen dem Aufleuchten der Bremslichter (des ersten Fahrzeugs) und dem Notstopp“ vergangen seien. Der Zeuge Si… räumte ein, das er wegen des Lärms des Ventilators zunächst „gar nicht mitbekommen habe, dass die Leute gehupt haben.“ |