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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss vom 18.01.2019 - 1 L 1577/18.NW - Anerkennung und Umschreibung eines tschechischen Führerscheins

VG Neustadt v. 18.01.2019: Anerkennung und Umschreibung eines tschechischen Führerscheins im Eilverfahren


Das Verwaltungsgericht Neustadt (Beschluss vom 18.01.2019 - 1 L 1577/18.NW) hat entschieden:


   Hat das Führerscheinbüro vier Monate nach Antragstellung noch keine Wohnsitzermittlungen im Ausstellerstaat über das KBA durchgeführt und

enthält der tschechische Führerschein keinen Eintrag Code 70 und
liegen keinerlei Angaben im Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, die auf eine Verletzung des Wohnsitzprinzips hindeuten,

so ist die tschechische Fahrerlaubnis anzuerkennen und der tschechische Führerschein in einen deutschen Führerschein umzuschreiben.


Siehe auch
Umtausch / Umschreibung / Verlängerung einer EU-Fahrerlaubnis in eine Fahrerlaubnis anderer EU-Mitgliedsstaaten
und
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


Gründe:


I.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Eilantrag die vorläufige Anerkennung und Umschreibung seiner im Tenor näher bezeichneten tschechischen Fahrerlaubnis.

Der Antragsteller war zunächst Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3, die ihm mit Verfügung vom 07.04.2005 der damals zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, infolge mehrerer Verkehrsverstöße, entzogen wurde.

Am 06.10.2008 wurde dem Antragsteller eine tschechische Fahrerlaubnis der Klassen A und B mit Gültigkeit bis zum 06.10.2018 erteilt. Als Wohnort des Antragstellers ist dort "Stribro" eingetragen.

Der Antragsteller beantragte am 07.09.2018 die Umschreibung dieser tschechischen Fahrerlaubnis und verwies in dem sich entwickelnden Schriftwechsel auf die aus der RL 2006/126/EG abzuleitende Anerkennungspflicht. Er sei zwar durchgehend einwohnermelderechtlich in Deutschland gemeldet gewesen. Diesen Wohnsitz - eine Wohnung im Haus seiner Großmutter - habe er aber nur aufrechterhalten, um in Deutschland einen postalischen Kontakt, z.B. gegenüber Versicherung oder Bank, zu behalten.




Der Antragsgegner verwies auf Zweifel an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses durch den Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis und wandte sich wiederholt ergebnislos wegen weiterer Aufklärungsversuche an das Kraftfahrt-​Bundesamt. Es bestehe in Anbetracht einer EWOIS-​Abfrage - wonach der Antragsteller durchgängig in Deutschland gemeldet gewesen sei - der Verdacht, dass der Antragsteller beim Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen habe. Die Anfragen an das Kraftfahrt-​Bundesamt dienten dazu, "vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen" zu erhalten.

Der Antragsteller hat am 12.12.2018 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er trägt unter Vorlage einer Eidesstattlichen Versicherung im Wesentlichen vor: Ein längeres Zuwarten auf die Anerkennung und Umschreibung durch den Antragsgegner sei ihm - auch mit Blick auf eine Arbeitsstelle - nicht mehr zuzumuten. Der Antragsgegner sei aufgrund europarechtlicher Vorgaben verpflichtet, seine tschechische Fahrerlaubnis anzuerkennen und umzuschreiben. Zweifel an seinem tschechischen Wohnsitz seien mit Blick auf Art. 7 RL 2006/126/EG unberechtigt. Die aus postalischen Gründen von ihm melderechtlich angegebene Wohnadresse in Deutschland habe die besagte Wohnung im Haus seiner Großmutter betroffen. Die Wohnung sei einige Zeit nach seinem Wegzug nach Tschechien weitervermietet worden. Sein Lebensmittelpunkt habe sich damals in Tschechien befunden, wo er sich zur Berufsvorbereitung aufgehalten habe. Dies bestätige auch eine zugleich vorgelegte Bescheinigung der in Tschechien ansässigen Firma aus dem Jahr 2006. Aus dem tschechischen Führerschein ergäben sich keine Bedenken hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses. Alleine dessen Besitz sei ein erhebliches Indiz für die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses. Erkenntnisse aus Deutschland genügten nicht, um die Umschreibung zu verweigern.




Der Antragsteller beantragt,

   der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO verpflichtet, die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers bis zur Entscheidung in der Hauptsache anzuerkennen und diese umzuschreiben.

Der Antragsgegner beantragt,

   den Antrag abzulehnen.

Er erwidert: Es bestünden aufgrund der Meldung des Antragstellers unter einer deutschen Adresse im Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis Zweifel an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung. Der an den Antragsteller gerichteten Aufforderung, Nachweise über einen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien vorzulegen, sei dieser nicht nachgekommen. Die Eintragung des Wohnorts "Stribo" im Führerschein beweise nicht das tatsächliche Innehaben dieses Wohnsitzes. Die Bestätigung der United Brokers AG lasse nicht erkennen, wie lange der Antragsteller seinen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe. Zwei zwischenzeitlich an das Kraftfahrt-​Bundesamt gerichtete Anfragen seien angeblich dort nicht angekommen. Eine dritte Anfrage laufe derzeit.


II.

Der vorliegende Eilantrag ist gemäß § 123 VwGO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund (A) und einen Anordnungsanspruch (B) auf eine zeitlich beschränkte Anerkennung und Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis glaubhaft gemacht (§ 920 Zivilprozessordnung - ZPO -).

(A) Der Antragsteller hat gegenüber dem Antragsgegner und dem Gericht schlüssig dargelegt und mit einer Eidesstattlichen Versicherung bekräftigt, dass trotz einer frühzeitigen Antragstellung bei dem Antragsgegner, nämlich am 7.9.2018, keine Entscheidung des Antragsgegners ergangen ist. Ein längeres Zuwarten auf eine Anerkennung und Umschreibung ist dem Antragsteller bei der hier maßgeblichen Sachlage nicht mehr zumutbar. Es bedarf insoweit einer Regelung durch das beschließende Gericht, bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers in der Hauptsache. Denn inzwischen sind seit der Antragstellung über vier Monate verstrichen, ohne dass der Antragsgegner eine Sachentscheidung getroffen hat. Insoweit lägen sogar die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) vor. Zwar ist der Vortrag des Antragsgegners nachvollziehbar, als dieser frühzeitig bei dem Kraftfahrt-​Bundesamt die Einholung von Auskünften über die Wohnsitzverhältnisse in Tschechien erbeten hat. Die im zwischenbehördlichen Bereich eingetretenen Verzögerungen können jedoch hier nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Denn im vorliegenden Fall liegen momentan keine Angaben im Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis (Art. 7 Abs. 1 lit e) RL 2006/126/EG; Art. 9 RL 91/439/EWG) nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 01.03.2012 - C-​467/10). Der tschechische Führerschein ist daher gemäß Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG (dies gilt auch für den im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis noch gültigen Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG) grundsätzlich auch von der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners anzuerkennen. Dennoch bestehende Zweifel der Fahrerlaubnisbehörde sind nach den eindeutigen europarechtlichen Vorgaben nicht geeignet, die in Anbetracht der für den Antragsteller mit der faktischen Nichtanerkennung und der Verweigerung der Umschreibung eintretenden Nachteile, wie hier etwa mit Blick auf einen Arbeitsplatz, hinzunehmen.




(B) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat als Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis nach Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG i. V. m. § 30 Abs. 1 und 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) einen Anspruch auf Anerkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis und Umschreibung seines Führerscheins.

1) Wie bereits oben ausgeführt gilt die europarechtlich begründete Pflicht der Mitgliedstaaten - und damit auch ihrer nachgeordneten föderalen Gliederungen und deren Behörden - die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen (so erneut: BVerwG, Urteil vom 6.9.2018 - 3 C 31/16). Die Umsetzung dieser Verpflichtung ist u. a. in § 30 FeV erfolgt. Diese Verpflichtung besteht sogar dann, wenn der Betroffene nach Ablauf einer in Deutschland angeordneten Sperrfrist im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes einen Führerschein erhielt, dessen Ausstellung nach den Vorgaben der RL 2006/126/EG die Prüfung der Fahreignung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 6.9.2018, a.a.O.).

2) Es liegen keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme vor, dass lediglich ein Umtausch der zum damaligen Zeitpunkt entzogenen deutschen Fahrerlaubnis erfolgte, der nunmehr einer Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis entgegen gehalten werden könnte. Denn die tschechische Fahrerlaubnis trägt keinen Eintrag mit der "Code-​Nummer 70", der einen Rückschluss auf einen schlichten Umtausch zuließe (BVerwG, Urteil vom 05.07.2018 - 3 C 9/17). Ansonsten sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis ohne die damals einzuhaltenden Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 RL 91/439/EWG (Bestehen einer Prüfung, Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen) erfolgte.

3) Auch ein Wohnsitzverstoß - hier gegen die Regelung in dem damals noch anwendbaren Art. 9 RL 91/439/EWG - ist nicht begründbar. Es liegen keinerlei Angaben im Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, die derzeit Anlass für eine Nichtanerkennung und die faktische Verweigerung einer Umschreibung der Fahrerlaubnis gäben. Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Soweit der Antragsgegner ob seiner Bedenken an der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses an den Eintrag in dem tschechischen Führerschein anknüpft, wo als Wohnort "Stribro" eingetragen ist, ist dies unbehelflich. Denn gerade der Eintrag eines tschechischen Wohnorts in einem tschechischen Führerschein begründet offenkundig für sich genommen keinen Anlass, an der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses zu zweifeln.


"Andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen" im Rechtssinne liegen nicht vor. Die einzige aus Tschechien stammende Information, nämlich die Bestätigung der Firma XXX AG, bestätigt die Darstellung des Antragstellers insoweit, in Tschechien aus berufsvorbereitenden Gründen einen Wohnsitz genommen zu haben. Eine beruflich bedingte Wohnsitznahme wird in Art. 9 RL 91/439/EWG als anzuerkennender Grund einer Wohnsitznahme im Ausstellerstaat angeführt. Zweifel an der Wohnsitznahme des Antragstellers begründet diese Bestätigung gerade nicht. Über sonstige Informationen aus Tschechien verfügt der Antragsgegner nicht.

4) Soweit der Antragsgegner zur Begründung seines Rechtsstandpunktes auf eine EWOIS-​Abfrage hinweist, wonach der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland einwohnermelderechtlich mit Wohnsitz geführt worden sei, stellt dieser Aspekt keine andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information dar. Denn sie stammt nicht aus Tschechien, sondern aus Deutschland. Zudem hat der Antragsteller hinreichend plausibel dargelegt, weshalb er trotz seines beruflich bedingten Aufenthalts in Tschechien in Deutschland gemeldet blieb, nämlich um einen postalischen Kontakt aufrechtzuerhalten. Dieser Aspekt allein begründet keine Zweifel an der zeitweiligen Wohnsitznahme des Antragstellers in Tschechien.

5) Indem der Antragsgegner zuletzt ausführt, der Antragsteller habe trotz Aufforderung keinen Nachweis über dessen damaligen Wohnsitz in Tschechien erbracht, verkennt der Antragsgegner die eingangs dargestellte europarechtlich vorgegebene Ausgangssituation des vorliegenden Falls. Nicht der Antragsteller als Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis muss seinen Wohnsitz als Voraussetzung für die Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis nachweisen. Vielmehr muss der Antragsgegner tragfähig begründen, weshalb er trotz der vom Gericht dargestellten europarechtlich begründeten Anerkennungspflicht im Falle des Antragstellers dieser nicht folgt.

6) Zuletzt sei darauf verwiesen, dass in der Rechtsprechung durchaus anerkannt ist, dass eine ununterbrochene Meldung im Inland ein Indiz für einen Wohnsitzverstoß darstellen kann (OVG RP, Beschluss vom 08.06.2016 - 10 B 10325/16). In der dortigen Entscheidung lagen freilich weitere Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat vor, die einen Wohnsitzverstoß belegten. Auch in einem zweiten Verfahren (OVG RP, Beschluss vom 15.01.2016 - 10 B 11099/15 -) lagen - anders als hier - weitere Angaben aus dem Ausstellermitgliedstaat (dort in Gestalt widersprüchlicher Angaben zum polnischen Wohnsitz des dortigen Antragstellers) vor, die entscheidungstragend herangezogen wurden. Auch die Entscheidung des BVerwG vom 05.07.2018 (a.a.O.) beruht auf einem durch Ermittlungen der tschechischen Polizei und eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-​tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit belegten Wohnsitzverstoß. Soweit der Antragsgegner auf eine Entscheidung des VGH Bayern (Beschluss vom 09.07.2018 - 11 CS 18.1245 -) verweist, lagen wiederum weitere Informationen aus Tschechien vor, die nach den Gründen dieser Entscheidung die dortige Fahrerlaubnisbehörde ermächtigten, festzustellen, dass der Inhaber der tschechischen Fahrerlaubnis nicht berechtigt ist, von dieser in Deutschland Gebrauch zu machen. Allen Entscheidungen ist gemeinsam, dass allein die Vorlage eines Führerscheins eines Ausstellermitgliedstaats, ggf. kombiniert mit Erkenntnissen der Fahrerlaubnisbehörde über melderechtliche Eintragungen in Deutschland, nicht genügten, von einem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis auszugehen. Dies überzeugt, weil ohne andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen der Anwendungsvorrang der europarechtlichen Anerkennungspflicht (s. o.) gilt.



Bei alledem ist der beschließenden Kammer das Phänomen des sog. "Führerscheintourismus" nicht unbekannt. Tragfähige Anhaltspunkte, die derzeit die Annahme rechtfertigen könnten, hier läge ein solcher Fall vor, hat der Antragsgegner aber (trotz erheblicher Bemühungen seiner Fahrerlaubnisbehörde) nicht erbracht. Ob weitere Ermittlungen des Antragsgegners, die solange sie nicht "ins Blaue hinein" erfolgen, zulässig sind (BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 3 C 15/09 -), weitere Erkenntnisse erbringen, wird ggf. im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i. V. m. Nrn. 46.1, 46.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169. Dabei hat die Kammer den Streitwert in Anbetracht der zeitlichen Einschränkung der Antragstellung um die Hälfte reduziert.

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