Der Geschädigte hat gemäß § 249 BGB grundsätzlich Anspruch auf die Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Die Erforderlichkeit wird dabei aus einer subjektbezogenen ex-ante-Betrachtung bestimmt. So können auch Maßnahmen als erforderlich angesehen werden, die sich objektiv und ex post betrachtet als nicht erforderlich herausstellen. Der Schädiger trägt das Werkstatt- und Prognoserisiko. So kann er beispielsweise auch mit dem Mehraufwand belastet werden, den die von dem Geschädigten beauftragte Werkstatt ohne sein Verschulden infolge unwirtschaftlicher und unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, wenn dem Geschädigten insoweit ein (Auswahl-) Verschulden zur Last fällt. |
1. | die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 1882,36 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.07.2018 zu zahlen. |
2. | die Beklagte zu verurteilen, an sie Rechtsanwaltsgebühren aus vorgerichtlicher Tätigkeit zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten i.H.v. 157,79 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 18. 9. 2018 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |
".. ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7 f., jeweils mwN)."
(BGH, Urteil vom 05. Juni 2018 - VI ZR 185/16 -, Rn. 16, juris) |
"Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage einer - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen"(BGH, Urteil vom 05. Juni 2018 - VI ZR 185/16 -, Rn. 17, juris) |
" ... bildet nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der von der Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden - vom Berufungsgericht nicht festgestellten - Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des von einem Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher." (BGH, Urteil vom 05. Juni 2018 - VI ZR 185/16 -, Rn. 18, juris) |