Stellt der medizinische Sachverständige fest, dass nach einem Auffahrunfall zu keinem Zeitpunkt objektivierbare verletzungsbeweisende Befunde vorgelegen haben, auch wenn zuvor ein unfallanalytisches Gutachten eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung für das klägerische Fahrzeug im Bereich von 8 - 20 km/h bei einer unteren Belaastungsgrenze für das Auftreten von HWS- und LWS-Verletzungen von 10 km/h auszugehen sei, steht dem Kläger kein Schmerzensgeldanspruch zu. |
die Beklagte zu verurteilen, |
1. | an ihn 200,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. seit dem 22.04.2017 zu zahlen; |
2. | an ihn ein in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestelltes Schmerzensgeld abzüglich gezahlter 550,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. seit dem 22.04.2017 zu zahlen sowie |
3. | an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren iHv 126,44 EUR zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |