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Land gericht Potsdam Urteil vom 16.01.2019 - 6 S 32/18 - Abzug „neu für alt“ bei Ampelmast

LG Potsdam v. 16.01.2019: Abzug „neu für alt“ bei beschädigtem Ampelmast


Das Landgericht Potsdam (Urteil vom 16.01.2019 - 6 S 32/18) hat entschieden:

   Beim Ersatz für einen beschädigten Ampelmast ist nach den Grundsätzen „neu für alt“ ein Vorteil im Sinne einer messbaren Vermögensmehrung, die Folge der Schadenbeseitigung ist, zu berücksichtigen. Die Vermögensmehrung ist je nach Art des beschädigten Gegenstandes unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten des Geschädigten zu ermitteln. Eine verlängerte Nutzungsmöglichkeit der neuen Sache ist grundsätzlich ein geldwerter Vorteil, weil eine erneute Ersatzbeschaffung später vorzunehmen ist und somit zukünftige Aufwendungen erspart werden. Insbesondere beim Fehlen eines seriösen Gebrauchtwagenmarktes ist der Vermögensvorteil nach der verlängerten Lebensdauer der neuen Sache zu bestimmen. Dabei ist die längere Lebensdauer zur Gesamtlebensdauer ins Verhältnis zu setzen und dann prozentual vom Neupreis zum Schadenzeitpunkt in Abzug zu bringen.


Siehe auch
Abzüge "Neu für Alt"
und
Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Gründe:


I.

Das klagende Land begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall für einen Ampelmast, und zwar nach Teilzahlung der Beklagten noch in Höhe des von diesen erklärten Abzugs "neu für alt" von 3.180,74 €.

Die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils, auf das im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, sind lediglich wie folgt zu ergänzen: Die Beklagten erklärten mit Schreiben vom 17. März 2015, den Schaden nur in Höhe von 3.975 € auszugleichen, da im Übrigen ein Abzug "neu für alt" geboten sei.




Das Amtsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil mit der Begründung abgewiesen, der dem Kläger dem Grunde nach unstreitig zustehende Schadensersatzanspruch sei teils erfüllt und im Übrigen im Wege des Vorteilsausgleiches um den Abzug "neu für alt" jedenfalls um die Hälfte zu kürzen. Nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen könne nicht mit dem Kläger von einer Lebensdauer des Mastes von 80 bis 100 Jahren ausgegangen werden, sondern nur von einer von 30 Jahren. Nach dieser Zeit sei die schützende Zinkschicht jedenfalls zum Teil korrodiert und der Mast auszutauschen, spätestens aber nach 40 Jahren, von denen hier schon 20 Jahre vergangen seien. Das Urteil ist dem Kläger am 2. Mai 2018 zugestellt worden. Er hat am Montag, dem 4. Juni 2018 Berufung eingelegt und diese am 29. Juni 2018 begründet.

Er rügt die Rechtsanwendung durch das Amtsgericht insgesamt als fehlerhaft. Die Beweiswürdigung sei fehlerhaft. Der Sachverständige habe angegeben, der Mast könne durchaus eine Lebensdauer von 100 Jahren erreichen. Masten wie der in Rede stehende würden auch keinesfalls nach 30 bis 40 Jahren ausgetauscht. Die Beklagten müssten die Voraussetzungen des Vorteilsausgleichs nachweisen, was ihnen nicht gelungen sei. Im Übrigen könne weder von einer Vermögensmehrung noch von ihrer Günstigkeit für den Kläger ausgegangen werden. Auch sei ihm der Abzug letztlich nicht zuzumuten.

Der Kläger beantragt,

   unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Potsdam vom 14. März 2018 zum Aktenzeichen 20 C 327/16 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.180,74 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. März 2015.

Die Beklagten beantragen,

   die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angegriffene Urteil und weisen darauf hin, dass ungeachtet ihrer Beweislast der Kläger zum Zustand der beschädigten Sache vortragen müsse. Hieran habe es gefehlt, weshalb der Sachverständige nur recht allgemeine und theoretische Angaben habe machen können. Der Kläger behaupte selbst Abnutzungserscheinungen, die etwa witterungsbedingt sein könnten.



II.

1. Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken. Sie ist insbesondere rechtzeitig eingelegt gemäß §§ 517, 222 Abs. 2 ZPO und rechtzeitig begründet worden nach § 520 Abs. 2 ZPO. Der Beschwerdewert beträgt 3.180 € und übersteigt damit 600 €, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

2. Die Berufung ist auch zum Teil begründet und im Übrigen unbegründet.

Die unstreitige Haftung der Beklagten für den geltend gemachten unfallbedingten Schaden beruht auf § 7 StVG sowie § 115 Abs. 1 VVG und § 1 PflVG.

Er besteht noch in Höhe von 1.398,06 € nebst Zinsen.

Maßgeblich für die Bemessung des Schadens sind auch für die Kammer die – soweit ersichtlich allgemein anerkannten – Grundsätze des Bundesgerichtshofs zum Ausgleich "neu für alt". Danach kann ein Geschädigter, dem ein Zahlungsanspruch nach § 249 Satz 2 BGB zusteht, die Herstellungskosten der beschädigten Sache nur insoweit nicht verlangen, als sie zu einem von ihm auszugleichenden Wertzuwachs der Sache, zu ihrer erhöhten Lebensdauer oder zur Ersparung von Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen führen (BGHZ 102, 322/331 = NJW 1988, 1835/1837 m. w. N.; ebenso etwa Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 249 BGB Rdnr. 348; Flume, in: Beck'scher Online-​Kommentar zum BGB, § 249 BGB Rdnr. 254). Zu berücksichtigen ist danach ein Vorteil im Sinne einer messbaren Vermögensmehrung, der Folge der Schadenbeseitigung ist. Die Vermögensmehrung ist je nach Art des beschädigten Gegenstandes unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten des Geschädigten zu ermitteln. Eine verlängerte Nutzungsmöglichkeit der neuen Sache ist grundsätzlich ein geldwerter Vorteil, weil eine erneute Ersatzbeschaffung später vorzunehmen ist und somit zukünftige Aufwendungen erspart werden. Insbesondere beim Fehlen eines seriösen Gebrauchtwarenmarktes ist der Vermögensvorteil nach der verlängerten Lebensdauer der neuen Sache zu bestimmen. Dabei ist die längere Lebensdauer zur Gesamtlebensdauer ins Verhältnis zu setzen und dann prozentual vom Neupreis zum Schadenzeitpunkt in Abzug zu bringen (Siegel, "Der Abzug neu für alt", SVR 2011, 289 f). Das gilt auch für Verkehrseinrichtungen wie den hier fraglichen Ampelmast (vgl. Oetker ebd. und OLG Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 12 U 131/13, BeckRS 2015, 121328).



Angesichts dieser Maßstäbe kann es nach Ansicht der Kammer nicht maßgeblich auf den Grundstückswert ankommen. Denn für Verkehrsgrundstücke wie hier gibt es keinen Markt, auf dem man den Wert des Grundstücks mit oder ohne Ampelmast und mit und ohne Beschädigung feststellen könnte. Allerdings kann der dem Geschädigten durch die Reparatur zuwachsende Vorteil nach dem Gesagten ebenso durch den Wertzuwachs bestimmt werden wie durch die erhöhte Lebensdauer und die Ersparung von Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen. Daher ist, wovon auch das Amtsgericht ausging, entscheidend, ob und inwiefern der neue Ampelmast tatsächlich eine höhere Lebensdauer hat als der beschädigte, 20 Jahre alte. Beweisbelastet hierfür ist die Beklagtenseite. Der Sachverständige hat angesichts des auf beiden Seiten nur sehr vagen Vortrags eine übliche Lebensdauer von 20 bis 30 Jahren angenommen und eine maximale von 50 bis 80 Jahre. Konkrete Erfahrungswerte zur Lebensdauer eines Ampelmastes fehlen. Auch ist die Beklagte dem für sich plausiblen Vortrag des Klägers nicht hinreichend entgegen getreten, dass ein Austausch von Masten dieser Art mit Ausnahme von unfallbedingten Beschädigungen nur erfolgt, soweit und sobald dies etwa wegen der Änderung der Verkehrsführung erforderlich ist, nicht aber wegen festgestelltem Verfall. Allerdings erscheint es auch für die Kammer ausgeschlossen, dass selbst verzinkte Masten in keiner Weise altern. Der Sachverständige hat hierzu überzeugende Erwägungen etwa zur Belastung der Zinkschutzschicht durch Witterungseinflüsse angestellt. In Ermangelung besserer Erkenntnismöglichkeiten war hier nach § 287 ZPO zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten nur von einem maximalen Lebensalter des ausgetauschten Mastes von 80 Jahren auszugehen.

Von dem Schaden in Höhe von 7.130,74 € sind damit ein Viertel abzuziehen, das heißt 1.782,69 €, so dass 5.348,06 € verbleiben; zuzüglich der in Höhe nicht angegriffenen Verwaltungspauschale von 25 € sind dies 5.373,06 €. Hierauf haben die Beklagten bereits 3.975 € gezahlt, so dass 1.398,06 € verbleiben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 708 Nr. 10 ZPO.

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