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"Die Bestimmung der maßgeblichen Kriterien für die Zuordnung eines Kraftfahrzeugs zu den Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen im Sinne der Verhaltensvorschriften der StVO ist deshalb am Leitgedanken der StVO, also unter Berücksichtigung ihres Regelungszwecks, auszurichten (so bereits OLG Karlsruhe, DAR 2004, 715 und OLG Jena, NJW 2004, 3579). Leitgedanke der StVO ist der Schutz der Verkehrssicherheit d.h. die Verhinderung von Verkehrsunfällen (vgl. VkBl. 1970, 797). Diesem Regelungszweck entsprechend ist für die Einordnung eines Kraftfahrzeugs als LKW oder PKW auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abzustellen, weil diese Eigenschaften des Fahrzeugs für dessen Verwendung, insbesondere die Beladung, von maßgeblicher Bedeutung sind und damit das Fahrverhalten des Fahrzeugs und dessen Beherrschbarkeit entscheidend prägen (vgl. OLG Karlsruhe und OLG Jena jeweils a.a.O.; im Ergebnis auch BayObLG, NJW 2004, 306; Müller, Anmerkung zum Beschluss des OLG Karlsruhe vom 25.08.2004 in ZVS 2005, 45; Hentschel, NJW 2005, 42 ff.). Es erscheint daher sachgerecht und folgerichtig, für die Unterscheidung von Personenkraftwagen und Lastkraftwagen auf die gesetzliche Legaldefinition in § 4 Abs. 4 PBefG zurückzugreifen, die an die Bauart, Ausstattung und Einrichtung des Fahrzeugs anknüpft (vgl. auch OLG Karlsruhe und OLG Jena jeweils a.a.O.; BayObLG, NZV 1997, 449; OLG Hamm VRS 56, 127), weil diese Merkmale die Zweckbestimmung des Fahrzeugs entscheidend prägen. Nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG sind Personenkraftwagen solche Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. Als Lastkraftwagen werden demgegenüber in § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG Kraftfahrzeuge bezeichnet, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.
Das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs ist dagegen, wie sich auch aus einem Umkehrschluss aus § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO und § 3 Abs. 3 Nr. 2 a StVO ergibt, allein kein Abgrenzungskriterium, sondern ein eigenständiges Merkmal." |