Die Fahrerlaubnis ist - ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen und ohne, dass es auf einie Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ankommt - zu entziehen, wenn der Betroffene Amphetamin bzw. Ecstasy bewusst konsumiert hat, wobei bereits die einmalige Einnahme solcher sogenannten harten Drogen für den Wegfall der Fahreignung genügt. |