1. | Verlässt ein Kfz-Führer auf der Autobahn die ganz linke von drei Fahrspuren teilweise, zieht dann aber sein Fahrzeug noch vor dem kompletten Spurwechsel wieder in die ursprüngliche Position zurück, und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem auf dem ganz linken Fahrstreifen in Überholabsicht herannahenden Kfz, liegt für den Überholenden eine unklare Verkehrslage vor (Haftungsanteil 60% : 40% zu Lasten des Überholenden). |
2. | Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht. |
1. | die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 9.346,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen. |
2. | Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |