| 1. | Eine Voreintragung darf nur solange verwertet werden, wie sie nicht getilgt ist. Nach Tilgungsreife und während der Überliegefrist unterliegt die Voreintragung einem Verwertungsverbot. |
| 2. | Die Überliegefrist soll lediglich verhindern, dass eine Entscheidung aus dem Register gelöscht wird, obwohl eine weitere Entscheidung während der Überliegefrist ergangen, dem Verkehrszentralregister aber noch nicht übermittelt worden ist. |