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Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 23.07.2019 - 14 U 180/18 - Regulierungsdauer und des sofortiges Anerkenntnis

OLG Celle v. 23.07.2019: Regulierungsdauer und des sofortiges Anerkenntnis


Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 23.07.2019 - 14 U 180/18) hat entschieden:

  1.  Jedem Kfz-Haftpflichtversicherer, von dem nach einem Verkehrsunfall Zahlung verlangt wird, ist eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht im Sinne des § 93 ZPO veranlasst ist. Diese liegt üblicherweise bei vier bis sechs Wochen.

  2.  Dem Kfz-Haftpflichtversicherer steht das Recht zu, auch in einfachen Fällen Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen, um den genauen Unfallhergang abschätzen zu können sowie die Frage zu klären, in welchem Umfang ihm gegenüber berechtigte Ansprüche bestehen.


Siehe auch
Dauer der Schadenregulierung - angemessene Prüffrist
und
Regulierungsvollmacht und Regulierungsermessen der eigenen Haftpflichtversicherung bei der Abwicklung gegnerischer Schadensersatzansprüche


Gründe:


(§§ 540 Abs. 1, 313a Abs. 1 ZPO):

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur teilweise begründet. Die Beklagten sind verpflichtet, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 151,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2018 als Schadensersatz anlässlich des Verkehrsunfalles vom 12. April 2018 in H. auf der Kreuzung H...straße / G...straße gemäß §§ 7, 17 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 421 BGB zu zahlen. Ferner ist eine Kostenquotelung geboten. Wegen der weitergehenden Forderungen ist die Berufung unbegründet und war zurückzuweisen. Im Einzelnen:

1. Mietwagenkosten in Höhe von noch 472,44 EUR

Die Berufung der Klägerin ist nur teilweise begründet, soweit sie weitere Mietwagenkosten bezahlt verlangt. Am Unfalltag musste sie von der Unfallstelle zweifellos mit einem Mietwagen nach Hause kommen, weil ihr verunfalltes Fahrzeug nicht mehr fahrbereit gewesen ist (siehe Sachverständigengutachten auf Bl. 2R im Anlagenband Kläger). Insoweit besteht eine Erstattungsfähigkeit für einen Tag, unabhängig davon ob die öffentlichen Verkehrsmittel fuhren oder nicht. Mietwagenkosten für den 12. April 2018 sind ausweislich der Rechnung der Fa. S. vom 27. April 2018 (Bl. 13 im Anlagenband Kläger) in Höhe von 59,20 EUR Mietpreis pro Tag zzgl. 31,- EUR Zustellungskosten und 4,90 EUR Einwegkosten sowie 19 % Mehrwertsteuer erstattungsfähig, insgesamt also in Höhe von 113,17 EUR.

Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie nach dem Unfalltag auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs angewiesen gewesen ist und über die von der Beklagten zu 2) bereits gezahlten 627,- EUR hinaus weitere Beträge bezahlt verlangen kann. Insbesondere rechtfertigten Hochzeitsvorbereitungen eine weitere Anmietung nicht. In der Klageschrift hatte die Klägerin noch behauptet, aus beruflichen Gründen vom 12. April bis zum 27. April 2018 auf einen Mietwagen angewiesen gewesen zu sein (Bl. 3 d. A.). Im Schriftsatz vom 7. August 2018 (Bl. 73 und 74 d. A.) hat sie davon abweichend vorgetragen, Hochzeitsvorbereitungen hätten ihren Bedarf für einen Mietwagen begründet, ohne im Einzelnen darzulegen, welche Tätigkeiten dies im Einzelnen waren. Laut Schriftsatz vom 8. Oktober 2018 (Bl. 107 d. A.) wäre die Verwendung eines Taxis hierfür „abwegig“; die Klägerin legt aber nicht dar, warum dies so sei. Auch in der Berufungsbegründung fehlt es an Vortrag hierzu. Vorbereitungen für eine kurz bevorstehende Hochzeit, die nur mit einem Pkw erledigt werden können, können sein: Transport von Gegenständen zu verschiedenen Veranstaltungsorten (Kirche, Restaurant) und wieder weg, Transport von Blumenschmuck oder anderen Dekorationen sowie von Lebensmitteln und Getränken von einem Ort zum anderen. Dass dies jedoch einen Zeitraum von zwei Wochen beanspruchen soll, erscheint nicht plausibel. Ebenso wenig vermag der Senat nachzuvollziehen, dass man für derartige zwingend erforderliche Fahrten kein Taxi buchen kann oder Familienangehörige bzw. Freunde bittet, die Transporte durchzuführen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin in den 15 Tagen der erfolgten Anmietung in der Tat nur 261 km mit dem Mietwagen zurückgelegt hat (Bl. 13 im Anlagenband Kläger). Das zeigt, dass die Anmietung des Ersatzfahrzeugs nicht verhältnismäßig gewesen ist.

Jedenfalls rechtfertigte der Streik vom 12. April 2018 keine Fortsetzung der teuren Miete über den Unfalltag hinaus. Eine wirtschaftlich und vernünftig denkende Partei hätte angesichts des Streiks zunächst nur kurzfristig ein Fahrzeug angemietet und nach Beendigung des Streiks einen Mietvertrag zu günstigeren Konditionen vereinbart.

2. Nutzungsausfall in Höhe von noch 490,- EUR

Der Klägerin stand angesichts des wirtschaftlichen Totalschadens ihres verunfallten Pkw Nutzungsausfall zu für den Zeitraum vom Unfall bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs in einem angemessenen Zeitrahmen. Der Unfall ereignete sich am 12. April 2018. Das Sachverständigengutachten Dipl.-​Ing H. wurde binnen fünf Tagen am 17. April 2018 erstellt, was als ein vertretbarer und üblicher Zeitraum anzusehen ist, zumal ein Wochenende (14./15. April 2018) dazwischenlag. Bereits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. April 2018 (Bl. 16 im Anlagenband Kläger) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des Fahrzeugs geltend, was zeigt, dass sie sich schon zu diesem Zeitpunkt für eine Ersatzfahrzeugbeschaffung und gegen eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs entschlossen hatte. Eine Überlegungsfrist über den 19. April 2018 hinaus ist ihr deshalb nicht zuzubilligen. Sie ist auch zu keinem Zeitpunkt an die Beklagte zu 2) mit der Bitte herangetreten, einen Vorschuss zu zahlen, und hat auch nicht vorgetragen, dass eine Ersatzfahrzeugbeschaffung von einer vorherigen Zahlung der Beklagten zu 2) abhängig gewesen wäre. Somit ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Entscheidung für ein Ersatzfahrzeug eines längeren Zeitraums bedurfte als ein bis zwei Tage nach Kenntniserlangung vom Gutachten, die nach dem Vorbringen der Klägerin schon am 18. April 2018 (Bl. 204 d. A.) erfolgte. Die Klägerin hat ein Gebrauchtfahrzeug Seat Ibiza, Erstzulassung 2015, bestellt (Bl. 20 im Anlagenband Kläger); bei dem Unfallfahrzeug handelte es sich ebenfalls um einen Seat Ibiza Sun, Erstzulassung 2015 (Bl. 2R im Anlagenband Kläger). Das impliziert, dass die Klägerin nicht erst lange überlegen musste, was für einen Fahrzeugtyp sie haben wollte. Es dürfte wohl eine Internetrecherche erforderlich gewesen sein, um herauszufinden, wo man im Großraum H. kurzfristig einen gebrauchten Seat Ibiza, Erstzulassung 2015, finden würde. Hierfür erachtet der Senat einen Zeitraum von einem Tag für ausreichend. Deshalb hätte die Klägerin das Ersatzfahrzeug bereits am 20. April 2018 (Freitag) und nicht erst am 30. April 2018 bestellen können. Ab dem 20. April 2018 (Freitag) bzw. spätestens ab dem 23. April 2018 (Montag) - weil eine Bestellung im Autohaus an einem Freitag dort möglicherweise erst am Montag auf den Weg gebracht wird - ist von einer 14-​tägigen Wiederbeschaffungsdauer laut Gutachten auszugehen, die spätestens am 7. Mai 2018 (Montag) ablief.

Dass es innerhalb dieser Zeit ebenfalls zu Lieferverzögerungen gekommen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Bescheinigung der Auslieferungsfirma (Bl. 21 im Anlagenband Kläger) bezieht sich auf den Zeitraum vom 30. April 2018 bis zum 16. Mai 2018 und kann nicht ohne Weiteres auf einen früheren Zeitraum bezogen werden, zumal die Probleme der Werkstatt und der Disposition nicht näher dargelegt worden sind.

Ein erstattungsfähiger Zeitraum für Nutzungsausfall erstreckt sich somit vom 13. April 2018 (Folgetag auf den Unfall, weil am Unfalltag ein Mietfahrzeug angemietet werden durfte, siehe oben Ziffer 1.) bis zum 7. Mai 2018 (späteste mögliche Auslieferung des Ersatzfahrzeugs), was 25 Tage ausmacht. Bei unstreitigen

35,- EUR pro Tag ergeben sich 875,- EUR. Hierauf sind die von der Beklagten zu 2) für den Mietwagen nicht verbrauchten 513,83 EUR (= 627,- EUR minus [siehe oben zu Ziffer 1.] 113,17 EUR) und die ausgeurteilten 210,- EUR abzuziehen, sodass 151,17 EUR verbleiben, die die Klägerin von den Beklagten noch beanspruchen kann.

3. Bergungs- und Verwahrungskosten in Höhe von noch 380,80 EUR

Mehr als die von den Beklagten anerkannten 321,30 EUR und die tenorierten 323,68 EUR Bergungs- und Verwahrungskosten stehen der Klägerin nicht zu. Damit sind die Kosten für die erforderliche Bergung des unfallbeschädigten Klägerfahrzeugs nach dem Unfall komplett ausgeglichen. Hinzu kommen Verwahrungskosten von 16,- EUR netto pro Tag für fünf Tage (von Beklagter zu 2) anerkannt) zzgl. weiterer 12 Tage, die der Einzelrichter der Klägerin zugesprochen hat, wobei er sich zu Gunsten der Klägerin sogar verrechnet hat.

Nachdem der unfallbeschädigte Pkw der Klägerin begutachtet worden ist, war dessen weitere Verwahrung nicht erforderlich. Gegebenenfalls hätte es ausgereicht, noch zusätzliche Fotos von den Beschädigungen – neben denjenigen, die der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens ohnehin schon gefertigt hatte (vgl. Bl. 8 – 11R im Anlagenband Kläger) – zu machen oder der Beklagten zu 2) eine kurze Frist zur eigenen Besichtigung des beschädigten Klägerfahrzeugs zu setzen. Dem Senat als Fachsenat für Verkehrsunfallsachen ist aus langjähriger Erfahrung bekannt, dass im Streitfall anhand eines Schadensgutachtens und von Fotos der beschädigten Fahrzeuge von einem kompetenten Sachverständigen problemlos eine Unfallanalyse erstellt werden kann. Im Übrigen hat die Klägerin der Beklagten zu 2) überhaupt nicht die Möglichkeit gewährt, ihr verunfalltes Fahrzeug in Augenschein zu nehmen, und es auch nicht solange verwahrt, bis die Beklagte zu 2) eine konkrete Deckungszusage erteilt bzw. gezahlt hatte.

Demzufolge hat die Berufung der Klägerin nur in Höhe von 151,17 EUR nebst Zinsen Erfolg; insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern.

4. Kostenentscheidung

Auf die Berufung der Klägerin war die Kostenentscheidung des Einzelrichters teilweise zu korrigieren.

a) § 93 ZPO

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Einzelrichter ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten gemäß § 93 ZPO angenommen hat.

Der Klägervertreter hat die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 16. April 2018 (Bl. 15, 15R im Anlagenband Kläger) zur Bestätigung ihrer Einstandspflicht aufgefordert und ihr mitgeteilt, dass der Unfall polizeilich aufgenommen worden sei, wobei er die Tagebuchnummer nicht kenne. Mit Schreiben vom 27. April 2018 (Bl. 2 im Anlagenband Beklagte) hat die Beklagte zu 2) den Klägervertreter um Übersendung seiner Vollmacht gebeten. Dem ist der Klägervertreter mit Schreiben vom 7. Mai 2018 (Bl. 3 im Anlagenband Beklagte) nachgekommen und hat angekündigt, nach Ablauf des 20. Mai 2018 die Ansprüche der Klägerin gerichtlich durchsetzen zu wollen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 (Bl. 4 im Anlagenband Beklagte) hat die Beklagte zu 2) mitgeteilt, dass ihr die polizeiliche Ermittlungsakte noch nicht vorliege, und dass eine Zeugin befragt worden sei. Klage erhoben hat die Klägerin mit einer Klageschrift vom 22. Mai 2018, eingegangen bei Gericht am 19. Juni 2018. Die Klage ist der Beklagten zu 2) am 27. Juni 2018 (Bl. 13 d. A.) zugestellt worden. Zahlung in Höhe von 10.073,78 EUR an die Klägerin erfolgte am 2. Juli 2018 (Bl. 21 d. A.). Mit der Verteidigungsanzeige vom 3. Juli 2018 (Bl. 14 d. A.) haben die Beklagten das Teilanerkenntnis in entsprechender Höhe erklärt.„ Gemäß § 93 ZPO trägt der Kläger die Prozesskosten, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Veranlassung zur Klageerhebung hat der Beklagte gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen [Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage, Bearbeiter Herget, § 93 Rn. 3 m. w. N.]. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift beim Landgericht Hannover wusste die Klägerin aus dem Schreiben vom 30. Mai 2018, dass die Beklagte zu 2) die Angelegenheit noch überprüfen wollte. Wenige Tage nach Zustellung der Klage und noch innerhalb der Zweiwochenfrist zur Abgabe der Verteidigungserklärung, die bis zum 11. Juli 2018 lief, hat die Beklagte zu 2) 10.073,78 EUR gezahlt und die Beklagten haben prozessual ein Teilanerkenntnis erklärt. Damit sind die Voraussetzungen des § 93 ZPO erfüllt.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zu 2) nach Unfallanzeige noch den Inhalt der polizeilichen Unfallaufnahme und den Stand des Ermittlungsverfahrens prüfen wollte. Jedem Kfz-​Haftpflichtversicherer, von dem nach einem Verkehrsunfall Zahlung verlangt wird, ist eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht im Sinne des § 93 ZPO veranlasst ist [Zöller-​Herget, § 93 Rn. 6 – Stichwort: „Haftpflichtversicherung“]. Diese liegt üblicherweise bei vier bis sechs Wochen [OLG Düsseldorf, NJW-​RR 2008, 114; OLG Rostock, MRD 2001, 935]. Eine solche 6-​wöchige Frist lief ab Kenntnis der Beklagten zu 2) aufgrund der Unfallanzeige des Klägervertreters vom 16. April 2018 - bei einem üblichen dreitägigen Postlauf bis zum 19. April 2018 - bis zum 30. Mai 2018. Die Annahme von 6 Wochen erscheinen vorliegend gerechtfertigt, weil ein erheblicher Fahrzeugschaden geltend gemacht worden ist und in den Mai 2018 drei Feiertage fielen (1. Maifeiertag, Christi Himmelfahrt am 10. Mai und Pfingstmontag am 21. Mai), die üblicherweise dazu führen, dass Sachbearbeiter einer Versicherung Urlaub nehmen und sich die Prüfungszeit verlängert. Überdies hatte der Klägervertreter die Tagebuchnummer der Unfallaufnahme nicht mitteilen können, sodass die Beklagte zu 2) diesbezüglich eigene Ermittlungen anstellen musste. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018, also fristgerecht, hat die Beklagte zu 2) den Klägervertreter darauf hingewiesen, dass ihr die Prüfung der Ermittlungsakte bislang nicht möglich gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Klägervertreter die bereits am 22. Mai 2018 gefertigte Klageschrift noch nicht bei Gericht eingereicht. Es wäre ein Leichtes und der Klägerin auch zumutbar gewesen, die Klageschrift weiter zurückzuhalten und der Beklagten eine letzte Frist zur Erklärung ihrer Einstandspflicht zu setzen. Für die Klägerin stand deshalb am 19. Juni 2018 – dem Tag der Klageeinreichung beim Landgericht Hannover – nicht sicher fest, dass die Beklagten keinerlei Schadensersatz leisten würden.

Folglich haben die Beklagten die Klageerhebung nicht veranlasst. Der Beklagten zu 2) war das Recht zuzugestehen, auch in einfach gelagerten Fällen Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen, um den genauen Unfallhergang abschätzen zu können sowie die Frage zu klären, in welchem Umfang die Klägerin berechtigte Ansprüche geltend machte [vgl. KG Berlin <22 W 12/09>, Beschluss vom 30. März 2009, Leitsatz und Rn. 7 m. w. N.; OLG Stuttgart <2 W 26/93>, Urteil vom 17. September 1993, Orientierungssatz; beide zitiert nach juris]. Nachdem die Beklagte zu 2) der Klägerin die Durchführung einer solchen Prüfung angekündigt hatte, hätte es der Klägerin oblegen, das Ergebnis dieser Überprüfung abzuwarten bzw. eine weitere Frist zu setzen, bevor sie Klage erhob. Demzufolge erfolgte das Teilanerkenntnis der Beklagten innerhalb der Frist zur Verteidigungsanzeige sofort im Sinne des § 93 ZPO.

b) § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Der Senat hält eine Kostenquotelung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO für geboten, wenngleich der Einzelrichter nicht gänzlich unvertretbar einen Fall des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO angenommen hat.

Gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann das Gericht einer Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Hinsichtlich der Zuvielforderung soll die Geringfügigkeitsgrenze bei 5 bis 10 % des Streitwertes liegen [Zöller-​Herget, § 92 Rn. 10 m. w. N.], wobei der Senat 5 % für angemessen erachtet, weil anderenfalls nicht mehr von Geringfügigkeit gesprochen werden kann. Vorliegend ist die Klägerin nach der Berechnung des Einzelrichters mit 11.417,02 EUR (10.073,78 EUR als sofortiges Teilanerkenntnis plus 1.343,24 EUR als Klagabweisung) unterlegen, während die Beklagten mit 773,90 EUR unterlegen sind. Das macht bezogen auf einen Streitwert von 12.190,92 EUR 94 % zu 6 % zulasten der Klägerin aus. Die 10 %-​Grenze ist damit eingehalten. Nach den obigen Ausführungen stehen der Klägerin allerdings weitere 151,17 EUR zu, sodass sie mit 11.265,85 EUR (10.073,78 EUR als sofortiges Teilanerkenntnis plus 1.192,07 EUR als Klagabweisung) unterliegt, während die Beklagten mit 925,07 EUR unterliegen (in dem angefochtenen Urteil tenorierte 773,90 EUR plus weiterer 151,17 EUR). Das ergibt bezogen auf den Streitwert von 12.190,92 EUR eine Quote von 92 % zu 8 % zulasten der Klägerin.

Die weitergehende Berufung der Klägerin ist unbegründet und war zurückzuweisen.


II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 93, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.


III.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG (beantragte 2.117,14 EUR abzüglich tenorierter 773,90 EUR).

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