Das bloße, pauschale Bestreiten konkreter ihm vorgehaltener Vorfälle durch den Betroffenen reicht nicht aus, den einen polizeilichen Tatsachenvortrag in Zweifel zu ziehen, und macht weitere Ermittlungen der Behörde nicht nötig. Ebenso trifft zu, dass die Einstellung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 StPO nicht vornherein bedeutet, dass sich der fragliche Vorfall nicht ereignet hat. |
ihm für eine Klage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren und seinen Rechtsanwalt beizuordnen. |