1. | Die Benutzung des für diese Fahrtrichtung nicht freigegebenen Radwegs auf der gegenüberliegenden linken Straßenseite, begründet ein anspruchsminderndes Mit- bzw. Eigenverschulden wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO i.V.m § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO, welches sich der Geschädigte nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen muss. |
2. | Die vorzunehmende Haftungsverteilung gegenüber einem aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden Kraftfahrer rechtfertigt eine Haftung von 1/3 zu 2/3 zu Gunsten der Radfahrerin. |
ihre erstinstanzlichen Klageanträge unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 3 auf die ausgeurteilten Beträge erfolgten Zahlungen weiterverfolgt, soweit diesen nicht durch das Landgericht stattgeben worden ist. |
die Berufung zurückzuweisen. |