Zwar rechtfertigt die unterlassene Benachrichtigung beider Parteien von einem Ortstermin die Ablehnung eines Sachverständigen in der Regel nicht. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Sachverständige die Werkstatt mit der Zerlegung des Motors im Rahmen eines Ortstermins betraut, die bereits zuvor im Auftrag einer Partei eine Schadensanalyse und insbesondere eine Ursacheneinschätzung abgegeben hat. |
„In der Autoreparaturwerkstatt Sch. wurde eine Schadensanalyse vorgenommen. Bei Abnahme der Ölwanne waren Späne im Öl vorhanden. Dies weist auf einen Motorschaden hin. Es wurde festgestellt, dass der Motor geöffnet worden war. Es liegt nach Mitteilung der Autowerkstatt J. Sch. ein Pleuelschaden vor. Es müsse eine Kurbelwelle, die Pleuel und Lager ausgetauscht werden.“ |
„Der Sachverständige wird gebeten, die Parteien und deren Vertreter vom Besichtigungstermin rechtzeitig zu benachrichtigen.“ |