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Hat das Führerscheinbüro vier Monate nach Antragstellung noch keine Wohnsitzermittlungen im Ausstellerstaat über das KBA durchgeführt und
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enthält der tschechische Führerschein keinen Eintrag Code 70 und
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liegen keinerlei Angaben im Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, die auf eine Verletzung des Wohnsitzprinzips hindeuten,
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so ist die tschechische Fahrerlaubnis anzuerkennen und der tschechische Führerschein in einen deutschen Führerschein umzuschreiben.
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