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Die Voraussetzungen für eine Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV sind erfüllt, wenn der Halter eines Fahrzeugs mit einem betroffenen Motor aus der Baureihe EA 189 der Aufforderung zum Software-Update nicht folgt und die Zulassungsbehörde ihn erfolglos aufgefordert hat, ein solches Software-Update vornehmen zu lassen (vgl. z.B. VG Düsseldorf, B.v. 28.03.2018 – 6 L 709/18 – juris Rn. 14 unter Bezugnahme auf VG Düsseldorf, U.v. 24.01.2018 – 6 K 12341/17 – juris Rn. 347 ff.; VG Stuttgart, B.v. 27.04.2018 – 8 K 1962 – juris Rn. 10 ff.). Denn das Fahrzeug entspricht – ohne Nachrüstung – keinem genehmigten Typ i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV, da die Abschalteinrichtung nicht Teil der ursprünglichen Typengenehmigung gewesen ist und damit nicht an der Legalisierungswirkung der Genehmigung teilgenommen hat (vgl. VG Stuttgart, B.v. 27.04.2018 – 8 K 1962 – juris Rn. 19; VG Sigmaringen, B.v. 21.11.2018 – 5 K 6841/18 – juris Rn. 19). Die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Einschreiten nach § 5 Abs. 1 FZV liegen daher vor.
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