1. |
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei 29.745,00 Euro unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.876.57 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2018 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges XY mit der Fahrgestellnummer ... zu zahlen.
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2. |
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 06.04.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
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3. |
Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.564,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2018 zu zahlen.
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