1. | Halter des Fahrzeugs i.S.d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist grundsätzlich unabhängig von der Eigentümerstellung derjenige, der den Pkw für eigene Rechnung in Gebrauch hat (d.h. die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten für Unterhaltung und laufenden Betrieb trägt) und die tatsächliche Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (d.h. Anlass, Zeit, Dauer und Ziel der Fahrten selbst bestimmen kann). |
2. | Ist der von einer Fahrtenbuchauflage Betroffene nicht mehr Halter des Tatfahrzeugs, so kann sich die Anordnung auf das seither angeschaffte Nachfolgefahrzeug beziehen. Ebenso lässt es der Sicherungszweck des § 31a StVZO zu und wird es regelmäßig sogar erfordern, die Maßnahme auf das oder die Fahrzeuge zu erstrecken, die vor Ablauf der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss, an die Stelle des oder der in der Verfügung bezeichneten Kraftfahrzeuge treten. |
„kommt es weniger auf die rechtlichen Bezüge des Fahrzeugs, sondern vielmehr auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen an. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass im Einzelfall von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist. Weil das Straßenverkehrsrecht im weitesten Sinne nahezu alle aus der Zulassung und dem Betrieb folgenden Pflichten dem Halter auferlegt, liegt die Annahme nahe, dass der Fahrzeughalter regelmäßig mit dem Zulassungsinhaber identisch ist. Für diese Deutung sprechen bereits die Vorschriften über das Fahrzeugregister, namentlich § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 StVG, der Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben oder an den ein Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen veräußert wurde, als „Halterdaten“ legaldefiniert und § 32 Abs. 2 Nr. 1 StVG, nach welchem im Fahrzeugregister Daten über Personen „in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen“ gespeichert werden. Wird ein Fahrzeug veräußert, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, so hat gem. § 34 Abs. 3 Satz 1 StVG der Veräußerer der Zulassungsbehörde, die dieses Kennzeichen zugeteilt hat, die in § 33 Abs. 1 Satz 2 StVG aufgeführten Daten des Erwerbers (Halterdaten) mitzuteilen. Die Mitteilung ist nur dann nicht erforderlich, wenn der neue Eigentümer bereits seiner Meldepflicht nach § 34 Abs. 4 StVG nachgekommen ist (§ 34 Abs. 3 Satz 2 StVG). Nicht zuletzt wegen der Zielrichtung des Fahrzeugregisters, schnell und zuverlässig Auskunft über das Fahrzeug und seinen Halter zu geben (§ 32 Abs. 2 StVG), und im Interesse einer einheitlichen Bestimmung des Halterbegriffs im Straßenverkehrsrecht – das heißt im Geltungsbereich des StVG und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen wie der StVZO – kommt der Erfassung im Fahrzeugregister als objektivem Gesichtspunkt im Außenverhältnis zu anderen Verkehrsteilnehmern und der Allgemeinheit sowie zu Behörden eine ausschlaggebende Rolle zu.“ (Nds. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30. Mai 2016 – 12 LA 103/15 –) |
„bis 01.01.2019, 0 Uhr“. |
“hat den betreffenden Prozessstoff umfassend vorzutragen. Die für und gegen eine Haltereigenschaft streitenden Umstände liegen in der Sphäre des im Fahrzeugregister eingetragenen Fahrzeughalters. Ihn trifft eine Prozessförderungspflicht, unter Angabe von Einzelheiten lückenlos einen stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass die Verfügungsbefugnis über das betreffende Kraftfahrzeug einem anderen zusteht. Kommt der Prozessbeteiligte dieser Pflicht nicht nach, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, verringert dies die Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungspflicht.“ (Nds. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30. Mai 2016 – 12 LA 103/15 – juris, Rn. 12 m.w.N.). |
„so kann sich die Anordnung auf das seither angeschaffte Nachfolgefahrzeug beziehen (…). Ebenso lässt es der Sicherungszweck des § 31a StVZO zu und wird es regelmäßig sogar erfordern, die Maßnahme auf das oder die Fahrzeuge zu erstrecken, die vor Ablauf der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss, an die Stelle des oder der in der Verfügung bezeichneten Kraftfahrzeuge treten. Das hat seinen Grund darin, dass die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, der die Fahrtenbuchauflage begegnen will, mit dem Fortfall eines bestimmten Fahrzeugs nicht ebenfalls fortfällt. Aus diesem Grund ist der Begriff „Ersatzfahrzeug“ in § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO weit auszulegen. Er erfasst nicht nur das - vor oder während der Geltung der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten - neu angeschaffte Fahrzeug, sondern vielmehr auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des Fahrzeugs, für das die Fahrtenbuchanordnung gilt, von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind.“ (Nds. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30. April 2015 – 12 LA 156/14 –) |