1. | Nach der Neufassung des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) ist der Fahrzeughalter in dieser Eigenschaft nicht mehr Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots. |
2. | Dass ein gegen einen Niederländer ergangener Bußgeldbescheid nicht in die niederländische Sprache übersetzt worden ist, ist kein Verfahrenshindernis. Dieser Umstand führt nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung und in der Folge zum Eintritt der Verfolgungsverjährung. |
"Am 30.03.2018 (Karfreitag) befuhr Frau A mit dem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen B unter anderem die C FR D. Dabei hatte sie Transportgut geladen, welches sie am 29.03.2018 von dem Verladebahnhof E in Empfang genommen hatte. In F wurde sie zum oben angegebenen Zeitpunkt auf der C fahrend angetroffen und kontrolliert. Bei der Strecke E-F handelt sich um eine Strecke weit über 200km. Frau A ist bei dem Speditionsunternehmen G B. V. angestellt, welche Halterin des LKW und dessen Geschäftsführer der Betroffene ist. (...) Gegen die Fahrerin wurde wegen desselben Sachverhaltes ein Bußgeld i.H.v. 120,00 EUR rechtskräftig festgesetzt." |
"Durch den oben festgestellten Sachverhalt hat der Betroffene als Geschäftsführer des Fahrzeughalters eine verbotswidrige Lkw-Fahrt an einem gesetzlichen Feiertag zumindest fahrlässig zugelassen." |