Das Verkehrslexikon

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Sonntagsfahrverbot - Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen

Sonntagsfahrverbot - LKW-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Täterschaft des Halters
-   Fahrlehrerprüfung



Einleitung:


Ob das Sonntagsfahrverbot bei bestimmten Arten von Fahrzeugen - wie beispielsweise Mercedes Sprinter oder "Pkw" mit offener Ladefläche - einzuhalten ist, hat ständig zu Unsicherheiten und Streit geführt.

Letztendlich hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass es entscheidend auf die konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung ankommt, siehe z. B. OLG Hamm (Beschluss vom 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05 b):

   "Die Bestimmung der maßgeblichen Kriterien für die Zuordnung eines Kraftfahrzeugs zu den Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen im Sinne der Verhaltensvorschriften der StVO ist deshalb am Leitgedanken der StVO, also unter Berücksichtigung ihres Regelungszwecks, auszurichten (so bereits OLG Karlsruhe, DAR 2004, 715 und OLG Jena, NJW 2004, 3579). Leitgedanke der StVO ist der Schutz der Verkehrssicherheit d.h. die Verhinderung von Verkehrsunfällen (vgl. VkBl. 1970, 797). Diesem Regelungszweck entsprechend ist für die Einordnung eines Kraftfahrzeugs als LKW oder PKW auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abzustellen, weil diese Eigenschaften des Fahrzeugs für dessen Verwendung, insbesondere die Beladung, von maßgeblicher Bedeutung sind und damit das Fahrverhalten des Fahrzeugs und dessen Beherrschbarkeit entscheidend prägen (vgl. OLG Karlsruhe und OLG Jena jeweils a.a.O.; im Ergebnis auch BayObLG, NJW 2004, 306; Müller, Anmerkung zum Beschluss des OLG Karlsruhe vom 25.08.2004 in ZVS 2005, 45; Hentschel, NJW 2005, 42 ff.). Es erscheint daher sachgerecht und folgerichtig, für die Unterscheidung von Personenkraftwagen und Lastkraftwagen auf die gesetzliche Legaldefinition in § 4 Abs. 4 PBefG zurückzugreifen, die an die Bauart, Ausstattung und Einrichtung des Fahrzeugs anknüpft (vgl. auch OLG Karlsruhe und OLG Jena jeweils a.a.O.; BayObLG, NZV 1997, 449; OLG Hamm VRS 56, 127), weil diese Merkmale die Zweckbestimmung des Fahrzeugs entscheidend prägen. Nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG sind Personenkraftwagen solche Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. Als Lastkraftwagen werden demgegenüber in § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG Kraftfahrzeuge bezeichnet, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.


Das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs ist dagegen, wie sich auch aus einem Umkehrschluss aus § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO und § 3 Abs. 3 Nr. 2 a StVO ergibt, allein kein Abgrenzungskriterium, sondern ein eigenständiges Merkmal."

In der bis zum 18. Oktober 2017 geltenden Fassung des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO durften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5t an Sonn- und Feiertagen nicht „verkehren“. Dies wurde so verstanden, dass sie einer bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit auch des Fahrzeughalters jedenfalls nicht entgegenstand.

Durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549 ff [3550]) ist der Wortlaut dahingehend geändert worden, dass an Sonn- und Feiertagen Lkw nicht „geführt werden“ dürfen. Damit sind Halter einer Verfolgung als Haupttäter entzogen.

Das schließt aber nicht aus, dass sich ein Halter an einem (vorsätzlichen) "Führen" durch einen Fahrzeugführer im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 OWiG (vorsätzlich) als Nebentäter beteiligt.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Transportrecht - Frachtverrtragsrecht - Güterkraftverkehr

Fahrzeugführerpflichten

BayObLG v. 14.04.1997:
Die für Zugmaschinen mit oder ohne Hilfsladefläche geltende Ausnahme von Sonntagsfahrverbot gemäß StVO § 30 Abs 3 gilt nicht entsprechend für (Klein-)Lastkraftwagen unter 7,5 t, bei denen sich an eine feste Personenkabine eine offene Ladefläche anschließt. Da derartige Fahrzeuge wegen des Fehlens der Verwandlungsfähigkeit auch nicht gemäß StVZO § 23 Abs 6a als Personenkraftwagen anzusehen sind, gilt für sie das Sonntagsfahrverbot, soweit sie mit Anhänger geführt werden.

OLG Hamm v. 22.08.2005:
Für die Einordnung eines Kraftfahrzeugs als LKW oder PKW ist auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abzustellen, weil diese Eigenschaften des Fahrzeugs für dessen Verwendung, insbesondere die Beladung, von maßgeblicher Bedeutung sind und damit das Fahrverhalten des Fahrzeugs und dessen Beherrschbarkeit entscheidend prägen (mit Ausführungen zum unvermeidbaren Verbotsirrtum).




VG Göttingen v. 13.04.2011:
Für die Anwendung des Nacht- und Sonntagsparkverbots für LKW nach § 12 Abs. 3 a Satz 1 StVO ist auch die tatsächlich vorhandene Bebauung des Gebiets ausschlaggebend und nicht nur die Ausweisung eines Gebiets im Bebauungsplan.

OLG Hamm v. 29.05.2013:
Entsprechend der Größe seines Betriebes hat der Fahrzeughalter die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die ein Höchstmaß an Sicherheit gegen einen vorschriftswidrigen Einsatz seiner Fahrzeuge gewährleisten. Damit bleibt er zwar Normadressat; seine Verantwortlichkeit wird aber inhaltlich dahin abgeändert, dass er nur für die Auswahl geeigneter Hilfspersonen und für deren Überwachung einzustehen hat. Ob einem Halter, gemessen an diesen Grundsätzen, ein fahrlässiges Zulassen des Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot zur Last gelegt werden kann, muss der Tatrichter im einzelnen feststellen.

OLG Celle v. 26.07.2016:
Bei der Auslegung des Zusammenhangs der Leerfahrten im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StVO mit den in § 30 Abs. 3 Satz 2 StVO genannten Lastfahrten dürfen auch wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt werden. Es ist nicht erforderlich, dass sowohl die Lastfahrt als auch die damit im Zusammenhang stehende Leerfahrt im Verbotszeitraum durchgeführt werden.

OLG Celle v. 05.04.2017:
Ein kühlbedürftiges Fertiggericht mit Fleischanteil (Lasagne) unterfällt nicht der gesetzlichen Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StVO.

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Täterschaft des Halters:


OLG Köln v. 05.07.2019:
Nach der Neufassung des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) ist der Fahrzeughalter in dieser Eigenschaft nicht mehr Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots.

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Fahrlehrerprüfung:


VG Stuttgart v. 07.06.2010:
Der im zweiten Versuch erfolgreiche Absolvent einer Fahrlehrerprüfung hat die Kosten des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich eines davor liegenden gescheiterten Prüfungsversuchs zu tragen, wenn seine Rügen hinsichtlich der früheren Prüfung keinen Erfolg gehabt hätten. Der Bereich "Verkehrsverhalten" schließt das Verkehrsrecht ein (§ 16 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer). Das dabei thematisierte Sonntagsfahrverbot (vgl. § 30 StVO) gehört zur Straßenverkehrsordnung. Diese wiederum gehört zum "Verkehrsrecht".

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