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Amtsgericht Gießen Urteil vom 18.01.2019 - 41 C 397/18 - SV-Kosten bei nicht ortsansässigen Sachverständigen

AG Gießen v. 18.01.2019: SV-Kosten bei Beauftragung eines nicht ortsansässigen Sachverständigen


Das Amtsgericht Gießen (Urteil vom 18.01.2019 - 41 C 397/18) hat entschieden:

   Die Beauftragung eines nur entfernt ansässigen Sachverständigen stellt ohne sachliche Rechtfertigung einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot dar, wenn und soweit alternative Sachverständige in geringerer Entfernung zur Verfügung stehen.


Siehe auch
Sachverständigenkosten im Verkehrsrecht
und
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Tatbestand:


Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (§§ 313a, 511 ZPO)


Entscheidungsgründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin kann keine weiteren Sachverständigenkosten für sich beanspruchen.

Es kann im rechtlichen Ergebnis dahinstehen, ob die Klägerin materiell-rechtlich zur Geltendmachung des der Klage zugrunde liegenden, dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitigen Schadensersatzanspruches befugt ist, da die Sachverständigenkosten, jedenfalls soweit sie die vorgerichtlich bereits geleistete Regulierung übersteigen, nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind.




Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte von dem Schädiger diejenigen Kosten als erforderlich ersetzt verlangen, die aus der Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen unter Berücksichtigung der konkreten Lage des Geschädigten zur Behebung eines Schadens als zweckmäßig und angemessen erscheinen. Hierbei ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren gehalten, den kostengünstigeren Weg zu wählen, sofern er die Höhe der zur Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH, U.v. 23.01.2007 - VI ZR 67/06 m.w.N.).

Der Geschädigte ist nach gefestigter Rechtsprechung indes nicht verpflichtet, den ihm zugänglichen Markt nach dem preisgünstigsten Sachverständigen zu erforschen. Aufgrund fehlender einheitlicher Abrechnungsmodalitäten oder allgemein zugänglicher Preislisten ist dem Geschädigten im Regelfall kein zeitnaher Kostenvergleich möglich, so dass er grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen darf. Aus diesem Grunde sind die zur Prüfung von Unfallersatztarifen entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung auf die Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nicht übertragbar (vgl. BGH, a.a.O).

Gleichwohl kann der Geschädigte die Sachverständigenkosten nicht einfach ungeprüft an die Schädiger weiterreichen, sondern ist im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der seitens des Sachverständigen berechneten Preise verpflichtet. Erweisen sich die angesetzten Kosten als erkennbar überhöht, kann der Geschädigte losgelöst von seiner werkvertraglichen Vergütungsverpflichtung gegenüber dem Sachverständigen jedenfalls im Verhältnis zu den Schädigern nur die tatsächlich erforderlichen Kosten ersetzt verlangen, die das Gericht nach Maßgabe des § 287 ZPO im Zweifel zu schätzen hat (BGH, U.v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15 - juris: Rn. 13).

Gemessen an diesen Maßstäben sind bereits die dem Zedenten in Rechnung gestellten Fahrtkosten nicht uneingeschränkt erstattungsfähig. Es stellt einen greifbaren Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot dar, einen in einer Entfernung von immerhin 60 km ansässigen Sachverständigen mit der Begutachtung eines Unfallschadens in einer Werkstatt in Gießen zu beauftragen.




Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte im Interesse der Vermeidung unnötiger Kosten gehalten, einen möglichst ortsansässigen oder jedenfalls ortsnahen Sachverständigen zu beauftragen (vgl. AG Magdeburg, U.v. 28.01.2008 - 103 C 2302/07; AG Gießen, U.v. 22.05.2018 - 41 C 22/18). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Geschädigten ein gewisses Auswahlermessen zusteht und er im Falle eines objektiv berechtigten Interesses auch einen entfernt ansässigen Sachverständigen beauftragen darf (vgl. LG Stendal, U.v. 08.05.2013 - 22 S 122/12 - juris: Rn. 40). Nachvollziehbare Gründe, die eine Beauftragung eines Sachverständigen in Oberursel rechtfertigen könnten, liegen in der hier zu beurteilenden Situation indessen nicht vor.

Dem seinerseits in Gießen ansässigen Geschädigten steht mit Blick auf die hohe Sachverständigendichte in Gießen im Umkreis von 25 km eine ausreichende Anzahl von qualifizierten Sachverständigen zur Verfügung. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist es nicht Sache der Beklagten, die Verfügbarkeit alternativer Sachverständigenbüros darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Gutachterkosten trägt nach allgemeinen Grundsätzen die anspruchsstellende Klägerin.

Es sind zudem keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, einen Sachverständigen aus großer Entfernung anreisen zu lassen. Es handelt sich ersichtlich um einen einfachen Reparaturschaden ohne Notwendigkeit einer Begutachtung durch einen Spezialisten. Es ist auch nicht dargetan, ob und inwieweit das beauftragte Sachverständigenbüro über wie auch immer geartete Spezialkenntnisse verfügt, die für die Begutachtung des Fahrzeugschadens notwendig gewesen wären. Der pauschale Verweis auf einen "Gutachter des Vertrauens" und das grundsätzliche Auswahlermessen des Zedenten reicht jedenfalls nicht aus, um die damit verbundene erhebliche Kostenerhöhung zu rechtfertigen. Wenngleich der Klägerin darin zuzustimmen ist, dass den Geschädigten keine Verpflichtung trifft, zugunsten der Ersatzverpflichteten zu sparen, so ist er mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot jedoch sehr wohl gehalten, objektiv unnötige Kosten zu vermeiden. Wenn der Geschädigte ungeachtet dessen daher nach seinem subjektiven Empfinden meint, nur einen bestimmten Gutachter hinzuziehen zu können, mag er das tun. Die hieraus resultierenden Mehrkosten gehen indessen nicht zu Lasten der Beklagten.


Die hiernach im Ergebnis nicht erforderlichen Fahrtkosten in Höhe von 26,25 Euro (= 35 km x 0,75 Euro) übersteigen bereits für sich genommen den mit der Klage geforderten Betrag. Vor diesem Hintergrund bedürfen die Erforderlichkeit der angesetzten Kilometerpauschale sowie die Angemessenheit der übrigen Nebenkosten keiner Beurteilung durch das erkennende Gericht.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Höhe der Nebenkosten sei einer gerichtlichen Prüfung entzogen, soweit sich die Gesamtkosten innerhalb eines angemessenen Niveaus bewegen, steht dies in einem erkennbaren Widerspruch zu der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH, von der abzuweichen das erkennende Gericht keine Veranlassung sieht (vgl. BGH, U.v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15 - juris: Rn. 14 ff. sowie U.v. 24.10.2017 - VI ZR 61/17 - juris: Rn. 27; so auch OLG Hamburg, U.v. 26.09.2018 - 1 U 14/18 - juris: Rn. 22 ff.). Darüber hinaus blendet die Klägerin im Rahmen ihrer - sich zudem nur selektiv mit der Rechtsprechung des BGH auseinandersetzenden rechtlichen Ausführungen - aus, dass die streitgegenständliche Rechnung für sich genommen gerade keine Indizwirkung entfaltet, da dies nach ebenfalls inzwischen gefestigter Rechtsprechung voraussetzt, dass die Rechnung auch tatsächlich beglichen wurde (vgl. BGH, U.v. 19.07.2016 - VI ZR 491/15). Hierfür ist indessen nichts vorgetragen.

Mangels begründetem Zahlungsverlangens kann die Klägerin auch weder Verzugs- oder Prozesszinsen noch Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Berufungskammer erfordert. Die die Entscheidung tragenden Erwägungen insbesondere zur Erforderlichkeit der zur Schadensbehebung getätigten Aufwendungen sind in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt.

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